VwGH vom 25.11.2002, 2002/14/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde 1. des E W,
2. des R F, 3. des G G, 4. des J J und 5. des H O, alle in K, alle vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , GZ. RV766/1-T7/01, betreffend die Zurückweisung von Berufungen (Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für 1991 bis 1996), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen (an die fünf Beschwerdeführer ergangenen) Bescheid wurden Berufungen vom und gegen "Bescheide des Finanzamtes X mit Ausfertigungsdatum und betreffend Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb 1991 bis 1996" als unzulässig zurückgewiesen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist alleine die Frage strittig, ob die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückweisen durfte, dass die Bescheide des Finanzamtes keine Wirkung entfaltet hätten.
Die belangte Behörde stützt ihre Ansicht, dass die "Bescheide vom und " ins Leere gegangen seien darauf, dass die von den Beschwerdeführern im Jahr 1991 zum Zweck des gewerblichen Wertpapierhandels gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt der intendierten Bescheiderlassungen bereits beendet gewesen sei. Mit Schreiben vom sei dem Finanzamt nämlich der Gesellschafterbeschluss auf Beendigung des gewerblichen Wertpapierhandels im Dezember 1994 mit dem Bemerken mitgeteilt worden, dass die "Betriebsaufgabe-Gewinnermittlung" - da noch bis zum Jänner 1995 Betriebsausgaben angefallen seien - per Jänner 1995 erfolgen werde.
Mit den am ausgefertigten gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen an die Personenvereinigung "W und Mitges."
gerichteten Feststellungsbescheiden habe das Finanzamt die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb für 1991 bis 1995 anders als in den zunächst vorläufig ergangenen Bescheiden nicht mehr anerkannt. Da der Beschluss, den gewerblichen Wertpapierhandel zu beenden, im Dezember 1994 gefallen sei, wären die Bescheide nicht mehr an die Personenvereinigung, sondern an jene Personen zu richten gewesen, welchen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien. Die an die "W und Mitges." gerichteten Erledigungen vom und hätten solcherart keine Wirkung entfalten können, sodass die dagegen erhobenen Berufungen gemäß § 243 BAO als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, an die Personenvereinigung "W. und Mitgesellschafter" seien in den Jahren 1991 bis 1995 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Feststellungsbescheide ergangen. Auf Grund der Bestimmung des § 200 Abs. 2 BAO seien vorläufige jedenfalls durch endgültige Abgabenfestsetzungen zu ersetzen oder der vorläufige zum endgültigen Abgabenbescheid zu erklären. Solange dies nicht der Fall sei, könne ein Verfahren keinesfalls als abgeschlossen betrachtet werden. Die "willkürlich vorgenommene Änderung der Adressierung und damit der Partei des angefochtenen Feststellungsbescheides" widerspreche der herrschenden Rechtslage. In ständiger Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (wozu auch der Bund als Abgabengläubiger zähle) nicht abgewickelt seien. Auch ein noch nicht "abgeschlossenes Feststellungsverfahren" habe in diesem Sinne ein noch nicht abgewickeltes Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Im Beschwerdefall werde dies besonders deutlich, da die im Verwaltungsverfahren bekämpften Bescheide des Finanzamtes im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangen wären, somit ein "laufendes Verfahren" vorliege, das "eben erst durch den Abschluss des Verfahrens (Rechtsmittelverfahren) beendet" werden könne.
Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
§ 191 Abs. 2 BAO lautet:
"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dann, wenn der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 96/13/0170, mwN). Im Erkenntnis vom , 96/15/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet.
Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Während Personengesellschaften des Handelsrechts (die in der Beschwerde angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich auf Personenhandelsgesellschaften) ihre Parteifähigkeit so lange nicht verlieren, als beispielsweise Feststellungsverfahren anhängig sind, verliert eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0301, sowie Ritz, BAO2, Tz. 10 und 12 zu § 79). Das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen enthält keinen Hinweis darauf, dass die GesbR im Zeitpunkt der Zustellung der mit Berufungen bekämpften Erledigungen - anders als dem Finanzamt mitgeteilt - (noch) nicht aufgelöst worden wäre. Somit konnten die an die GesbR gerichteten Erledigungen, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine Rechtswirkungen entfalten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am