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VwGH vom 22.11.1996, 93/17/0053

VwGH vom 22.11.1996, 93/17/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - M 36/92, betreffend Antrag auf Aufhebung von Rückstandsausweisen und deren Vollstreckbarkeitsbestätigungen sowie Antrag auf Einstellung bzw. Aufschiebung einer Exekution i.A. Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An den Magistrat der Stadt Wien wurde mit ein Schriftsatz gerichtet, in dem es im wesentlichen heißt, daß Getränke teilweise in den Verkauf gekommen seien, ohne der Getränkesteuer unterzogen worden zu sein. "Dieses irrtümliche Vergehen wollen wir mit der Selbstanzeige erledigen."

Der Schriftsatz ist von der Ehegattin des Beschwerdeführers unterfertigt.

Im Zuge einer sodann durchgeführten Revision (Nachschau) wurden jeweils mit datierte "Getränkesteuer-Gefrorenessteuer-Erklärung(en)" von der Ehegattin des Beschwerdeführers unterfertigt.

Mit zwei Schriftsätzen (jeweils vom ) stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (gleichlautend) folgende Anträge: "1) Auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 Abgabenexekutionsordnung und 2) auf Einstellung oder zumindest Aufschiebung der bereits eingeleiteten Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag sowie 3) auf Aufhebung des Rückstandsausweises und Einleitung des gesetzlichen Verfahrens." In den Schriftsätzen wird u.a. geltend gemacht, daß die Ehegattin des Abgabepflichtigen (des Beschwerdeführers) keine Vertretungsbefugnis gehabt habe.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom

wurden "die Anträge ... auf Aufhebung der

Rückstandsausweise vom betreffend die Getränkesteuerkonten 1538056 und 1542345 bzw. deren Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung bzw. Einstellung der Exekution" abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, daß die in den bekämpften Rückstandsausweisen ausgewiesenen Getränkesteuerrückstände bereits zur Gänze entrichtet worden seien; die gegenständlichen Anträge gingen daher ins Leere. Die Rückstände, auf die sich die Rückstandsausweise gründeten, seien von der Ehegattin des Beschwerdeführers als dessen Vertreterin bei den Prüfungen am 21. Juni und einbekannt worden. Durch die Anerkennung der Revisionsergebnisse vom 21. Juni und und Unterfertigung der entsprechenden Nachtragserklärungen habe der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Mängel in seinen ursprünglichen Selbstbemessungen (Jahreserklärungen 1987 und 1988) behoben; es bestehe daher kein Anlaß für bescheidmäßige Festsetzungen. Zur Vertretungsbefugnis sei festzuhalten, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers zweifellos mit der Sachlage vertraut und vertretungsbefugt gewesen sei. Sie habe selbst im Schreiben vom Selbstanzeige wegen nicht versteuerter Getränkeverkäufe erstattet. Bei den Prüfungen am 21. Juni und sei ihr Gatte als Abgabepflichtiger trotz vorheriger Ankündigung nicht erschienen. Im übrigen sei ein Anerkenntnis eines Prüfungsergebnisses ein üblicher Abschluß einer Revision und als solches nicht ungewöhnlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung wird ausgeführt, die Abgabenbehörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid festgestellt, daß die in den Rückstandsausweisen ausgewiesenen Beträge bereits bezahlt worden seien. Damit seien sowohl die Pfändung als auch die Anträge auf Einstellung und Aufschiebung der Exekution gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer habe seine Rückstände auf Grund der Ratenbewilligung vom bezahlt, sodaß selbst eine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises nichts an seiner Rechtsposition ändern würde. Die Rückstandsausweise beruhten auf Selbstbemessungen des Beschwerdeführers. Die in Rede stehenden Erklärungen seien anläßlich einer Steuerprüfung von der Gattin des Beschwerdeführers unterfertigt worden; gegen die Rechtmäßigkeit dieser Fertigung gebe es keine Bedenken. Die Prüfung habe am 21. Juni und am stattgefunden, wobei die gesamte Buchhaltung vorgelegt worden sei. Es sei damit auszuschließen, daß die Prüfung "überfallsartig" erfolgt sei und der Steuerprüfer die Gattin des Beschwerdeführers zu einer Bevollmächtigung gegen ihren Willen und den ihres Gatten "gemacht" hätte. Der Umstand, daß fast ein Monat zwischen dem Beginn und dem Abschluß der Steuerprüfung gelegen sei, schließe es aus, daß die Gattin des Beschwerdeführers ohne dessen Ermächtigung gehandelt habe. Nach der sich ihm gebotenen Situation habe der Steuerprüfer nicht davon ausgehen können, daß die Gattin des Beschwerdeführers nicht berechtigt gewesen sei, diesen zu vertreten. Der Beschwerdeführer selbst könne von einer solchen Überlegung gar nicht ausgegangen sein, weil er erst - mit rechtsfreundlichem Beistand - am , also mehr als sieben Monate nach der Steuerprüfung, die Vertretungsbefugnis seiner Gattin in Zweifel gezogen habe. Unterstrichen werde dies dadurch, daß laut Pfändungsprotokoll vom dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Vollstreckungsauftrages ausgehändigt worden sei. Noch in der Eingabe vom habe der Beschwerdeführer selbst von einer "offenen Verbindlichkeit von insgesamt S 73.747,--" gesprochen. Alle diese Umstände wiesen somit darauf hin, daß die Gattin des Beschwerdeführers diesen mit seinem Einverständnis vertreten habe; ihre Vorgangsweise sei vom Beschwerdeführer gebilligt worden. Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit liege somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete eine Äußerung zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 457/1992, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende Abweichungen:

...


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b)
Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen.
c)
Die in lit. b bezeichneten Behörden haben die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.
...

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

...

§ 15. (1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

§ 16. Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts einzustellen

...

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde."

Vorweg ist auf die Frage einzugehen, ob die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, daß selbst eine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises nichts an der Rechtsposition des Beschwerdeführers ändern würde, weil der Beschwerdeführer seine Rückstände bereits bezahlt habe.

Von der belangten Behörde wird dabei übersehen, daß gegen den Beschwerdeführer Vollstreckungsakte gesetzt wurden. Durch die Pfändung (Pfändungsprotokoll vom ) wurde ein Pfandrecht an der im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sache erworben (vgl. § 32 AbgEO). Erst die Einstellung der Vollstreckung (vgl. § 16 AbgEO) führt zur Aufhebung aller bisher durchgeführten Vollstreckungshandlungen und daher auch zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte (vgl. auch Reeger-Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung, 57). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch die seine Anträge abweisende Entscheidung der belangten Behörde ist damit jedenfalls gegeben.

Ebenso wie auf Verwaltungsebene wird vom Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vertretungsbefugnis seiner Gattin hinsichtlich der (nachträglichen) Erklärungen über die Selbstbemessung der Abgabe bestritten.

Dazu ist vorweg festzuhalten, daß der Gesetzgeber, anders als der Beschwerdeführer meint, im § 149 Abs. 2 WAO - ausgehend von der grundsätzlichen Anordnung, daß die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt - eine Durchbrechung der Festsetzungswirkung nicht nur durch Festsetzung der Abgaben des Abgabenbescheides, sondern - abweichend von anderen Verfahrenssystemen - auch durch eine "nachträgliche Mängelbehebung" des Abgabepflichtigen selbst vorgesehen hat. Die nachträgliche Behebung des ursprünglichen Mangels ist selbst wiederum eine Erklärung über die Selbstbemessung der Abgabe.

Die belangte Behörde stützte sich hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis der Gattin des Beschwerdeführers auf § 57 Abs. 4 WAO. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:

"(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten."

Da nach dieser Vorschrift Zweifel über den Bestand der Vertretungsmacht nicht obwalten dürfen, ist der Bestand der Vertretungsbefugnis Voraussetzung der Vertretung auch dann, wenn die Behörde von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht absieht (vgl. auch das zu § 10 Abs. 4 AVG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 3781/A). Diesen Bestand der Vertretungsbefugnis sah die belangte Behörde darin, daß die Gattin des Beschwerdeführers diesen mit seinem Einverständnis vertreten habe und ihre Vorgangsweise von ihm gebilligt worden sei.

Nun trifft es zu, daß die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Bevollmächtigung anerkennt, die zumindest durch konkludente Handlung einer mündlich erteilten Vollmacht im Sinne des § 83 Abs. 3 BAO (hier: § 57 Abs. 3 WAO) gleichzuhalten ist, auch wenn hierüber keine Niederschrift aufgenommen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 4819/F). Es ist daher im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses zu fragen, ob der Beschwerdeführer einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der für die Behörde im Sinne des § 863 Abs. 1 ABGB mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriggelassen hat, daß hier ein Bevollmächtigungsverhältnis vorliegt.

Im Beschwerdefall hat nun die Gattin des Beschwerdeführers eine "Selbstanzeige" erstattet und ist sie bei der im Gefolge dieser "Selbstanzeige" durchgeführten Nachschau als dessen Vertreterin aufgetreten. Vom Beschwerdeführer wird gar nicht behauptet, daß dies ohne sein Wissen geschehen wäre. So ist der Beschwerdeführer der Feststellung in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, er sei bei den Prüfungen trotz vorheriger Ankündigung nicht erschienen, nicht entgegengetreten, und zwar auch nicht in dem Sinne, die Ankündigung sei nicht ihm gegenüber erfolgt.

Damit wurde aber ein (vom Beschwerdeführer zu vertretender) äußerer Tatbestand gesetzt, aus dem das Vorliegen der Rechtsmacht der Gattin des Beschwerdeführers zu erschließen ist, für den Abgabepflichtigen jedenfalls im Hinblick auf die Mängel der (ursprünglichen) Abgabenerklärung tätig zu werden, und zwar auch in Ansehung einer "nachträglichen Mängelbehebung" im Sinne des § 149 Abs. 2 letzter Satz WAO. Resultiert doch aus dem Erkennen von Mängeln der Abgabenerklärung nicht nur die Rechtspflicht zur Anzeige nach § 108 WAO, sondern die rechtliche Möglichkeit der "nachträglichen Mängelbehebung" im Sinne des § 149 Abs. 2 letzter Satz WAO.

Nach dem Gesagten ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß die Festsetzungswirkung der "nachträglichen Mängelbehebungen" vom nicht eingetreten wären. Ist die "nachträgliche Mängelbehebung" selbst wiederum eine Erklärung über die Selbstbemessung der Abgabe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/17/0318), so gilt auch für diese, daß ihr dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/17/0168). Damit gehen aber auch die Beschwerdeausführungen ins Leere, die die "nachträglichen Mängelbehebungen" inhaltlich bekämpfen, weil ihnen ein vom Erhebungsbeamten bestimmtes Schätzungsergebnis zugrunde gelegt worden sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auch durch die "nachträglichen Mängelbehebungen" nicht daran gehindert war, ein Begehren auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zu stellen (zur Zulässigkeit eines Begehrens auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/17/0136).

Wenn in der Beschwerde aber geltend gemacht wird, es entspreche § 57 Abs. 5 WAO, daß neben einer (in früheren Verfahren ausgewiesenen) Bevollmächtigung eines Steuerberaters ein anderer Bevollmächtigter keine bindende Erklärung für den Vollmachtgeber abgeben könne, so ist darauf zu verweisen, daß die Partei volle Entschlußfreiheit hat, von Fall zu Fall zu entscheiden, von wem sie sich jeweils vertreten lassen will.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.