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VwGH vom 15.12.1995, 93/17/0037

VwGH vom 15.12.1995, 93/17/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des JW und 2. der AW in R, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem - 7341/3 - 1992 - Gt, betreffend Kanalanschlußgebühr, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Reichenau i.M., vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für das bebaute Grundstück Reichenau i.M. Nr. n1 unter Anwendung des nach der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde i.d.F. vom festgelegten Quadratmetersatzes von S 160,-- die Kanalanschlußgebühr in der Höhe von S 112.229,15 (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) fest. Im Spruch des Bescheides heißt es weiters:

"Die Kanalanschlußgebühr von S 112.229,15 ist laut § 6 der Verordnung mit dem Anschluß fällig. Da der Anschluß bereits erfolgt ist, ist der oa. Betrag binnen einem Monat mit beiliegendem Erlagschein auf das Konto Nr. ...

einzuzahlen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, die Kanalanschlußgebühr sei deswegen nicht zu Recht vorgeschrieben worden, weil in der mitbeteiligten Marktgemeinde schon längst ein öffentlicher Kanal vorhanden sei, an den die beschwerdeführenden Parteien ihr Gebäude auch seit Jahrzehnten angeschlossen hätten. Wie bekannt sei, werde der bestehende Kanal in das nunmehr weiter ausgebaute und verbesserte Kanalsystem integriert. Da in den alten Kanal seit jeher auch befugterweise Fäkalienabwässer abgeleitet worden seien, könne nicht damit argumentiert werden, daß die alte Kanalanlage nicht als Kanal im Sinne des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 angesehen werden könne. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei unter einem "Anschluß" nur die erste den Tatbestand erfüllende Maßnahme zu verstehen, nicht jedoch eine Maßnahme, die bei grundsätzlicher Tatbildmäßigkeit eines früheren Vorganges nur darin gelegen sei, einen bereits vorhandenen Anschluß durch einen neuen zu ersetzen. Ein Anschluß liege demnach nur dann vor, wenn erstmalig eine Verbindung hergestellt, nicht aber, wenn eine bestehende Verbindung aufgelassen und durch eine neue ersetzt werde, auch nicht, wenn eine Anlage erneuert (wegen Überalterung), eine Kläranlage errichtet oder ein bestehendes Kläranlagesystem umgestellt werde. Da im konkreten Fall lediglich ein bestehendes Kanalsystem, an das längst angeschlossen sei, erweitert und verbessert worden sei, könne selbst bei einem neuen Anschluß die Anschlußgebührenpflicht nicht nochmals ausgelöst werden.

Der Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom keine Folge gegeben.

In der gegen den Bescheid erhobenen Vorstellung machten die beschwerdeführenden Parteien geltend, die Kanalanschlußgebühr werde durch die Durchführung des Kanalanschlusses fällig. Dieser sei Ende der Fünfzigerjahre erfolgt. Dafür sei auch eine Zahlung geleistet worden. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kanalanschluß seinerzeit rechtmäßig durchgeführt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab und führte aus, der mitbeteiligten Marktgemeinde sei mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (richtig: des Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "Abwasserbeseitigungsanlage Reichenau i.M. 1982" erteilt worden. Dieses Projekt umfasse die Beseitigung der im Ortsbereich der mitbeteiligten Marktgemeinde sowie in den angrenzenden Gebieten anfallenden Ab- und Niederschlagwässer durch Ableitung in die X und den Y-Bach sowie die Errichtung und den Betrieb der dafür dienenden Anlagen, insbesondere einer vollbiologischen Kläranlage. Die Interessentenbeiträge würden mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) fällig. Auf der Grundlage dieses Landesgesetzes habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am - nicht vor Baubeginn der Anlage - erstmals eine Kanalgebührenordnung erlassen. Erst mit Inkrafttreten dieser Kanalgebührenordnung sei es möglich, Kanalanschlußgebühren vorzuschreiben und damit die für die Finanzierung des Projektes erforderlichen Interessentenbeiträge einzuheben. Während die beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde, mit welchem die Verpflichtung zum Anschluß des Objektes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage ausgesprochen worden sei, kein Rechtsmittel ergriffen hätten, hätten sie in der Folge die Verpflichtung zur Bezahlung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Anschlußgebühr dem Grunde nach bestritten. Soweit die beschwerdeführenden Parteien sich darauf stützten, daß sie bereits "seit Jahrzehnten" an einen Kanal angeschlossen gewesen seien, ergäben sich folgende Feststellungen: Es sei richtig, daß bereits ein mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wasserrechtlich bewilligter Kanalstrang entlang der Ortsdurchfahrt bestanden habe. Später sei auch noch ein kleiner Teil einer 1966 bewilligten systematischen Ortskanalisation verwirklicht worden, in der Folge sei jedoch wegen der Nichtausführung des seinerzeit geplanten Projektes das verliehene Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt worden. Erst im Jahre 1983 sei ein überarbeitetes Projekt, bezeichnet als "Abwasserbeseitigungsanlage R i.M. 1982", zur wasserrechtlichen Überprüfung vorgelegt worden. Schon im Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit welchem dem Erstbeschwerdeführer die baupolizeiliche Genehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses erteilt worden sei, sei im Punkt 2 die Auflage enthalten, die Abwässer entweder in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube ohne Überlauf einzuleiten oder eine Kläranlage zu errichten und die Abwässer aus der Kläranlage unschädlich abzuleiten. Aus der Tatsache, daß in der Folge die Einleitung der durch die eigene Kläranlage gereinigten Abwässer in einen vorhandenen Kanalstrang, welcher seinerseits die Abwässer ohne weitere Behandlung lediglich in den Y- und Z-Bach als Vorfluter transportiere, erfolgt sei, könne nicht abgeleitet werden, es habe sich um einen Anschluß an eine Kanalisationsanlage gehandelt. Der mitbeteiligten Marktgemeinde sei beizupflichten, daß es sich bei diesem Kanalstrang lediglich um einen Reinwasserkanal gehandelt habe, in den die durch eine eigene Kläranlage gereinigten Abwässer des Hauses der beschwerdeführenden Partei eingeleitet worden seien. Seinem Hauptzweck nach sei dieser Kanalstrang jedoch ein Regenwasserkanal zur geordneten Ableitung der Oberflächenwässer aus dem Marktbereich in den vereinigten Y- und Z-Bach gewesen. Es sei weiters richtig, daß dieser Kanal als gemeindeeigen anzusehen gewesen sei, er habe jedoch nicht die der Gemeinde obliegende öffentliche Aufgabe der Abwasserentsorgung erfüllt. Unter den Begriff Abwässer, wie dies in der Bauordnung geregelt sei, verstehe man Niederschlags- und Schmutzwässer. Schmutzwässer seien Fäkal-, Haus-, Stall-, Brauch- und Betriebswässer. Der seinerzeitige Kanalstrang habe jedoch nicht die Aufgabe einer systematischen Abwasserentsorgung erfüllt, weshalb eindeutig von einem Anschluß von eine Kanalisationsanlage im Sinne des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 nicht gesprochen werden könne. Daran ändere auch nichts, daß möglicherweise in diesen Reinwasserkanal Abwässer in ungereinigtem Zustand eingeleitet worden seien. Derartige Einleitungen seien jedenfalls widerrechtlich und ohne jegliche behördliche Bewilligung vorgenommen worden. Daß möglicherweise Organe der mitbeteiligten Marktgemeinde von den widerrechtlichen Einleitungen von Schmutzwässern Kenntnis gehabt hätten und diese nicht zu verhindern mochten, bevor nicht eine systematische Abwasserbeseitigungsanlage errichtet worden sei, lasse nicht die von den beschwerdeführenden Parteien aufgestellte Folgerung zu, die Einleitung von Schmutzwässern sei im Einvernehmen mit der mitbeteiligten Marktgemeinde erfolgt. Auch aus der Tatsache, daß möglicherweise "irgendeine Zahlung" für den Anschluß an den damaligen Kanal geleistet worden sei, vermögen die beschwerdeführenden Parteien nichts für ihre Rechtsansicht, sie hätten keine zweite Kanalanschlußgebühr zu entrichten, zu gewinnen. Bei einem möglicherweise bezahlten Betrag könne es sich seiner Rechtsnatur nach nicht um eine Anschlußgebühr im eigentlichen Sinn gehandelt haben, sondern um einen Baukostenbeitrag zum Reinwasserkanal, da die Besitzer des in Rede stehenden Objektes dafür ihre Abwässer aus der eigenen Kläranlage einleiten hätten dürfen. Die Vorschreibung von Anschlußgebühren im Sinne des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 sei erst ab dem Inkrafttreten der ersten Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom möglich gewesen. Zusammenfassend werde daher festgestellt, daß erst der Anschluß des Objektes an die in den Jahren 1986 bis 1991 errichtete Abwasserbeseitigungsanlage auf Grund des Bescheides vom über die Anschlußverpflichtung die Gebührenpflicht gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom ausgelöst habe. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der alte Regenwasserkanal nicht durch neues Material ersetzt worden sei, sondern weiter verwendet werde, da er erst durch die Einbindung in die neue Kanalisationsanlage von einem Regenwasserkanal zu einem echten Abwasserkanal funktionell umgewandelt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht "auf Aufhebung einer rechtswidrig vorgeschriebenen Kanalanschlußgebühr" verletzt.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Marktgemeinde erstatteten jeweils eine Gegenschrift und beantragen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom , womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958), LGBl. für Oberösterreich Nr. 28/1958 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1973, werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des FAG 1973, BGBl. Nr. 445/1972) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlußgebühr zu erheben. Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

Gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. werden die Interessentenbeiträge mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.

Die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 i.d.g.F. und des § 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1985, wird verordnet:

§ 1

Anschlußgebühr

Für den Anschluß von Grundstücken und Gebäuden (Bauwerken) an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanal-Anschlußgebühr erhoben.

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. Gebäude oder Bauwerke.

§ 2

Ausmaß der Anschlußgebühr

(1) Die Kanal-Anschlußgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 und 3 Schilling 123,--, mindestens aber Schilling 18.400,--

...

§ 6

Fälligkeit

(1) Die Kanalanschlußgebühr wird mit dem Anschluß eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz fällig; geleistete Vorauszahlungen nach § 3 dieser Verordnung sind anzurechnen.

(2) Für das Ausmaß der Anschlußgebühr sind jeweils die zum Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblichen Verhältnisse gemäß § 2 zugrundezulegen.

..."

Mit Verordnung vom wurde die Kanalgebührenordnung wie folgt geändert:

"Artikel I

Die Kanalgebührenverordnung vom wird wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

Die Kanal-Anschlußgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 und Abs. 3

Schilling 160,--, mindestens aber Schilling 24.000,-- (in Worten: vierundzwanzigtausend)

Artikel II

Diese Abänderungsverordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."

Die Kanalanschlußgebührenvorschreibung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom stützt sich auf die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde (Kanalgebührenordnung vom in der Fassung der Verordnung vom ). Diese Fassung der Verordnung ist mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag (die Verordnung wurde am angeschlagen und am abgenommen) am in Kraft getreten. Danach hat die Kanalanschlußgebühr je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 und 3 S 160,-- betragen.

Nach § 3 Abs. 1 O.ö. LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

Darunter ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, nämlich Abgabenanspruch und Abgabenschuld entstehen sollen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 1948/77). Dies ist nach § 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit dem Anschluß des Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Fall. Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches ist demnach auch das Inkrafttreten der Bestimmung, die den Abgabenanspruch regelt, weil der Abgabenanspruch nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage nicht früher entsteht (arg.: § 1 Abs. 1 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 "auf Grund eines Beschlusses", was nicht als Ermächtigung zu einer rückwirkenden Verordnungserlassung aufgefaßt werden kann), als die Bestimmung in Kraft getreten ist, die ihn schafft. Vor der von der mitbeteiligten Marktgemeinde kundgemachten Kanalgebührenordnung vom stand keine Verordnung in der mitbeteiligten Marktgemeinde in Geltung, nach der eine Kanalanschlußgebühr erhoben worden wäre. Bei der vom Gemeindeausschuß der mitbeteiligten Marktgemeinde im Jahre 1962 festgelegten "Anschlußgebühr" in der Höhe von S 1000,-- pro Hausanschluß, die durch Arbeitsleistungen in Form einer Robot entweder voll oder auch teilweise abgestattet werden konnte, handelt es sich um keine Verordnung, sondern um eine an mehrere individuell bestimmte Personen gerichtete Vorschreibung anläßlich der Verlängerung des Ortskanalstranges. Im übrigen enthält die im Jahre 1986 erstmals erlassene Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde wie auch das Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 keine Regelung, wonach von der Entrichtung der Kanalanschlußgebühr jene Liegenschaften ausgenommen wären, für welche bereits vor dem Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung eine "Anschlußgebühr" geleistet worden ist (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0117). Somit wurde den beschwerdeführenden Parteien für den Kanalanschluß nach der in Rede stehenden, auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 erlassenen Kanalgebührenordnung erstmals eine Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben.

Unter dem Begriff "Anschluß" ist die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft zu verstehen

(vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1707/62;

Kehrer, Wasserleitungs- und Kanalanschlußgebühren,

O.ö. Gemeinde-Zeitung, 1987, 5).

Der Anschluß ist dann erfolgt, wenn eine unmittelbare Verbindung der Hauskanäle (ohne Zwischenschaltung einer Hauskläranlage oder Senkgrube) über das Kanalnetz mit der im Betrieb stehenden Kläranlage besteht. Nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage iVm § 1 der Kanalgebührenordnung entsteht der Abgabenanspruch im Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalanlage. Für das Entstehen des Abgabenanspruches ist nach dem O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 und nach der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht entscheidend, ob und wann die bescheidmäßige Anschlußverpflichtung verfügt wurde. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich nämlich nicht, daß erst dann und in diesem Zeitpunkt ein "Anschluß" an ein öffentliches Kanalnetz im Sinne des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958 und der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vorliegt, wenn diesem tatsächlich erfolgten Anschluß eine bescheidmäßige Verpflichtung dazu vorangegangen ist oder nachfolgt. § 1 der Kanalgebührenordnung spricht nämlich von "angeschlossenen" und nicht von "anschlußpflichtigen" Grundstücken bzw. Gebäuden oder Bauwerken (vgl. dazu die Kanalbenützungsgebühren betreffenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0155, und die dort erörtete Frage der Sachlichkeit einer derartigen Regelung).

Nach § 36 Abs. 3 O.ö. Bauordnung, LGBl. für Oberösterreich Nr. 35/1976, hat die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Anschlußpflicht mit Bescheid auszusprechen. In diesem Bescheid sind erforderlichenfalls auch diejenigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß beim Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage die Gemeinde ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nachzukommen vermag. Überdies ist im Bescheid auch eine angemessene, mindestens drei Monate währende Frist für die Herstellung des Anschlusses an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage festzusetzen.

Im Regelfall wird demnach im Falle einer Anschlußpflicht ein Bescheid darüber ergehen. Diesem folgt dann der tatsächliche Anschluß. Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beschwerdeführenden Parteien zur Einleitung der Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage unter bestimmten Bedingungen und Auflagen verpflichtet und dabei eine mehr als dreimonatige Frist zur Herstellung des Kanalanschlusses eingeräumt. Nachfolgende aktenkundige Anfragen des Bürgermeisters vom , und um Bekanntgabe, "ob Sie den Anschluß nicht gemeldet haben, oder ob Sie den Kanalanschluß noch nicht durchgeführt haben", blieben von den beschwerdeführenden Parteien unbeantwortet. Einen konkreten Anschlußzeitpunkt nennen auch die beschwerdeführenden Parteien nicht, sondern bringen in Verkennung der Rechtslage stets nur vor, daß schon lange vor der endgültigen Feststellung des mit Bescheid vom bewilligten Projektes das Grundstück tatsächlich an den öffentlichen Kanal angeschlossen war. Dabei übersehen sie aber, daß zwar eine Verbindung zwischen den Hauskanälen und einem gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalstrang schon vor dem Projekt "Abwasserbeseitigungsanlage R i.M. 1982" bestand, nach der Aktenlage allerdings nur mittelbar über eine hauseigene Kläranlage bzw. Senkgrube. Der Kanalstrang hatte weiters nur die Aufgabe als "Reinwasserkanal" die Regenwässer und die vorgereinigten "Abwässer" aus dem Ortsbereich abzuleiten. Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Ansicht vertreten, entgegen den Behauptungen der belangten Behörde hätten die Abwässer sowie Fäkalien in den Kanal eingeleitet werden dürfen, deckt sich dies mit der Aktenlage nicht. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus den Akten zutreffend wiedergibt, erfüllte der damals im Jahre 1962 vorhandene Kanalstrang nicht die Aufgabe einer systematischen Abwasserentsorgung. Sollten in diesen Reinwasserkanal Abwässer in ungereinigtem Zustand eingeleitet worden sein, dann waren - wie die belangte Behörde feststellt - derartige Einleitungen jedenfalls widerrechtlich und ohne jegliche behördliche Bewilligung vorgenommen worden. Wie die belangte Behörde im Einklang mit der Aktenlage weiters feststellt, wurde später auch noch ein kleiner Teil einer im Jahre 1966 bewilligten systematischen Ortskanalisation verwirklicht, wegen der Nichtausführung des seinerzeit geplanten Projektes wurde das Wasserbenutzungsrecht in der Folge jedoch für erloschen erklärt. Erst im Jahre 1983 ist ein überarbeitetes Projekt, bezeichnet als "Abwasserbeseitigungsanlage R i.M. 1982" zur wasserrechtlichen Überprüfung vorgelegt worden. Bei diesem Projekt handelt es sich um eine andere Anlage als die ursprüngliche, nämlich um eine Abwasserbeseitigungsanlage nach dem Mischsystem, bei der ein Teil der alten Gemeindeanlage in dieses System eingebunden wurde. Entscheidend für das Entstehen des Abgabenanspruches ist daher nicht der (mittelbare) Anschluß an den alten Kanalstrang, sondern der Anschluß an die in Funktion getretene gemeindeeigene, öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage.

Wenn es auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des Anschlußverpflichtungsbescheides für das Entstehen des Abgabenanspruches nicht ankommt, sondern auf den tatsächlichen Anschluß an die Anlage, durfte die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend sogar davon ausgehen, daß der Anschluß an die in Rede stehende Anlage - die unmittelbare Verbindung der Hauskanäle mit der Kläranlage - nicht vor Erlassung des Anschlußverpflichtungsbescheides erfolgt ist. Daß der Anschluß überhaupt vorgenommen wurde, bestreiten die beschwerdeführenden Parteien jedenfalls nicht.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde haben den genauen Zeitpunkt des tatsächlich erfolgten Anschlusses nicht festgehalten. Im Bescheid vom wird - dies unbekämpft - allerdings festgestellt, daß der Anschluß bereits erfolgt ist.

Mit der Rüge der Nichtfeststellung des genauen Zeitpunktes des Anschlusses und damit des Entstehens des Abgabenanspruches vermögen die beschwerdeführenden Parteien aber im Ergebnis nichts gewinnen. Liegt nämlich - und davon geht die belangte Behörde aus - der tatsächliche Anschluß zwischen der Erlassung des Anschlußverpflichtungsbescheides vom und dem Ergehen des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom , dann erweist sich dieser Feststellungsmangel als nicht wesentlich, weil im Hinblick auf die in diesem Zeitraum unverändert gebliebene Rechtslage eine anderslautende Abgabenvorschreibung nicht ergehen konnte. Daß die Abgabenvorschreibung der Höhe nach unrichtig oder eine unrichtige Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist, behaupten die beschwerdeführenden Parteien nicht.

Da die beschwerdeführenden Parteien somit in ihrem Recht nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.