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Kein (materieller) Eigenkapitalcharakter einer atypisch stillen Beteiligung nach 6 Ob 204/16t
Gläubigerschutz bei schuldrechtlichen Unternehmenswertbeteiligungen
In der vielbeachteten Grundsatzentscheidung 6 Ob 204/16t hat der OGH jüngst eine analoge Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf einen stillen Gesellschafter einer GmbH & Co KG abgelehnt, obwohl dessen Beteiligung insofern atypisch ausgestaltet war, als er vermögensrechtlich wie ein Kommanditist am Unternehmenswert beteiligt wurde und somit nach bisher hM steuerrechtlich als Mitunternehmer zu qualifizieren war. Der OGH hat § 10 Abs 2 letzter S EKEG nämlich im Einklang mit § 187 UGB die Wertung entnommen, dass es sich bei einer solchen atypisch stillen Beteiligung grundsätzlich um Fremdkapital handle. Der 6. Senat hat damit die Streitfrage nach der Fortgeltung jener Judikatur verneint, welche derartige „stille Mitunternehmer“ hinsichtlich zwingender Gläubigerschutzregelungen, besonders im Insolvenzfall, wie Eigenkapitalgeber behandelt hatte. Dennoch sind damit noch keineswegs sämtliche Fragen um das auf atypisch stille Gesellschafter anwendbare Gläubigerschutzregime geklärt. Das praktische Bedürfnis nach deren Klärung ist freilich umso größer, als sich richtigerweise für sämtliche schuldrechtliche, unternehmenswertbeteiligte Finanzierungsmodelle, insbesondere etwa für Genussrechte, ...