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VwGH vom 26.04.1999, 98/17/0352

VwGH vom 26.04.1999, 98/17/0352

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. der E, und

2. der F GmbH & Co KG, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IB-8585/2, betreffend Vorschreibung einer Müllanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien gegen Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei je vom , jeweils betreffend die Vorschreibung einer Müllanschlussgebühr (Baukostenteilbetrag 1) als unbegründet ab.

Mit Beschluss vom , B 4778/96-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zuerst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer - ergänzten - Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit dies der Beschwerde entnommen werden kann, erachten sich die beschwerdeführenden Parteien durch die von der belangten Behörde vorgenommene Verbindung zur Entscheidung in einem einzigen Bescheid in ihrem "Anspruch auf Zustellung eines Bescheides" verletzt.

Es ist unbestritten, dass beide beschwerdeführenden Parteien auch im Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdevertreter vertreten wurden. Die Zustellung des bekämpften Bescheides an diesen hatte somit die Wirkung der Zustellung an die Partei. Eine Verletzung des "Rechtes auf Zustellung eines Bescheides" kann schon deshalb nicht vorliegen, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob aus den in der Beschwerde angeführten Bestimmungen oder sonst aus der Rechtsordnung ein derartiges Recht im Sinn der Beschwerdeausführungen abgeleitet werden kann oder nicht.

Der Beschwerde kann allerdings in diesem Zusammenhang noch entnommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien davon ausgehen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre wäre dadurch gegeben, dass die jeweils andere beschwerdeführende Partei durch die gemeinsame Entscheidung und Bescheidausfertigung Kenntnis vom Verwaltungsverfahren der anderen beschwerdeführenden Partei erhalten könnte. Ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse in diesem Sinne könnte aber allenfalls hinsichtlich personenbezogener Daten vorliegen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat). Dass ein derartiges Interesse im Beschwerdefall gegeben wäre, ist nicht ersichtlich und wird von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet. Auf die Frage, ob hier überhaupt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides liegen kann, war daher nicht einzugehen.

Soweit die Beschwerde auf § 9 Abs. 2 RAO Bezug nimmt, verkennt sie die danach bestehende Verschwiegenheitspflicht. Verbindet eine Behörde, allenfalls rechtswidrig, die Verfahren mehrerer Parteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, indem sie in einem Akt die Angelegenheiten dieser Parteien erledigt, so handelt es sich bei dem gesamten Inhalt dieses Aktes nicht um Tatsachen, die der Rechtsanwalt im Interesse des einen Klienten gegenüber dem jeweils anderen Klienten geheim zu halten hätte. Aufgrund seiner Verpflichtung zur vollständigen Information der durch ihn vertretenen Parteien muss er die betreffenden Parteien zur Wahrung deren Interessen nämlich über die gesamten Inhalte des Aktes (uneingeschränkt) informieren. Durch die Zustellung der gemeinsamen Bescheidausfertigung an den die Beschwerdeführer repräsentierenden Vertreter haben daher die Parteien selbst Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erledigung unabhängig von der Erfüllung der den Rechtsanwalt etwa nach § 10 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz, und zweiter Satz RAO treffenden Pflichten erlangt. Ob die Missachtung eines allfälligen Verbindungsverbotes durch die Behörde andere Rechtsfolgen nach sich zieht, ist vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Beschwerdesache nicht zu prüfen, weil es in ihr nicht um solche Rechtsfolgen geht.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt jedoch auf der Bekämpfung der Müllgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Die dort vorgesehene Regelung (insbesondere der Baukostenbeiträge) führe zu einer "Überfinanzierung"; auch entspreche die Art der Berechnung der Baukostenbeiträge nicht den Grundsätzen der Gleichheit und Gerechtigkeit. Die Gemeinde sei verpflichtet, im Einzelfall die tatsächlich produzierte Müllmenge festzustellen und diese Menge auch der Vorschreibung der Müllgebühr zugrunde zu legen.

Damit aber gleicht der vorliegende Beschwerdefall demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0018, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden, und zwar auch insoweit, als vorgebracht wird, dass die zugrundeliegende Müllgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde gegen (nicht näher angeführte) "zwingende Normen des Europäischen Rechtes" verstoße.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am