VwGH vom 24.11.1997, 93/17/0063

VwGH vom 24.11.1997, 93/17/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - L 7 u. 8/92, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 4 - Referat 6) setzte mit Bescheid vom im Spruchpunkt I gegenüber einer näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H. & Co KG (im folgenden: T-GmbH & Co KG) die Anzeigenabgabe für die "anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art" vereinnahmten Entgelte für die Zeit 1985 bis 1988 (aufgeschlüsselt nach Jahren) mit S 1,707,552,-- (Bemessungsgrundlage 17,075.520,--) fest. Weiters wurden ein Verspätungszuschlag von S 170.755,-- und ein Säumniszuschlag von S 34.151,-- vorgeschrieben.

Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag der T-GmbH & Co KG auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe für die im näher bezeichneten Medienwerk (im folgenden: TI) erschienen Anzeigen gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 abgewiesen.

Nach der Begründung betrifft die Festsetzung die anläßlich der Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen im Medienwerk TI vereinnahmten Entgelte.

Mit Haftungsbescheid vom wurde gemäß §§ 7 und 54 WAO der Beschwerdeführer für den Rückstand an Anzeigenabgabe der T-GmbH & Co KG in der Höhe von

S 1,914.314,-- für den Zeitraum Jänner 1985 bis Dezember 1988 und Jänner 1990 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 171 WAO binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlaßt werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Handelsregister als Geschäftsführer der näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H., welche persönlich haftender Gesellschafter der T-GmbH & Co KG sei, eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlaßt, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, weil dieser bei der Gesellschaft uneinbringlich sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die sich "gegen die Ausstellung eines Haftungsbescheides sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" und gegen den "Grundlagenbescheid" vom richtet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "bis heute" der Meinung, daß die T-GmbH & Co KG in Wien nicht abgabepflichtig sei. Bis Dezember 1988 habe die T-GmbH & Co KG den Firmensitz nicht in Wien gehabt und habe die Anzeigenabgabe u.a. in den Gemeinden St. Pölten bzw. Purkersdorf gemeldet und abgeführt. Dies sei wohl der beste Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer keinesfalls die Anzeigenabgabe habe unrechtmäßig einbehalten wollen. Er habe die Anzeigenabgabe in jenen Gemeinden abgeliefert, "wo er es für richtig betrachtet hat". Da er sich über die Richtigkeit seines Handelns auch habe beraten lassen, habe er wohl nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und könne dafür nicht haftbar gemacht werden. Bei einer "vom Magistrat im Jahr 1987 durchgeführten Revision wurde dieser Standpunkt bestätigt und keine Abgabepflicht in Wien festgestellt". Die Gründe, warum der Magistrat trotz einer bereits abgeschlossenen Revision eine nochmalige Prüfung im Jahr 1990 habe durchführen wollen, seien dem Beschwerdeführer nie bekanntgegeben worden. Dies sei auch der Grund gewesen, warum sich der Beschwerdeführer gegen die nochmalige Revision anfänglich gewehrt habe, weil ihm vom Magistrat Wien kein Wiederaufnahmegrund auf Grund von neuen Tatsachen bekanntgegeben worden sei. Falls diesbezüglich noch weitere Unterlagen erforderlich seien, um die von ihm behaupteten Tatsachen zu belegen, sei der Beschwerdeführer dazu gerne bereit.

Über diese Berufung entschied der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 4 - Referat 6) mit Berufungsvorentscheidung vom dahin, daß der Haftungsbescheid vom auf einen Haftungsbetrag von S 1,741.703,-- (Anzeigenabgabe und Säumniszuschlag für die Zeit Jänner 1985 bis Dezember 1988) eingeschränkt, im übrigen aber die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es habe Abgabepflicht in Wien bestanden, weil das Medienwerk TI von Wien aus erstmals (Verteilung an die Wiederverkäufer durch zwei näher bezeichnete Firmen) verbreitet worden sei und das Vorliegen dieses Tatbestandes gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 ausreiche, um die Abgabepflicht in Wien zu begründen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, gegenüber den Gemeinden St. Pölten und Purkersdorf abgabepflichtig gewesen zu sein bzw. die Abgabenschulden an diese geleistete zu haben, könne daher die Richtigkeit der erfolgten Abgabenfestsetzung nicht berühren. Die Behauptung, gegenüber den genannten anderen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, sei für sich allein - ohne Nachweis der diese Behauptung belegenden Tatsachen - auch nicht geeignet, eine (nachträgliche) Verminderung der Abgabenschuld im Wege der Bruchteilsfestsetzung gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 herbeizuführen; ein diesbezüglicher Antrag des Masseverwalters vom sei daher rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe weder von seinem sich aus § 193 WAO ergebenden Recht, den Bruchteilsfestsetzungsanspruch innerhalb der Berufungsfrist des Haftungsbescheides geltend zu machen, konkret Gebrauch gemacht noch die hiefür erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Im Vorlageantrag wird u.a. hinsichtlich der Bruchteilsfestsetzung ausgeführt, der Abgabepflichtige (der Beschwerdeführer) habe sehr wohl Unterlagen vorgelegt, das letzte Mal mit der Berufung, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, daß Abgabepflicht "in anderen niederösterreichischen Gemeinden" bestanden habe. Dem Vorlageantrag seien Kopien beigelegt, die den Beweis erbrächten, daß die T-GmbH & Co KG in anderen Gemeinden abgabepflichtig (Schreiben der jeweiligen Gemeinden) gewesen und daß die Auslieferung von anderen Gemeinden (Beweis: Postaufgabescheine) durchgeführt worden sei. Die erforderlichen Unterlagen, daß Abgabepflicht bei anderen Gemeinden bestehe, seien u.a. der Berufung beigelegt gewesen. Der Nachweis sei bereits im Verfahren erbracht worden, u.a. sei dem Magistrat ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden, aus der die niederösterreichischen Firmensitze (St. Pölten, Purkersdorf und Preßbaum) "erkenntlich" seien. Die in der Berufung vorgelegten Kopien der Abrechnung mit dem Magistrat der Stadt St. Pölten seien ebenfalls außer acht gelassen. Somit stehe ohne Zweifel fest, daß die T-GmbH & Co KG ihren Standort und die verwaltende Tätigkeit in Niederösterreich gehabt habe. In den Jahren 1985 bis 1988 sei die Zeitschrift auch in der Bundesrepublik Deutschland, in der Schweiz und in Südtirol ausgeliefert worden. Für den Fall, daß der Abgabenanspruch für Wien zu Recht bestehe, werde beantragt, die Anzeigenabgabe mit dem Bruchteil von 10 % zu bemessen. Dies entspreche dem Auslieferungsanteil für Wien. Falls die vorgelegten Kopien als Beweismittel nicht ausreichten, um eine Abgabepflicht in St. Pölten und Purkersdorf außer Zweifel zu stellen, beantrage der Beschwerdeführer die Beischaffung der Akten bei den zuständigen Gemeinden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 224 Abs. 2 WAO der Abgabenanspruch wie folgt festgesetzt:

"Zeitraum Bemessungsgrundlage Abgabe

1985 S 3,471.850,-- S 347.185,--

1986 S 4,455.350,-- S 445.535,--

1987 S 4,033.800,-- S 403.380,--

1988 S 3,293.516,-- S 329.352,--"

Der Verspätungszuschlag wurde mit S 152.545,-- und der Säumniszuschlag mit S 30.509,-- festgesetzt. Der bekämpfte Bescheid vom wurde dahin abgeändert, daß die Haftung auf den Zeitraum Jänner 1985 bis Dezember 1988 und den Betrag von insgesamt S 1,684.122,16 eingeschränkt wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Weiters wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid vom , womit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung einer mit insgesamt S 1,885.281,09 verzeichneten Abgabenschuld hinsichtlich eines Betrages von S 172.611,-- stattgegeben, im übrigen aber nicht stattgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, Voraussetzungen für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Daß die nunmehr angeführte Abgabenforderung an Anzeigenabgabe tatsächlich bestehe, ergebe sich auf Grund der Aktenlage. Weiters stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Komplementärs der T-GmbH & Co KG zu dem in § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehöre, zumal dem Komplementär die Vertretung der Kommanditgesellschaft obliege. Allerdings sei der Beschwerdeführer am als Geschäftsführer ausgeschieden, sodaß eine Haftung für die Anzeigenabgabe betreffend den Monat Jänner 1990 nicht in Frage komme. Ebenfalls nicht zweifelhaft sei, daß nach der Aktenlage die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft uneinbringlich seien. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung des § 7 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat bis längstens 14. des darauffolgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu zahlen habe. Somit hätte der Beschwerdeführer Sorge tragen müssen, daß die Anzeigenabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde. Der Abgabenanspruch sei - von der Konkursquote abgesehen - mit dem Haftungsrückstand ident, weil die Abgabenschuldnerin keine Zahlungen geleistet habe. Der Beschwerdeführer bestreite die Abgabepflicht der GmbH & Co KG weil das Druckwerk TI nicht in Wien erschienen sei. Für die Abgabepflicht in Wien genüge es (aber), wenn eines der im § 1 Abs. 2 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 angeführten Kriterien erfüllt sei. Im Zuge des Abgabenverfahrens sei festgestellt worden, daß die Verbreitung der TI erstmals von Wien aus erfolgt sei. Die maßgeblichen Beweismittel seien dem Beschwerdeführer vorgehalten worden und habe er gegen diese nichts vorgebracht. Es bestehe somit die Anzeigenabgabepflicht in Wien. Ob die Gesellschaft gegenüber anderen Gebietskörperschaften anzeigepflichtig sei bzw. der Beschwerdeführer eine bruchteilsmäßige Festsetzung der Anzeigenabgabe nach § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 erfolgreich anstreben könne, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, das lediglich den Abgabenanspruch betreffe. § 4 Abs. 3 leg. cit. normiere einen besonderen Rückerstattungsanspruch, der Gegenstand eines eigenen Verfahrens sei. Weiters habe der Beschwerdeführer auch die Höhe des Abgabenanspruches bekämpft. Auf Grund seines Vorbringens sei am eine neue Steuerprüfung erfolgt, die das (im Spruch wiedergegebene) Ergebnis gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit dieser Beträge ausdrücklich bestätigt.

Weiters enthält die Begründung Ausführungen über den Verspätungszuschlag und den Säumniszuschlag.

Zur Aussetzung der Einhebung heißt es, im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid vom im wesentlichen nicht stattgegeben habe und die Einwände des Beschwerdeführers anhand der eindeutigen Sach- und Rechtslage widerlegt worden seien, habe dem Antrag auf Aussetzung kein Erfolg beschieden sein können, weil gemäß § 160a Abs. 2 WAO eine Aussetzung nicht zu bewilligen sei, wenn die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich

"1. im Recht, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Wiener Anzeigenabgabengesetz 1983 zur Haftung für die von dritter Seite (Medieninhaber) zu entrichtenden Anzeigenabgabe persönlich herangezogen zu werden,

2. im Recht auf ordnungsgemäße Abgabenfestsetzung, und zwar insbesondere:


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-
im Recht, für Anzeigen, die in ein Medienwerk gegen ein Entgelt aufgenommen oder mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet werden, das nicht in Wien erscheint, keine Anzeigenabgabe an die Stadt Wien abzuführen (§ 1 Wiener Anzeigenabgabengesetz 1983);


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-
im Recht auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe
sofern auch anderen inländischen Gebietskörperschaften gegenüber Abgabepflicht besteht (§ 4 Wiener Anzeigenabgabengesetz);

3. im Recht auf Abgabenfestsetzung ohne Vorschreibung eines Verspätungszuschlages, wenn die Verspätung entschuldbar ist (§ 104 WAO),

4. im Recht auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 160 a WAO sowie

5. im Recht auf Abgabenfestsetzung ohne Vorschreibung eines Säumniszuschlages (§§ 164 und 166 WAO),

verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1984, unterliegen Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 3 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Nach Abs. 2 gilt Wien als Erscheinungsort des Medienwerkes dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird.

Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist nach § 4 Abs. 3 leg. cit. - die Änderung des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1991 kommt im Beschwerdefall noch nicht zur Anwendung - die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Ist die Abgabe für die gleiche Anzeige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften unterschiedlich hoch, unterliegt die Abgabe nur insoweit der Teilung, als ansonsten eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung erfolgen würde. In diesem Fall hat neben der Bruchteilsfestsetzung eine Abgabenteilungsfestsetzung zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen.

Nach § 7 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 1/1995 - hat der Abgabepflichtige für jeden Monat bis längstens 14. des darauffolgenden Monates dem Magistrat unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich danach ergebenden Abgabenbetrag an die Stadt Wien bar oder mittels Überweisung einzuzahlen.

Nach § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben nach § 54 Abs. 1 WAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Haftungen bestimmt § 171 WAO, daß die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht werden. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Nach § 193 WAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 171) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146) mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß eine Anzeigenabgabepflicht in Wien bestehe, wobei die als "Bemessungsgrundlage" dargestellten Anzeigenerlöse der T-GmbH & Co KG außer Streit gestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels wird hiebei gerügt, die "Sachverhaltsfeststellung" der belangten Behörde erschöpfe sich in folgenden Sätzen: Im Zuge des Abgabenverfahrens sei festgestellt worden, daß die Verbreitung der TI erstmals von Wien aus erfolgt sei. Die maßgeblichen Beweismittel seien dem Beschwerdeführer vorgehalten worden und habe er gegen diese nichts vorgebracht.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Die "Feststellung" - hinsichtlich der das gegenständliche Medienwerk betreffenden "erstmaligen Verbreitung von Wien aus" im Sinne des § 1 Abs. 2 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 - erschöpft sich nämlich in einem bloßen Hinweis auf durchgeführte Erhebungen, ohne daß dargelegt würde, worin die Erhebungen bestanden hätten. Es fehlt somit an einer überprüfbaren Sachverhaltsfeststellung, durch welchen Vorgang - im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0152) - "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren des hier in Frage stehenden Druckwerkes, welches bis dahin einem größeren Personenkreis nicht zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben (hinsichtlich der Verbreitung an einen größeren Personenkreis vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0015). Derartiges läßt sich im übrigen auch nicht den im Zuge des Berufungsverfahrens dem Beschwerdeführer als Beweisergebnisse vorgehaltenen Niederschriften vom und vom ableiten. So heißt es u.a. in der Niederschrift vom über die Aussage einer näher bezeichneten Angestellten der T-GmbH & Co KG, daß genaue Angaben über die zeitliche Abfolge des Vertriebes (Abo-Versand, Vertrieb an Wiederverkäufer) nicht gemacht werden könnten.

Damit ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, weshalb, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift geltend macht, sich aus dieser Niederschrift "eindeutig" ergebe, daß die Verbreitung des Druckwerkes TI erstmals von Wien aus erfolgt sei, weil der Vertrieb an Wiederverkäufer durch Firmen erfolgt sei, die unbestritten ihren Sitz in Wien hätten und der Vertrieb von diesem Sitz aus erfolgt sei. Dieser Begründungsmangel hindert den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte und auch den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG darstellt.

Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, daß es den Beschwerdeausführungen hinsichtlich des "Standortes des Medieninhabers" und der "verwaltenden Tätigkeit" für die Abgabepflicht in Wien an der rechtlichen Relevanz fehlt, weil es für diese genügt, wenn eines der im § 1 Abs. 2 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 angeführten Kriterien erfüllt ist, und die belangte Behörde erkennbar nur von der Erfüllung des Tatbestandes der "erstmaligen Verbreitung" ausging.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer auch, wenn er vorbringt, weder aus dem Spruch, noch aus der Begründung seien die Abgabenperioden und die dafür festgesetzten Abgaben zu entnehmen. Es trifft zwar zu, daß im Grunde des § 146 Abs. 2 WAO die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, im Spruch des Bescheides über die Abgabenfestsetzung nach Abgabenzeiträumen (Fälligkeiten) zu differenzieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0133, Slg. Nr. 5941/F). Bei der Vorschrift des § 146 Abs. 2 WAO handelt es sich um eine Regelung des Verfahrensrechtes. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann, wenn sie im Rahmen des Beschwerdepunktes wesentlich ist (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom ). Solches läßt sich im Beschwerdefall weder dem Vorbringen der Beschwerde noch der Aktenlage entnehmen.

Im Ergebnis zutreffend wendet sich der Beschwerdeführer aber auch gegen die Verweigerung der Bruchteilsfestsetzung. Die belangte Behörde hat sich nämlich hinsichtlich der Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 auf die Rechtsansicht zurückgezogen, eine bruchteilsmäßige Festsetzung der Anzeigenabgabe sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, das lediglich den Abgabenanspruch betreffe, sondern Gegenstand eines eigenen Verfahrens.

Wie oben in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, hat der Beschwerdeführer (auch) gegen den "Grundlagenbescheid" vom Berufung erhoben. Dieser "Grundlagenbescheid" enthielt im Spruchpunkt II auch die Abweisung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe. Eine Einschränkung der Berufung des Beschwerdeführers lediglich auf den Spruchpunkt I dieses Bescheides, nämlich über die Festsetzung der Anzeigenabgabe (zuzüglich Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag), enthält die Berufung nicht. Es mag nun zutreffen, daß die Berufung entgegen § 195 lit. d WAO hinsichtlich dieses Spruchpunktes eine Begründung nicht enthält. Die fehlende Begründung hätte die Behörde allenfalls zu einem Verbesserungsverfahren nach § 210 WAO veranlassen müssen, hätte der Beschwerdeführer nicht wie dies hier geschehen ist, die Begründung im Vorlageantrag nachgetragen. Damit stand der Erledigung der Berufung durch die belangte Behörde auch in der Frage der Bruchteilsfestsetzung kein verfahrensrechtliches Hindernis mehr im Wege. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung "im übrigen" - also auch hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes II des Bescheides vom über die Bruchteilsfestsetzung - auf Grund der Rechtsansicht abzuweisen, eine bruchteilsmäßige Festsetzung der Anzeigenabgabe sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ausgehend vom Grundsatz, wonach die potentielle Möglichkeit, jeden Abgabenschuldner im weiteren Sinn zur Leistung heranzuziehen, zwangsläufig auch dazu führen muß, daß jedem Abgabenschuldner alle Rechte zur Verfügung stehen müssen, die - in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehenen - zur Abwehr von Abgabenforderungen des Abgabengläubigers in irgendeiner Form führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1965/61, Slg. Nr. 2810/F), ist unter "Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 146)" nach § 193 WAO auch ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid nach § 4 Abs. 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 zu verstehen, der mittels Berufung vom Haftungspflichtigen bekämpft werden kann.

Die belangte Behörde belastete somit wegen des untrennbaren Zusammenhanges der im Spruchpunkt I ihres Bescheides erledigten Anfechtungspunkte schon aus den oben dargelegten Gründen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Abgabenfestsetzung und Haftung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, ohne daß auf das diesbezügliche weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Der Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG geht dem oben festgestellten Aufhebungsgrund nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG vor.

Die Beschwerde erweist sich aber auch hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung im Ergebnis schon aus folgenden Erwägungen als begründet:

Die belangte Behörde hat ihre im Instanzenzug ergangene Abweisung des Antrages auf Aussetzung auf § 160a Abs. 2 lit. a WAO i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 21/1988 gestützt, wonach die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist, insofern die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Wie nun der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0055, ausgesprochen hat, schließt er sich für den Bereich der entsprechenden Bestimmungen der WAO der Auffassung an, wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu § 212a BAO ergangenen Erkentnnis vom , Zl. 91/14/0164, dargelegt hat. In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß eine Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig ist. Daß die Erledigung eines solchen Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung zulässig wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit der zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit, die bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung reicht, unvereinbar. Es ergibt sich aus dem Gesetz auch nicht, daß etwa eine positive Erledigung des Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung möglich wäre. Dergleichen läßt sich auch aus der Zahlungsaufschubwirkung nicht ableiten. Es spricht nämlich nichts gegen eine Rückwirkung des Zahlungsaufschubes, für eine solche jedoch sehr wohl der Umstand, daß andernfalls die Behörde durch Säumigkeit mit der Erledigung des Antrages oder durch dessen rechtswidrige Abweisung, die zu einer zeitraubenden Berufung zwingt, die vom Gesetz beabsichtigten Wirkungen der Aussetzung vereiteln könnte. Der Antragsteller und Berufungswerber würde solcherart nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 (entspricht § 160a Abs. 5 WAO) und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß § 218 Abs. 4 BAO (entspricht § 164 Abs. 8 WAO) gebracht. Wie es in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weiters heißt, bildet auch die Pflicht der Berufungsbehörde zur reformatorischen Entscheidung gemäß § 289 BAO (entspricht § 224 WAO) kein Hindernis für die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch die Berufungsbehörde; sie verpflichtet diese vielmehr dazu, die unrichtige Entscheidung der Unterbehörde durch eine rechtmäßige zu ersetzen. Der Bescheid der Berufungsbehörde tritt solcherart an Stelle des Bescheides der Behörde erster Instanz. Auch hätte eine Bestätigung des Bescheides der Unterbehörde durch die Berufungsbehörde (ungeachtet der Richtigkeit der Entscheidung der Unterbehörde) noch die unerträgliche Folge, daß der durch einen rechtswidrigen Bescheid der Unterbehörde herbeigeführte Wegfall jener Wirkungen, die mit dem Aussetzungsantrag ex lege verbunden sind, nämlich die Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO (entspricht § 177 Abs. 6 WAO) und die Hinausschiebung des Eintrittes der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 218 Abs. 4 BAO (entspricht § 164 Abs. 8 WAO), ausdrücklich aufrechterhalten würden.

Wenn es daher im bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0055, heißt, es müsse die Frage, ob eine Berufung im Sinne des § 160a WAO wenig erfolgversprechend ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter, unter Beachtung der grundsätzlichen Überlegungen im oben zitierten (und im Erkenntnis vom verwiesenen) Erkenntnis vom , die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei - aus der Warte des anhängigen Berufungsverfahrens - die Erfolgsaussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0018).

Nicht aber kommt es darauf an, ob die Berufung - im nachhinein betrachtet - tatsächlich Erfolg hatte oder nicht. Darauf hat aber die belangte Behörde ihren Abspruch über die Aussetzung der Einhebung gestützt, wenn sie diesbezüglich auf die (im wesentlichen) abweisliche Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom abstellte.

Die belangte Behörde belastete somit den angefochtenen Bescheid auch insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.