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VwGH vom 20.11.1990, 90/14/0122

VwGH vom 20.11.1990, 90/14/0122

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 428;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 535-GA6-DMe/87, betreffend Haftung gemäß § 14 Abs. 1 BAO für Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Alkoholabgabe und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom von einer Kommanditgesellschaft eine Liegenschaft mit Wohn- und Geschäftshaus samt Inventar (ausgenommen jenes der Privatwohnung) laut Anlagenverzeichnis um S 4,500.000,-- erworben, in dem der Verkäufer bis Ende Oktober 1986 einen Bäckerei-, Cafe- und Pensionsbetrieb führte. Der Beschwerdeführer begann mit in dem von ihm erworbenen Objekt ohne wesentliche zusätzlichen Investitionen gleichartige Betriebe.

Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 14 Abs. 1 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten des Betriebsvorgängers im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle im Betrag von S 72.042,-- herangezogen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, mangels Übereignung eines Unternehmens nicht zur Haftung herangezogen zu werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren der Ansicht, er habe ein lebendes Unternehmen erworben, lediglich entgegengehalten, Gegenstand des Kaufvertrages vom sei nur die Liegenschaft samt Gebäude und Zubehör, nicht jedoch das Unternehmen, zu dem auch Kundenstock und Dienstnehmer gehörten. Weder Kundenstock noch Dienstnehmer seien übernommen worden. Der Betrieb des Vorgängers sei veraltet und unzeitgemäß eingerichtet gewesen.

Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen entgegengehalten, daß der Beschwerdeführer auch das Inventar laut Anlagenverzeichnis um S 500.000,-- erworben und mit diesem das Unternehmen nahtlos fortgeführt habe, ohne wesentliches Betriebsvermögen hinzuzufügen. Der Bäckerei-, Cafe- und Pensionsbetrieb sei eine ortsgebundene Gewerbetätigkeit; die wesentliche Grundlage des Unternehmens bestehe daher im Grundstück und Gebäude samt Inventar. Für die Übernahme des Unternehmens im Ganzen sei es daher irrelevant, daß der Beschwerdeführer weder Kundenstock noch Dienstnehmer übernommen habe, weil diese nicht betriebswesentlich seien.

Mit dieser Meinung steht die belangte Behörde auf dem Boden ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Übereignung eines Unternehmens im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO nur zur Voraussetzung hat, daß jene Wirtschaftsgüter übertragen und übernommen werden, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzusetzen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmenstyp (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 88/15/0017, ÖStZB 1989, 261, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Gastronomieunternehmungen wie Cafehäuser, Hotels, Konditoreien, betreiben nach ihrem Typ ortsgebundene Tätigkeiten. Ihre wesentliche Grundlagen sind das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal. Für produktionsgebundene Unternehmungen ist die wesentliche Grundlage das Betriebsgebäude sowie die Maschinen, Anlagen und Einrichtungen (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch,

2. Aufl., Tz 14 zu § 24). Beide Betriebstypen (ortsgebundene und produktionsgebundene) zählen nicht zu den kundengebundenen Tätigkeiten (z.B. Handel, Generalvertretungen, Handelsvertretungen), bei denen der Kundenstock betriebswesentlich ist.

Die Bäckerei gehört ihrem Typ nach zu den Produktionsunternehmungen, Cafehaus und Pensionsbetrieb zum Typ der ortsgebundenen Unternehmungen. In beiden Fällen zählen Personal, Warenlager und Kundenstock nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Daß der Beschwerdeführer Dienstnehmer einstellen und Warenvorräte anschaffen mußte und ihm Kunden durch den Vertrag nicht übertragen wurden, steht daher im Hinblick auf den Betriebstyp der Verwirklichung des Haftungstatbestandes des § 14 Abs. 1 BAO nicht im Wege.

Dem Beschwerdevorbringen, gerade in Bäckereiunternehmen sei es durchwegs üblich, daß mit Kunden Dauerlieferverträge bestünden, die einen wesentlichen Umsatzteil des Unternehmens darstellten, entspricht kein Vorbringen oder sonstiger Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens. Das betreffende Beschwerdevorbringen ist daher eine gemäß § 41 VwGG vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf den inneren Widerspruch in der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe trotz der Wesentlichkeit des Kundenstocks für den Umsatz des Unternehmens diesen nicht übernommen, weil er sich einen eigenen habe aufbauen wollen.

Somit besteht kein Grund, die Richtigkeit der Ansicht der belangten Behörde in Frage zu stellen, es handle sich bei dem Unternehmen um keine kundengebundene Tätigkeit, für die der Kundenstock einen wesentlichen Unternehmensbestandteil darstelle.

Zur Nichtübernahme des Warenlagers hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet, sodaß auch das diesbezügliche Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Neuerungsverbot unterliegt.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.