VwGH vom 27.08.1991, 90/14/0240
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, über die Beschwerde der Christine L in W, vertreten durch Dr. Walter Haupolter, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom , Zl. 118-GA4BK-DVie/90, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten errichtete Wohnhaus dient folgenden Zwecken: eigenen Wohnzwecken 121,71 m2 (43,24 Prozent), an fremde Personen zu dauernden Wohnzwecken vermietete Fläche 119,32 m2
(42,39 Prozent), eigenen betrieblichen Zwecken 40,45 m2 (14,37 Prozent).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde den geltend gemachten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung die Anerkennung, weil (schon) der auf Vermietung entfallende Anteil, welcher nicht Wohnzwecken der Errichter diene, ein Drittel der Gesamtfläche übersteige.
Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf steuerliche Anerkennung von Darlehensrückzahlungen und Zinsen, die auf zu Wohnzwecken genutzte Flächen entfallen, als Sonderausgaben verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1972 sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. a oder der lit. b aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen Sonderausgaben. Gemäß lit. b sind Beträge, die zur Errichtung unter anderem von Eigenheimen aufgewendet wurden, Sonderausgaben. Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 lit. b EStG 1972 ist als Eigenheim im Sinne des Abs. 1 Z. 3 ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob auch der an einen Dauermieter in Bestand gegebene Teil der Gesamtnutzfläche des Hauses Wohnzwecken im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung dient.
Bereits die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, daß ein Wohnobjekt aus der Sicht des Errichters (Eigentümers) nicht mehr Wohnzwecken, sondern der Erzielung von Einkünften dient, soweit es entgeltlich zur Nutzung (gleichgültig welcher Art) überlassen wird (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2. Auflage, § 18 Tz 64a, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0224).
Was im besonderen den Fall einer Dauervermietung anlangt, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/14/0270, und vom , Zl. 87/14/0052, zu verweisen, wonach solcherart vermietete Wohnräume keinen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen bzw. seiner Angehörigen dienen. Es kann keine Rede davon sein, daß nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bloß das "landläufige Privatzimmervermieten in Fremdenverkehrsgebieten" (vgl. hiezu das von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 1768/78) begünstigungsschädlich wäre. Auf den Wohnsitz des Mieters im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO und dessen Wohnzwecke kommt es nicht an. Es ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gleichgültig, ob Wohnräume selbst genutzt oder fremden Personen entgeltlich zu (deren) Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden. Ihre Ausführungen zum Begriff "Beruf" hat schon die Beschwerdeführerin als nicht entscheidungswesentlich erkannt.
Da somit mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht Wohnzwecken im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 3 lit. b EStG 1972 dient, handelt es sich um kein begünstigtes Eigenheim.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid demnach in ihren Rechten nicht verletzt worden, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.