VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0154
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des GP in L, vertreten durch die Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , RV 775/1-6/2000, betreffend Gewerbesteuer 1991 und 1992 sowie Einkommensteuer 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Gewerbesteuervorschreibung 1991 statt, hingegen der Berufung gegen die Einkommen- und Gewerbesteuervorschreibungen 1992 nur teilweise Folge. Sie setzte für 1992 einen Gewerbeertrag von S 592.800,-- und ein Einkommen von insgesamt S 2,528.500,-- fest.
Zur Begründung dieses Bescheides gab sie vorerst den Verfahrensgang wieder, insbesondere mit dem Hinweis, dass beim Beschwerdeführer vom bis zum eine Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1991 bis 1993) durchgeführt worden sei. Der am ausgestellte Prüfungsauftrag habe sich auf § 99 Abs. 2 FinStrG gestützt. Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei einer Geschäftsfrau in Wien habe man Unterlagen sichergestellt, die auf eine Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers für die Fa. E hindeuten würden. Dieses Unternehmen sei am als GesmbH gegründet worden. Eine Geschäftstätigkeit sei von dieser Firma nie ausgeübt worden. Aus den beschlagnahmten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren 1991 und 1992 im Namen der E GesmbH Geschäfte mit Öl getätigt hätten. Auf Grund näher angeführter Geschäfte seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 320.600,-- für 1991 und S 862.545,-- für 1992 festgestellt worden.
In der Berufung gegen die auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung gestützten erstinstanzlichen Bescheide habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass eine Prüfung nach § 99 FinStrG nicht angesetzt worden und die Prüfungsabteilung für Strafsachen des Finanzamtes Linz als unzuständige Behörde eingeschritten wäre. Der Beschwerdeführer hätte die ihm zugerechneten Einkünfte nie erhalten. Seitens der Staatsanwaltschaft Linz wäre die Strafanzeige zurückgelegt worden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer keine Abgaben hinterzogen hätte und für die Jahre 1991 und 1992 Verjährung eingetreten wäre.
Am sei - so die belangte Behörde weiter - dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt worden, dass die Einstellung des Strafverfahrens nichts daran ändere, dass die Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien über einen längeren Zeitraum für die E GesmbH tätig geworden und hätten mindestens ein Geschäft, vermutlich aber mehrere Geschäfte mit verschiedenen Firmen abgewickelt. Zudem habe der Beschwerdeführer Kenntnisse in der Vermarktungsmöglichkeit von Erdöl.
Am habe der Beschwerdeführer durch seinen Steuerberater eine Stellungnahme abgegeben. Darin sei u.a. vorgebracht worden, dass die Rechtsmittelbehörde selbständig den Verjährungstatbestand aufgreifen müsste. Der Beschwerdeführer hätte "aus freundschaftlichen Beziehungen in der Vergangenheit die Anschaffung von Öl für die E GesmbH unterstützt".
Am sei neuerlich ein Vorhalt an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Dieser sei mit dem Hinweis beantwortet worden, dass eine unzuständige Behörde vorläge, bereits Verjährung eingetreten wäre, sich in den beschlagnahmten Unterlagen kein Hinweis auf Provisionszahlungen befände und bezüglich bestimmter Geschäfte der Zeuge Alexander V vernommen werden sollte, dessen Adresse allerdings nicht bekannt wäre.
Zur rechtlichen Beurteilung führte sie dann im Wesentlichen aus:
Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG könne die Finanzstrafbehörde Nachschauen und Prüfungen im Sinn der Abgaben und Monopolvorschriften vornehmen lassen. Die verfahrensrechtlichen Grundlagen fänden sich in den Bestimmungen der §§ 147 ff BAO. Abgabenrechtliche Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG seien daher als Prüfungen nach § 148 BAO anzusehen. Gegen den Prüfungsauftrag sei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Am sei ein Prüfungsauftrag vom Finanzamt Linz ausgestellt worden. Dieser sei dem Steuerberater des Beschwerdeführers am zur Kenntnis gebracht worden und weise den vorgesehenen Hinweis auf die Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG auf. Die Prüfungsabteilung Strafsachen sei keine eigene Behörde, sondern eine Abteilung des zuständigen Finanzamtes Linz. Es sei daher keine unzuständige Behörde tätig geworden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass keine Wiederaufnahmebescheide ergangen seien, sei unverständlich, weil die Bescheide im Gewerbesteuerbereich Erstbescheide seien und es keiner Wiederaufnahme bedurft habe, der Einkommensteuerbescheid 1992 sei hingegen mit einem Wiederaufnahmebescheid verknüpft.
Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen betrage die Verjährungsfrist gemäß § 207 BAO zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen sei, bilde eine Vorfrage und setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus. Der Beschwerdeführer habe die auf Grund der Geschäftstätigkeit der E GesmbH zu vermutenden Provisionen nicht in seine Steuererklärungen aufgenommen und damit seine Offenlegungspflicht verletzt. Die Nichtanzeige der ihm zugeflossenen Zahlungen sei absichtlich erfolgt. Dafür sprächen sowohl die Ausbildung und die Intelligenz des Steuerpflichtigen, die Verschleierung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit den Öllieferungen, die unbefugte Benutzung des Firmennamens E GesmbH und die Verweigerung jeglicher Auskunft.
Es sei unrichtig, dass sich die Behörde nicht mit der Frage der Verjährung auseinandergesetzt habe. Bereits im Vorhalt vom sei ausdrücklich auf die Frage der Verjährung eingegangen worden. Zu diesen Ausführungen habe sich der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht geäußert. Der Einstellungsbeschluss des Strafgerichtes beeinträchtige nicht die Rechtmäßigkeit des laufenden Abgabenverfahrens. Die Strafanzeige sei mit der Verständigung zurückgelegt worden, dass der Verkürzungsbetrag unter einer Million Schilling bliebe und das Gericht somit nicht zuständig sei. An diesen "Nichteinleitungsbeschluss" bestehe keine Bindung.
Das als "Vorverfahren" bezeichnete Berufungsverfahren (Berufungsentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 1983 bis 1990 und 1992, Umsatzsteuer 1990 und Verspätungszuschlag, GZ RV-063.96/1-6/96) sei für mehrere Aspekte der gegenständlichen Berufung von Bedeutung. In dieser vorangegangenen Entscheidung seien die Gründe, die zur Haft des Beschwerdeführers geführt hätten, und die Haftzeiten dargestellt. Im Vorverfahren sei dem Beschwerdeführer nachgewiesen worden, dass dieser über zahllose von ihm gegründete "Tarnfirmen" und "befreundete Firmen" Provisionen kassiert habe, ohne diese Beträge der Finanzverwaltung offen zu legen. Der Beschwerdeführer habe seine schon aus vorangegangenen Zeiten bekannten Kontakte im internationalen Ölgeschäft für die hier fraglichen Aktivitäten benutzt. Die aus den Erfahrungen des Vorverfahrens gewonnenen Provisionssätze seien ein Aspekt für die Höhe der Zuschätzung.
Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, dass nur vier relevante Schriftstücke gefunden worden seien, sei zu antworten, dass die grundsätzlichen Informationen nur durch Zufall bei einer Hausdurchsuchung überhaupt bekannt wurden und auf Grund der vom Beschwerdeführer praktizierten Geheimhaltung von vornherein nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass dieser Papiere mit wesentlichen Informationen über derartige Geschäfte im Inland aufbewahre. Auch in der Vergangenheit seien derart brisante Unterlagen in ausländischen Wohnungen oder bei Tarnfirmen im Ausland verborgen worden. Dennoch sei eine Fülle von Unterlagen aufgefunden worden, die auf umfangreiche Geschäftstätigkeiten hinweisen würde.
Der Beschwerdeführer habe genügend Zeit gehabt, zur Berechnung der ihm bekannt gegebenen Zuschätzungen Stellung zu nehmen. Er habe jedoch die Berechnung der Betriebsprüfung hinsichtlich ihres Modus niemals kommentiert.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe darin bestanden, Kontakte in der Ölbranche zu knüpfen und dabei seine internationalen Verbindungen einzusetzen. Für diese Mühewaltung stehe ihm bereits Provision zu. Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau in seinem Auftrag hätten sich in der Folge auch um die Abwicklung des Ölhandelsgeschäftes gekümmert. Beide hätten in den Jahren 1991 und 1992 den Namen der E GesmbH für diverse Geschäfte genützt, Erdöl angekauft und Vermittlungsprovisionen an Firmen der Familie H (bei der die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei) gezahlt. Es liege ein umfangreicher Schriftverkehr vor, welcher diese Aktivitäten untermauere. Provisionen aus diesen Geschäften habe der Beschwerdeführer aber nicht erklärt. Die E GesmbH habe offiziell niemals eine Tätigkeit durchgeführt oder eine Steuererklärung abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich der E GesmbH zur Abwicklung der von ihm nicht bekannt gegebenen Geschäfte bedient. Er habe dabei ein Unternehmen ausgesucht, das der Finanzbehörde Geschäftslosigkeit signalisiert und Steuerklärungen mit Null abgegeben habe. Die belangte Behörde halte es nicht für glaubwürdig, dass ein Konsulent oder Berater über einen längeren Zeitraum unentgeltlich tätig werde. Schon auf Grund der "Vorgeschichte" des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser fremden Dritten gegenüber unentgeltlich tätig werde. Vielmehr habe sich schon im Vorverfahren herausgestellt, dass der Beschwerdeführer jede Gelegenheit genützt habe, Geschäfte an der Finanzverwaltung vorbei zu tätigen, "schwarz" Provisionen zu kassieren und die erwirtschafteten Beträge im Ausland zu "verstecken". Auch in der Vergangenheit habe er sich für diese Zwecke zahlreicher "Tarnfirmen" bedient. Die E GesmbH sei nur zur Ausstellung von Rechnungen vorgeschoben worden, wirtschaftlich gesehen sei aber der Beschwerdeführer tätig geworden. Der Gewinn des Jahres 1992 sei daher ihm und nicht der E GesmbH zuzurechnen.
Letztlich legte die belangte Behörde die Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einschließlich eines Sicherheitszuschlages konkret dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, dass nach den §§ 93, 288 BAO das "Erkenntnis" der Berufungsbehörde eine Begründung aufzuweisen hätte und Abgabenbehörden in jeder Phase des Abgabenverfahrens von Amts wegen eine eingetretene Verjährung wahrzunehmen hätten. Weiters sei er in dem aus § 183 BAO erfließenden Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden.
Soweit mit diesem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung und der Begründung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, handelt es sich um Beschwerdegründe und es wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer verletzt sein soll (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 244 angeführte hg. Rechtsprechung).
Als Verletzung von materiellen Rechten bleibt lediglich die Behauptung, dass die Abgabenforderung bereits verjährt sei. Es ist entgegen der Beschwerde nicht richtig, dass die belangte Behörde den "Hinterziehungstatbestand" lediglich "konstatiert" habe. Die belangte Behörde hat auch unter Hinweis auf ein umfangreiches "Vorverfahren" (die Beschwerde gegen den vorangegangenen Berufungsbescheid vom wurde mit hg. Erkenntnis vom , 98/14/0224, als unbegründet abgewiesen) in schlüssiger Weise dargelegt, warum sie eine Hinterziehung der streitgegenständlichen Abgaben angenommen hat. Der im angefochtenen Bescheid konkret dargelegten und eingangs auszugsweise zitierten Beweiswürdigung tritt der Beschwerdeführer in keiner Weise argumentativ entgegen. Er bringt lediglich vor, dass er im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und eine Stellungnahme auf den mit Telefax vom zugestellten Vorhalt bis zur Verhandlung nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Verfahrensrüge versagt schon deshalb, weil nicht vorgebracht wird, an welchem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer gehindert worden wäre; es wird somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Unverständlich sind die Beschwerdeausführungen, dass die erstmalige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unzulässig gewesen und deswegen offensichtlich auch nicht erfolgt wäre, weshalb sich das Finanzamt Linz nie einer Meinung hätte anschließen können, die eine eingetretene Abgabenhinterziehung zum Ausdruck gebracht hätte. Die belangte Behörde durfte unabhängig von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens den Hinterziehungstatbestand anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung feststellen und daraus die verjährungsrechtlichen Konsequenzen ziehen (vgl. die bei Ritz, BAO-Kommentar2, § 207/Tz. 15 angeführte Rechtsprechung).
Da es der Beschwerde somit nicht gelingt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 333/2003.
Wien, am