VwGH vom 15.11.1994, 90/14/0216

VwGH vom 15.11.1994, 90/14/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des D in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 115/2-5/K-1990, betreffend Jahresausgleich 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1987 machte er im Rahmen seines Antrages auf Jahresausgleich u.a. Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 als Werbungskosten geltend. Die Gesamtsumme dieser Werbungskosten betrug laut einer dem Jahresausgleichsantrag angeschlossenen Aufstellung S 11.860,50 (Differenzbeträge zu den Sätzen des § 26 Z. 7 EStG 1972). Die Reisebewegungen umfaßten teilweise auch militärische Übungen. In der Aufstellung der "Reisen" waren im Zeitraum Oktober und November 1987 auch drei Aufenthalte in A. angegeben, wobei der letzte (es handelte sich um eine Truppenübung) vom 9. bis dauerte.

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde diese Werbungskosten, soweit darin Nächtigungsgelder enthalten waren (insgesamt handelte es sich dabei um einen Betrag von S 2.800,--) zur Gänze nicht an. Unbestrittenermaßen habe der Beschwerdeführer für die Nächtigungen keinen finanziellen Aufwand zu tragen gehabt, weil die Quartiere kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien. Daß die Übernachtung in den zugewiesenen Zelten mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen sei, komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Bei den Tagesgeldern anerkannte die belangte Behörde nicht die "Diätendifferenz" für die Truppenübung in A. vom 9. bis (insgesamt rund S 2.000,--). Durch den mehr als 11 Tage dauernden Einsatz habe der Beschwerdeführer einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, sodaß dieser Aufenthalt keine Reise darstelle.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 gehören Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen zu den Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z. 7 EStG 1972 angeführten Sätze nicht übersteigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit dem Begriff der "Reise" im Sinn des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 (und 1988) auseinandergesetzt (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/15/0225, m.w.N.). Entsprechend dieser Judikatur hat der Gerichtshof auch für den Bereich von Truppenübungen ausgesprochen, daß diese als "Reisen" anzusehen sind, wenn sie nicht im Nahebereich des Dienstortes (Kaserne) stattfinden und wenn nicht infolge ihrer Dauer an einem bestimmten Ort (zumindest eine Woche) dieser Ort selbst wiederum zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird (siehe die Erkenntnisse vom , 88/14/0197, und vom , 87/13/0160).

Die (alleinige) Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten bei (erstmaligen) kurzfristigen Aufenthalten ("Reisen") liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/14/0149). Eine "Instabilität der Lebensführung" am Einsatzort, wie sie laut Beschwerdevorbringen bei Truppenübungen gegeben sei, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil damit nicht die bei längeren Aufenthalten typisiert angenommene Inanspruchnahme der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten ausgeschlossen ist. Wenn daher die belangte Behörde für die 11-tägige Truppenübung in A. in Anlehung an die hg. Judikatur die geltend gemachten Tagesgelder nicht anerkannt hat, ist ihr keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.

Wiederholt hat der Gerichtshof festgestellt, daß die pauschale Berücksichtigung von Reisekosten nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG nur dann Platz greift, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen der abzugeltenden Art überhaupt (dem Grunde nach) zu tragen hatte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,

89/14/0031, m.w.N.). Insbesondere hat der Gerichtshof dargelegt, daß das Nächtigungsgeld dann nicht zum Zuge kommt, wenn Aufwendungen der pauschal (typisiert) abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft (das Nächtigungsquartier) überhaupt nicht angefallen sind (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/13/0066, und vom , 90/14/0182). Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß dem Beschwerdeführer durch die Übernachtung in vom Arbeitgeber beigestellten Zelten keine Nächtigungskosten erwachsen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß laut Beschwerdevorbringen "eine Übernachtung in Zelten (noch dazu etwa im November) gänzlich unter jedem zuzubilligenden und vorauszusetzenden Mindeststandard liegt".

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.