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VwGH vom 25.03.1998, 96/12/0251

VwGH vom 25.03.1998, 96/12/0251

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/12/0348

96/12/0380

97/12/0382

97/12/0383

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerden des Dr. W in W, gegen die Bescheide der Bevollmächtigten Besonderen Habilitationskommission des Akademischen Senates der Universität Wien für den Beschwerdeführer, alle mit der Zl. 82/30-1993/94, 1. vom , betreffend die Abweisung eines Habilitationsantrages (Beschwerde

Zl. 96/12/0251; in diesem Verfahren ist der Beschwerdeführer durch Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 8, vertreten), 2. vom , betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom i.A. einer Ordnungsstrafe (Beschwerde Zl. 96/12/0348), 3. vom , betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom i.A. der Habilitation des Beschwerdeführers (Beschwerde Zl. 96/12/0380), 4. vom , betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom i.A. Habilitation (Beschwerde Zl. 97/12/0382) und 5. ebenfalls vom , betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages vom i.A. Ordnungsstrafe (Beschwerde Zl. 97/12/0383),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

1. Der erstangefochtene Bescheid vom wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen Bescheid und gegen den fünftangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden gegen den drittangefochtenen Bescheid und gegen den viertangefochtenen Bescheid werden als gegenstandslos erklärt und die diesbezüglichen Verfahren eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat am bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einen Antrag (vom ) auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" eingebracht (in diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren die Verleihung einer Lehrbefugnis anstrebt).

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" gemäß § 36 Abs. 3 UOG abgewiesen. Dies wird wörtlich wie folgt begründet:

"Sie haben am an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einen Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" eingebracht.

Das Fakultätskollegium der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hat am eine Habilitationskommission zur Behandlung Ihres Habilitationsansuchens eingesetzt.

Mit Bescheid der Habilitationskommission vom wurde Ihr Habilitationsantrag abgewiesen.

Sie haben am Berufung gegen diesen Bescheid an den Akademischen Senat der Universität Wien erhoben.

Mit Beschluß des Akademischen Senates vom wurde eine Bevollmächtigte Besondere Habilitationskommission gemäß § 37 Abs. 2 UOG eingesetzt.

Von der Bevollmächtigten Besonderen Habilitationskommission wurde im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens geprüft, ob die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen können.

Es wurden zwei voneinander unabhängige Gutachten eingeholt. Herr Ao.Univ.Prof.Mag.DDr. Eduard Lechner hat als ein der Habilitationskommission angehörender Universitätsprofessor ein Gutachten erstattet. Herr Univ.Prof.Dr. Klaus Tipke, Institut für Steuerrecht der Universität Zu Köln, hat als im Ausland tätiger Wissenschaftler ein Gutachten erstattet.

Von beiden Gutachtern wurde die eingereichte Habilitationsschrift und die vorgelegten sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt. Beide Gutachten kommen übereinstimmend zum Schluß, daß die vorgelegten Arbeiten die für eine Habilitation erforderlichen Voraussetzungen zur Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Steuerrecht" nicht erfüllen.

Die Bevollmächtigte Besondere Habilitationskommission hat bei ihrer Beschlußfassung am einstimmig festgestellt, daß die als Habilitationsschrift eingereichten Arbeiten und sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten als nicht geeignet im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG zu beurteilen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Im Anschluß an diese Begründung folgt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, und der Hinweis auf die Möglichkeit, den Bescheid bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen.

Dagegen richtet sich sich die zur Zl. 96/12/0251 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.

Hinsichtlich der zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten, angefochtenen Bescheide und der von ihm vorgelegten weiteren Unterlagen, sowie aufgrund der von der belangten Behörde im Verfahren gegen den erstangefochtenen Bescheid vorgelegten Verwaltungsakten von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen beleidigender Äußerungen in einem Schreiben vom (diese sind in der Begründung des Bescheides wiedergegeben) eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt. Dieser Bescheid wurde gemäß dem in den Akten befindlichen Rückschein am zugestellt.

Mit dem am eingebrachten Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom abgeschlossenen Verfahrens und beantragte, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Er begründete dies wie folgt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Slg 6633 A, 8796 A u. a.) ist eine Kritik an der Behörde (hier: erstinstanzliche Habilitationskommission) als erlaubt und nicht als beleidigende Schreibweise anzusehen, wenn Beschränkung auf die Sache, Beachtung der Mindestanforderungen des Anstandes und die Möglichkeit die Behauptungen zu beweisen, vorliegen. Mein Vorbringen im Schreiben vom beschränkt sich nun zweifelsfrei auf die Sache, nämlich auf meine Habilitation, was auch im Bescheid vom nicht in Abrede gestellt wird.

Entgegen der in diesem Bescheid vertretenen Rechtsansicht sind jedoch die Mindestanforderungen des Anstandes nicht gleichzusetzen mit einem am Bauch Kriechen vor Universitätsprofessoren, die insoweit perfides Verhalten an den Tag gelegt haben, als sie nicht davor zurückgeschreckt sind, durch bewußt falsche Gutachten fachlich qualifizierte, aber ihnen nicht hündisch ergebene Wissenschaftler von der offiziellen Lehrbefugnis an der Universität auszuschließen, sondern richten sich nach der Verkehrsauffassung redlich denkender und handelnder Menschen. Nach der Auffassung redlich denkender und handelnder Menschen - und nicht der unmaßgeblichen, perfide handelnden Universitätsprofessoren - werden nun die Mindestanforderungen des Anstandes keinesfalls dadurch verletzt, daß jene Universitätsprofessoren als "blöd" oder "borniert" bezeichnet werden,welche nicht erkennen ("blöd") oder nicht erkennen wollen ("borniert"), daß eine streng erfahrungswissenschaftliche Forschungsarbeit niemals geisteswissenschaftlichen Anforderungen ensprechen kann, und welche sich diese selbstverständliche Plattheit auch noch durch zwei Gutachten bestätigen lassen statt aufgrund eigener Intelligenz darauf zu kommen, daß eine erfahrungswissenschaftliche Forschungsarbeit nur an erfahrungswissenschaftlichen Kriterien gemessen werden kann. Das hat die Besondere Bevollmächtigte Habilitationskommission verkannt

Auch läßt sich entgegen der Rechtsansicht dieser Kommission die Richtigkeit meiner Behauptung, daß jene Universitätsprofessoren blöd und borniert sein müssen, welche nicht erkennen oder nicht erkennen wollen, daß meine streng erfahrungswissenschaftliche Habilitationsschrift niemals geisteswissenschaftlichen Anforderungen entsprechen kann, und welche sich diese selbstverständliche Plattheit auch noch durch zwei Gutachten bestätigen lassen statt aufgrund eigener Intelligenz darauf zu kommen, daß meine erfahrungswissenschaftliche Habilitationsschrift nur an erfahrungswissenschaftlichen Kriterien gemessen werden kann, durch exakte Beweisführung beweisen: Beweismittel sind meine Habilitationsschrift und die beiden Gutachten im erstinstanzlichen Habilitationsverfahren. Bei schlüssiger und richtiger Würdigung dieser Beweismittel muß man als erwiesen annehmen, daß die Mitglieder der erstinstanzlichen Habilitationskommission nicht erkannt haben ("blöd") oder nicht erkennen wollten ("borniert"), daß meine streng erfahrungswissenschaftliche Habilitationsschrift niemals geisteswissenschaftlichen (hermeneutischen, dogmatischen) Anforderungen entsprechen kann, und daß sie sich diese selbstverständliche Plattheit durch die beiden Gutachten haben bestätigen lassen statt aufgrund ihrer Intelligenz darauf zu kommen, daß meine erfahrungswissenschaftliche (rechtsanalytische) Habilitationsschrift nur an erfahrungswissenschaftlichen (rechtsanalytischen) Kriterien gemessen werden kann, sodaß die Kommissionsmitglieder nur blöd oder aber borniert sein können, denn welche andere logische Schlußfolgerung ließe sich aus ihrem Verhalten sonst noch ziehen?? Auch das hat die Besondere Bevollmächtigte Habilitationskommission verkannt.

Da somit mein Vorbringen eine durchaus noch erlaubte Kritik an der erstinstanzlichen Habilitationskommission war, weil die Mindestanforderungen des Anstandes zwischen redlich denkenden und handelnden Menschen gewahrt wurden und die Möglichkeit besteht, meine Behauptungen zu überprüfen und zu beweisen, stellt es zweifelsfrei das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn trotzdem ohne jede sachliche Begründung und unter bloßer Wiedergabe nichtssagender Floskeln "beleidigende Schreibweise" einfach unterstellt und eine Ordnungsstrafe über mich verhängt worden ist, nur um mich finanziell schädigen zu können."

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Dies wurde (zusammengefaßt) damit begründet, der Beschwerdeführer habe in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, daß die Erlassung des Bescheides vom das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt verwirkliche. Diese Behauptung sei offenkundig verfehlt, weil sich die belangte Behörde bei Erlassung jenes Bescheides an die Vorschriften des AVG gehalten hätte. Es habe daher kein Kommissionsmitglied mit vorsätzlicher Schädigungsabsicht in Vollziehung des AVG sowie des UOG im gegenständlichen Habilitationsverfahren wissentlich seine Amtsbefugnisse mißbraucht. Vielmehr sei der Bescheid vom zutreffend (wurde näher ausgeführt). Es sei daher die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht rechtswidrig. Es habe auch von der belangten Behörde das Vorliegen von anderen Wiederaufnahmegründen nicht festgestellt werden können.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 96/12/0348 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit dem am eingelangten Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Habilitationsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG. Dies begründet er folgendermaßen:

"Die o.a. Habilitationskommission stützte ihren Bescheid auf zwei Gutachten, die jedoch jeder noch halbwegs vernünftig denkende Mensch sofort als absolut untaugliche Beweismittel für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit meiner Habilitationsschrift erkennen konnte, weil diesen Gutachten gravierende Mängel sowohl im Befund als auch in der Schlußfolgerung (Gutachten i.e. S.) anhaften. Auf diese Mängel habe ich in meiner Stellungnahme vom ausdrücklich hingewiesen. Es stellt nun zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt seitens aller Kommissionsmitglieder dar, die Abweisung meines Habilitationsantrages einzig und allein auf zwei absolut beweisuntaugliche und damit völlig unbrauchbare Gutachten zu stützen und überdies mit keinem einzigen Wort auf die vom Habilitationswerber ausdrücklich aufgezeigten gravierenden Gutachtensmängel einzugehen, sodaß der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG vorliegt."

Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde auch diesen Antrag abgewiesen. Dies wurde zusammengefaßt damit begründet, daß die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag genannte Stellungnahme vom bei der belangten Behörde am eingelangt sei. Die Gutachten seien ab zur Einsicht aufgelegen und seien dem Beschwerdeführer überdies übermittelt worden. Die Beschlußfassung durch die belangte Behörde sei am erfolgt. Die belangte Behörde habe sich daher mit dem Vorbringen der Eingabe vom , welche erst nach Beschlußfassung eingelangt sei, weder auseinandersetzen können noch hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen. Im übrigen sei auch sonst der Wiederaufnahmeantrag nicht berechtigt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit der Gutachten treffe nicht zu (wird näher ausgeführt). Selbst wenn aber diese Behauptung zuträfe, wäre damit kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben. Die behauptete Mangelhaftigkeit wäre vielmehr in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen gewesen. Der gegen die Mitglieder der belangten Behörde pauschal erhobene Vorwurf eines Mißbrauchs der Amtsgewalt wäre selbst dann unbegründet, wenn die behaupteten Mängel der Gutachten vorlägen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 96/12/0380 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Eingabe vom , die am selben Tag einlangte, beantragte der Beschwerdeführer, abermals gestützt auf § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, die Wiederaufnahme des mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens betreffend die Ordnungsstrafe im wesentlichen mit der Begründung, die Mitglieder der belangten Behörde hätten sich diesbezüglich ebenfalls des Mißbrauches der Amtsgewalt schuldig gemacht. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen.

Mit Antrag vom , eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiederaufnahme des mit dem drittangefochtenen Bescheid vom abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens und warf der belangten Behörde mit näheren Ausführungen "vorsätzliches Berufen auf verbrecherische, weil amtsmißbräuchliche Verletzung des Parteiengehörs", "vorsätzliche Unterstellung falscher Sachverhalte" und "vorsätzliche Verweigerung einer Auseinandersetzung mit aufgezeigten Verfahrensmängel" vor, womit die Kommissionsmitglieder "zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches des Amtsgewalt begangen hätten". Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom abgewiesen.

Mit der am eingelangten Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der mit den beiden Bescheiden vom abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren und begründet dies wie folgt:

"Die Kommission leugnet die wissentliche (vorsätzliche) Schädigung durch objektiv rechtswidrige Vorgangsweise (Antragsabweisungen) und damit das Vorliegen eines Mißbrauches der Amtsgewalt, unterstellt damit aber logischerweise Unwissenheit bzw. Unkenntnis der Kommission über die von mir in meinen Wiederaufnahmsanträgen aufgezeigte und auch für jedermann einsichtige objektive Rechtswidrigkeit ihrer Vorgangsweise und die dadurch bedingte Schadenszufügung. Das kann aber nicht angenommen werden. Denn eine derartige, an Schwachsinn grenzende Unkenntnis der objektiven Rechtslage und der mich schädigenden Folgen einer Mißachtung dieser Rechtslage durch die Kommission kann den Kommissionsmitgliedern nicht unterstellt werden, da sie alle ausgebildete bzw. in fortgeschrittener Ausbildung befindliche Juristen und damit überdurchschnittlich intelligente Menschen sind. Als einzig denkmögliche Schlußfolgerung bleibt daher nur die Sachverhaltsannahme, daß die Kommission in Kenntnis der objektiven Rechtslage und der mich schädigenden Folgen einer Mißachtung dieser Rechtslage durch die Kommission bewußt und damit wissentlich das Recht immer wieder gebeugt hat, um mich durch rechtswidrige Abweisung aller meiner Anträge zu schädigen.

Daß die Kommission trotz dieser zwingenden Schlußfolgerung die wissentliche Schädigung durch objektiv rechtswidrige Vorgangsweise leugnet, nur um auch meine Wiederaufnahmsanträge vom und vom kurzerhand abweisen und mich dadurch neuerlich schädigen zu können, stellt zweifellos selbst wiederum das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit einen Wiederaufnahmsgrund dar."

Dieses Begehren wurde mit dem viert- und dem fünftangefochtenen Bescheid (betreffend das Habilitationsverfahren einerseits und das Ordnungsstrafverfahren andererseits) als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend ging die belangte Behörde jeweils davon aus, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiederaufnahmeantrag zur Darstellung gebracht habe.

Dagegen richtet sich die zu den Zlen. 97/12/0382 und 0383 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

In den Beschwerdefällen ist gemäß § 7 Abs. 4 UOG das AVG (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) anzuwenden.

Zum erstangefochtenen Bescheid (Habilitation):

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Zwar ist die Behörde danach, entsprechend dem in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Grundsatz, daß das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 6767/A, mit weiteren Judikaturhinweisen, insbesondere auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5007/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VSlg. 12184), zweifellos nicht verpflichtet, "zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen"; sie muß aber, soweit dieses anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 84/08/0083, und vom , Zl. 84/08/0047, oder auch vom , Zl. 93/08/0027).

Der erstangefochtene Bescheid wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Seiner Textierung zufolge enthält seine Begründung überhaupt nur eine Wiedergabe des Verfahrensganges; aber auch wenn man den vorletzten Absatz der Begründung ("Die Bevollmächtige Besondere Habilitationskommission ...") dahin verstehen sollte, daß die belangte Behörde die Gutachten als ausreichend und schlüssig erachtet habe, wäre auch dies nach dem zuvor Gesagten als Begründung unzureichend.

Der erstangefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre. Lediglich auf folgenden Aspekt sei verwiesen, weil dieser in den Wiederaufnahmeverfahren thematisiert wird:

Gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz UOG sind die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten vor Beschlußfassung der Kommission durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder der Habilitationskommission, des zuständigen Kollegialorgans und den Habilitationswerber beim Dekanat (...) aufzulegen.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß das Gutachten des Prof. Lechner bei der Universitätsdirektion am eingelangt ist. Mit der bei der Universitätsdirektion am eingelangten Zuschrift vom übermittelte der Vorsitzende der belangten Behörde der Universitätsdirektion das Gutachten von Prof. T. mit dem Ersuchen, es im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG aufzulegen und eine entsprechende Verständigung an die Mitglieder der Kommission, des Senates sowie an den Habilitationswerber (den Beschwerdeführer) zu richten. Das entsprechende Schreiben an den Beschwerdeführer datiert vom . Es heißt darin, daß in der Anlage die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten gemäß § 36 Abs. 3 UOG übermittelt würden und mitgeteilt werde, daß die Gutachten seit sowie zur Einsicht in näher bezeichneten Räumlichkeiten auflägen. Ergänzend werde mitgeteilt, daß die Sitzung zur Beschlußfassung über den zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens für den anberaumt worden sei. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann dieses Schreiben abgefertigt wurde und ob es den Beschwerdeführer überhaupt vor dem erreicht hat (der war ein Mittwoch, der ein Montag). Den Akten ist aber zu entnehmen, daß dieses Schreiben mit den Gutachten den Beschwerdeführer offensichtlich erreicht haben muß, weil er in einer mit datierten und am eingelangten Eingabe Stellung gegen diese Gutachten bezog. Da die Beschlußfassung der belangten Behörde aber bereits, wie angekündigt, am erfolgte (und auch sonst kein Hinweis darauf besteht, daß der Beschwerdeführer außer durch dieses Schreiben vom von den Gutachten Kenntnis erlangt hätte), ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da der Beschwerdeführer vorliegendenfalls Stempelgebühren weder entrichtet hat noch sie zu entrichten hatte (weil ihm die Verfahrenshilfe bewilligt wurde), war nur der Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, das Mehrbegehren hingegen abzuweisen.

Zu den Wiederaufnahmeverfahren (zweit- bis fünftangefochtene Bescheide):

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Der belangten Behörde ist beizutreten, daß der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner wiederholten, massiven und aggressiven Behauptungen - das Vorliegen dieses Wiederaufnahmegrundes nicht aufgezeigt hat. Der Umstand, daß der erstangefochtene Bescheid mangelhaft ist und das vorangegangene Verfahren mangelhaft war, oder daß auch eine unterschiedliche Auffassung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG gegeben ist, bedeutet nicht, daß die Mitglieder der belangten Behörde "verbrecherisch" oder "amtsmißbräuchlich" (oder dergleichen im Sinne des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes) gehandelt hätten. Die mehrfachen Wiederholungen dieser Anschuldigungen vermögen daran nichts zu ändern. Das bedeutet, daß die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen zu Recht nicht stattgegeben hat.

Daraus folgt, daß die Beschwerden gegen den zweitangefochtenen und gegen den fünftangefochtenen Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

Hinsichtlich der Beschwerden gegen den drittangefochtenen Bescheid und gegen den viertangefochtenen Bescheid (betreffend Wiederaufnahmeanträge im eigentlichen Habilitationsverfahren) gilt folgendes: Da der Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis den erstangefochtenen Bescheid aufgehoben hat und dadurch die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides befunden hat, ist im Ergebnis somit die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem (ersten) Wiederaufnahmeantrag stattgegeben worden wäre. Dies gilt demnach sinngemäß für die weiteren Wiederaufnahmeanträge. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren waren somit wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/12/0100 u. a., unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997): Da nach dem zuvor Gesagten auch die Beschwerden gegen diese Wiederaufnahmeanträge inhaltlich unbegründet sind, ist das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

Fundstelle(n):
GAAAE-52232