VwGH vom 06.10.1993, 93/17/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ. UVS-05/16/00074/93, betreffend Übertretung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als Geschäftsführer der H-Gesellschaft m.b.H. die Vergnügungssteuer für einen im Betrieb in W, gehaltenen Spielapparat der Type "Dart-English-Mark" .... für die Monate März und April 1991 unter Verletzung der Anmeldpflicht nicht entrichtet und hiedurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom bis mit dem Betrag von S 6.000,-- verkürzt". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG begangen und es wurde gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die Behörde aus, daß auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Berufung eine Verhandlung anberaumt worden sei, zu welcher der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht erschienen sei. Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers habe nach Einsicht in den Bemessungs- und Strafakt zu Protokoll gegeben, daß der Beschwerdeführer Anweisung erteilt habe, die Anmeldungen für Spielautomaten fristgerecht bei der Behörde vorzunehmen und er alles getan habe, die Einhaltung der der Gesellschaft m.b.H. obliegenden Vorschriften zu gewährleisten. Darüber hinaus habe er die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eines weiteren Zeugen beantragt, dessen Name und Anschrift der Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntgegeben hätte werden sollen. Zu der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anberaumten Verhandlung sei der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen worden. Sein Fernbleiben sei ohne Begründung erfolgt und habe die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert. Es wäre Sache des Beschwerdeführer bzw. seines Vertreters gewesen im Zuge dieser Verhandlung darzulegen, was er konkret vorgesehen habe, um Abgabenverkürzungen zu vermeiden. Ein entsprechendes Vorbringen sei jedoch nicht erstattet worden. Die beantragte Einvernahme eines Zeugen, dessen Name und Anschrift unbekannt gewesen seien und zu dessen Einvernahme auch kein Beweisthema angegeben worden sei, sei als unzulässiger Erkundungsbeweis zu qualifizieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung sowie (in eventu) Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die Zustellung des Berufungsbescheides am an ihn persönlich erfolgt sei und nicht an seinen ausgewiesenen Vertreter.
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene im Inland wohnende Person, die gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat daher die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen. Wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, wie im vorliegenden Fall, dann ist diese Zustellung unwirksam. Der Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes aber als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten TATSÄCHLICH zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0120).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über Befragung des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers erhoben, daß diesem das Schriftstück am im Original von seinem Mandanten übergeben und somit tatsächlich zugekommen ist. Damit liegt ein Fall einer Sanierung im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz vor.
Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist daher die Beschwerde zulässig. Sie ist aber nicht begründet:
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß ihm eine Ladung zu der von der belangten Behörde anberaumten Verhandlung nicht zugekommen sei, ist dem zu erwidern, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Partei, die in einer Verwaltungsrechtssache einem Rechtsanwalt eine allgemeine Vertretungsvollmacht erteilt, diesen auch zur Empfangnahme der in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen und somit auch eines Ladungsbescheides ermächtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntis vom , Zl. 1647/77). Wie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein hervorgeht, wurde der Ladungsbescheid am von der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers übernommen. Die Zustellung ist somit ordnungsgemäß ausgewiesen und es wäre Sache des zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwaltes gewesen, den Ladungsbescheid an seinen Mandanten weiterzuleiten.
Einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, fällt nur dann kein Verschulden zu Last, wenn er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und bei deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Sorgfalt hat fehlen lassen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 12375/A).
Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/11/0080). Davon ausgehend vermag mit dem Beschwerdehinweis, es sei vorgebracht worden, der Beschwerdeführer habe alle notwendigen Anordnungen zur Vermeidung von Abgabenverkürzungen erteilt, weshalb die beantragte Einvernahme des Zeugen als Erkundungsbeweis "entschieden fehl" gebe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden. Wurde doch damit gar nicht behauptet, es sei eine wirksame Kontrolle der vom Beschwerdeführer erteilten "Anordnungen" erfolgt. Bezogen aber auf diesen entscheidenden Umstand lief der Beweisantrag auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme die Behörde zu Recht nicht verpflichtet war.
Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.