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VwGH vom 16.03.1993, 90/14/0263

VwGH vom 16.03.1993, 90/14/0263

Beachte

Besprechung in:

SWK 36/1993 A 585-586;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl 40.223-4/89, betreffend Eintragung eines Freibetrages in die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen im Betrag von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1986 erlitt er auf einer beruflich veranlaßten Fahrt einen Hagelschaden an seinem Kraftfahrzeug. Der Schaden war durch eine vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen abgeschlossene Dienstreise-Kaskoversicherung gedeckt. Da der Beschwerdeführer den Hagelschaden nicht reparieren ließ, erhielt er laut Beschwerde die dem Arbeitgeber geleistete Versicherungsentschädigung in der Höhe von 9.564 S von diesem erst anläßlich des Verkaufes dieses Kraftfahrzeuges Ende 1987 bzw Anfang 1988. Der Entschädigungsbetrag wurde vom Arbeitgeber der Lohnsteuer unterzogen. Der Käufer des Kraftfahrzeuges, ein Kraftfahrzeughändler, verminderte wegen des Hagelschadens die Gutschrift für das Kraftfahrzeug um 10.000 S.

Strittig ist, ob der Betrag in der Höhe von 10.000 S beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises für das neue Kraftfahrzeug Werbungskosten darstellt, weil der Betrag in diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer "aufwandswirksam" wurde (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob es sich bei den "Mindereinnahmen" beim Verkauf des Kraftfahrzeuges um einen Veräußerungsverlust handelt, der gemäß § 16 Abs 1 EStG 1972 nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen zutreffend darin überein, daß eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung gemäß § 16 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit § 7 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 im Jahr 1986 nicht möglich war, weil die Nutzungsdauer des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Schadenseintrittes bereits zur Gänze abgelaufen war. Unbestritten ist auch, daß der Beschwerdeführer weder im Jahr 1986 noch im Streitjahr Reparaturkosten aufgewendet hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, was gewesen wäre, wenn er den Hagelschaden an seinem Kraftfahrzeug vor dessen Verkauf hätte reparieren lassen, können dahingestellt bleiben, weil nicht ein fiktiver, sondern nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist.

Unbestrittenermaßen wurde der Hagelschaden beim Beschwerdeführer erst anläßlich der Veräußerung des Kraftfahrzeuges dadurch "aufwandswirksam", daß er die Gutschrift um 10.000 S minderte. Da sich das Kraftfahrzeug trotz dessen beruflicher Verwendung im Privatvermögen des Beschwerdeführers befand, war weder ein bei der Veräußerung erzielter Gewinn steuerpflichtig noch war eine dabei erlittene Vermögensminderung steuerlich zu berücksichtigen (vgl in diesem Sinn Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 44, mwA). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher zutreffend ausgeführt, daß der Hagelschaden beim Beschwerdeführer auch im Streitjahr nicht zu Werbungskosten führe, weil lediglich "Mindereinnahmen" bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes (des Privatvermögens) vorliegen. "Mindereinnahmen" führen überdies nicht zu Werbungskosten, weil es sich hiebei nicht um Aufwendungen ("Abflüsse") zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handelt (vgl das hg Erkenntnis vom , 86/13/0180, Slg Nr 6222/F, mwA).

Der belangten Behörde ist aber auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen. Abgesehen davon, daß die Versicherungsentschädigung ohnedies steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt (vgl das hg Erkenntnis vom , 89/14/0056, mwA), war deren zutreffende steuerliche Behandlung von der belangten Behörde keinesfalls im Rahmen des Freibetragseintragungsverfahrens zu prüfen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.