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ÖBA 9, September 2018, Seite 597

FMA-Rundschreiben zu Sorgfaltspflichten

Am wurde von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ein Entwurf für ein Rundschreiben zu den Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Der Entwurf geht gezielt auf die im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) angeführten Sorgfalts- und Meldepflichten sowie ergänzenden Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentümer i.S.d. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein.

Im Folgenden werden die wesentlichen Auslegungen und Neuerungen in Hinblick auf Anwendungsbereich, Anwendungsfälle, Anwendungszeitpunkt sowie Umfang der Sorgfaltspflichten zusammenfassend dargestellt:

Der Adressatenkreis erstreckt sich grundsätzlich auf durch das FMGwG beaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer, während Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Verpflichteten in EU- und EWR-Mitgliedstaaten vom Anwendungsbereich des FM-GwG ausgenommen sind.

Die FMA stellt explizit klar, dass in Hinblick auf dauernde Geschäftsbeziehungen i.S.d. FM-GwG die Präposition „bei“ grundsätzlich als „vor“ (Begründung der Geschäftsbeziehungen) zu lesen ist, sodass alle erforderlichen Maßnahmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erfüllt sein müssen.

Die Anforderungen an die Identifizierung von Kunden (natürlic...

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