VwGH vom 28.02.1995, 90/14/0261
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Mag.Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 139-2/89, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 154,-- wegen der nicht spätestens am Fälligkeitstag () entrichteten Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Kalendervierteljahr 1989 strittig.
Die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von S 7.700,-- war in den Ratenplan eines mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom bewilligten Zahlungserleichterungsansuchens einbezogen. Nachdem die erste bis zum zu entrichtende Rate von S 10.000,-- nicht bezahlt worden war, erlosch die gewährte Zahlungserleichterung (wegen dieses Terminverlustes kam es am zur Ausstellung eines Rückstandsausweises, der einen vollstreckbaren Gesamtbetrag von S 103.635,71 auswies).
Die Fälligstellung der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Kalendervierteljahr 1989 erfolgte per . Am bezahlte der Beschwerdeführer insgesamt S 35.226,--. Der zur Einzahlung verwendete Erlagschein enthielt Verrechnungsweisungen betreffend Selbstberechnungsabgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben), der verbleibende Restbetrag in Höhe von S 7.700,-- sollte laut handschriftlichem Vermerk auf dem Erlagschein zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 1989 dienen. Da die Abgabenbehörde dieser "Verrechnungsweisung" hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung nicht nachkam, den bezahlten Betrag von S 7.700,-- vielmehr auf die ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnete, erfolgte mit Bescheid vom die Festsetzung des Säumniszuschlages von S 154,--.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages gerichteten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Zahlung von S 7.700,-- habe nach den allgemeinen Verrechnungsvorschriften des § 214 Abs. 1 BAO nur mit den nach dem Fälligkeitstag ältesten verbuchten Schuldigkeiten, nicht jedoch mit der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Kalendervierteljahr 1989 verrechnet werden können. Da diese Einkommensteuervorauszahlung somit nicht bis spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet worden und keine Hemmung der Einbringung vorgelegen sei, sei die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgt.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 leg. cit. hinausgeschoben wird. Der Säumniszuschlag beträgt nach § 219 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Zahlungen und sonstige Gutschriften sind, sofern keine Ausnahmeregelungen bestehen, in den Fällen zusammengefaßter Verbuchung und Gebarung auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen (vgl. dazu das ebenfalls die Verrechnung von Zahlungen für Einkommensteuervorauszahlungen betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/14/0027); bei gleichzeitiger Fälligkeit ist die Reihenfolge der Verbuchung maßgebend (§ 214 Abs. 1 BAO). Der Abgabepflichtige hat somit grundsätzlich kein Weisungsrecht, auf welche Schuldigkeiten Zahlungen oder sonstige Gutschriften zu verrechnen sind (Ausnahmen vor allem § 214 Abs. 4 und 7 BAO).
Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde selbst davon aus, daß die strittige Zahlung von S 7.700,-- keinem Ausnahmetatbestand des § 214 BAO zuzurechnen ist, glaubt aber, aus der Bestimmung des § 1415 ABGB für ihn eine andere Beurteilung ableiten zu können. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung genüge "nach der Lehre zur Annahme einer Tilgungsbestimmung eine deutliche Äußerung des Schuldners". Es hätte daher auch im Beschwerdefall die ziffernmäßig mit der Belastung der Einkommensteuer für das erste (richtig wohl: zweite) Quartal genau übereinstimmende Überweisung als Zahlung "auf" eine bestimmte Abgabenschuld angesehen werden müssen. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, daß in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, ausschließlich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung kommen (vgl. § 1 BAO).
Die mit Bescheid vom gewährte Zahlungserleichterung war wegen der Nichtbezahlung der vorgesehenen Raten erloschen. Damit wurde für die Einkommensteuervorauszahlung wiederum der allgemeine gesetzliche Fälligkeitstermin wirksam. Die Verhängung des Säumniszuschlages von S 154,-- erfolgte auch erst nach Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Kalendervierteljahr 1989 am Fälligkeitstag und nicht - wie offenbar in der Beschwerde angenommen - mit dem per eingetretenen Terminverlust. Es fand damit auch keine Verhängung eines Säumniszuschlages "für zukünftig fällig werdende Beträge" statt.
Der angefochtene Bescheid läßt somit keine Rechtsverletzung erkennen, die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994.