VwGH vom 21.12.1993, 90/14/0103

VwGH vom 21.12.1993, 90/14/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 30.230-3/90, betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1989 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekutin zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1989 gleichzeitig für zehn Auftraggeber als Buchhalter tätig. Mit acht Vertragspartnern hatte er eine als Dienstvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen, die im wesentlichen folgenden Inhalt aufweist:

"(1) Der Arbeitnehmer wird im Betrieb des Arbeitgebers ab als Buchhalter angestellt. Sein Aufgabengebiet ist die laufende Führung der Buchhaltung des Arbeitgebers.

(2) Herr J. S. erhält für seine Tätigkeit einen Gehalt von

monatlich S . Der Gehalt ist im nachhinein zahlbar, und

zwar jeweils am Ende des Kalendermonats. Die Auszahlung erfolgt vierzehnmal (14) jährlich (zwei Sonderzahlungen).

(3) Der Arbeitnehmer ist regelmäßig (zumindest an einem Tag pro Woche), aber nur stundenweise im Betrieb des Arbeitgebers tätig, wobei die jeweiligen Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Bedürfnisse und Möglichkeiten zwischen den Vertragspartnern festgelegt werden.

(4) Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistungen persönlich im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen. Hierfür werden ihm vom Arbeitgeber ein angemessener Arbeitsplatz sowie alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Herr St. ist nicht berechtigt, sich bei seiner Tätigkeit von anderen Personen vertreten zu lassen.

(5) Dem Arbeitnehmer ist bekannt, daß seine Beschäftigung gem. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG (in Verbindung mit § 5 Abs. 2 lit.b ASVG) als geringfügig anzusehen ist und er aus diesem Grunde nicht der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) bei der Gebietskrankenkasse, sondern lediglich der Teilversicherung in der Unfallversicherung gem.§ 7 Zi. 3 lit.a ASVG unterliegt.

(6) Der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller ihm während des Dienstverhältnisses anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

(7) Der vorliegende Dienstvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Für seine Beendigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

(8) Soweit dieser Dienstvertrag keine ausdrückliche Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes sowie des Kollektivvertrages für die Angestellten in der Branche des Arbeitgebers in ihrer jeweils geltenden Fassung. Insbesondere sind diese Bestimmungen anzuwenden für:


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a)
den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers;
b)
den Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers;
c)
den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; und
d) die Kündigungsfristen."
Mit den einzelnen Vertragspartnern waren Monatsbezüge in folender Höhe vereinbart: S 9.000,--, S 5.300,--, S 1.620,--, S 1.620,--, S 1.44O,--, S 1.360,--, S 1.260,--, S 1.260,--, S 1.260,--, S 900,--.
Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit, die Buchhaltungsarbeiten würden regelmäßig einmal wöchentlich im Betrieb des jeweiligen Arbeitgebers durchgeführt. Bevor der Beschwerdeführer den Betrieb verlasse, vereinbare er mit dem jeweiligen Arbeitgeber, wann er (der Beschwerdeführer) das nächste Mal komme. Dies geschehe auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst daran interessiert sei, daß der Arbeitgeber dann ebenfalls anwesend sei, damit allfällige Fragen sofort geklärt werden könnten. Die Angabe einer genauen Dienstzeit sei aus diesen Gründen nicht möglich. Soweit es sich einrichten lasse, versuche der Beschwerdeführer aber, seine Arbeiten für die jeweiligen Dienstgeber örtlich und zeitlich zu koordinieren. Beispielsweise sei der Beschwerdeführer an Samstagen in der Regel im V.-Tal, wo er zuerst die Buchhaltung der Firma L. mache. Wenn er damit fertig sei, gehe er zu Frau F. und anschließend (nachmittags) fahre er zur Firma M. Da der Umfang der anfallenden Arbeiten unterschiedlich sei, brauche er dafür manchmal länger und manchmal weniger lang. Auch aus diesem Grunde sei eine starre, unabänderliche Dienstzeit für beide Beteiligten unzweckmäßig.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aus seinen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, sodaß die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen nicht vorzunehmen wäre. In der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, es lägen Dienstverhältnisse im Sinne des Steuerrechtes vor, weil ihn kein Unternehmerrisiko treffe, er zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet sei, keine Vertretungsmöglichkeit bestehe, der Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers gelegen sei, welcher auch die Arbeitsmittel bereitstelle, betriebliche Ordnungsvorschriften einzuhalten seien, sowie Regelungen für den Fall der Kündigung und die Geltung des Angestelltengesetzes beziehungsweise Kollektivvertrages vereinbart seien. Der Beschwerdeführer sei organisatorisch in den Betrieb der jeweiligen Arbeitgeber eingegliedert, er sei genauso weisungsgebunden wie jeder andere nichtselbständige Buchhalter. Die Arbeitgeber seien berechtigt und sogar verpflichtet, zu kontrollieren und zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkomme. Insbesondere aus der vereinbarten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht einen bestimmten Erfolg, sondern seine Arbeitskraft schulde. Den Beschwerdeführer treffe kein Unternehmerrisiko, die Einnahmen seien fix und unabhängig davon, wie schnell oder wie gut der Beschwerdeführer seine Arbeit verrichte. Auch bei den Ausgaben gebe es keine Gestaltungsmöglichkeiten, weil am Arbeitsplatz die Arbeitsmittel vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden.
Die belangte Behörde verneinte im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Dienstverhältnissen und wertete die Einkünfte des Beschwerdeführers als solche aus Gewerbebetrieb. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der vereinbarten Arbeitszeiteinteilung den Einsatz und den Erfolg seiner Tätigkeit zweckmäßig gestalten, weil die Zeiteinteilung und damit die Organisation seiner Tätigkeit im wesentlichen nach seinen Wünschen und Vorstellungen erfolgen könne. Während für Dienstnehmer eine ganz bestimmte Arbeitszeit typisch sei, komme dem Beschwerdeführer Freizügigkeit in der Arbeitszeit und Arbeitseinteilung zu. Der Umfang der bei jedem der Auftraggeber zu verrichtenden Buchhaltungsarbeiten sei dem Beschwerdeführer vorgegeben; sobald der vorgegebene Buchungsstoff bearbeitet sei, könne der Beschwerdeführer zum nächsten Auftraggeber weiterfahren. Die einzelnen Vertragsverhältnisse regelten daher nicht die für einen Dienstnehmer typische bestimmte Anwesenheitszeit, sondern stellten auf den vom jeweiligen Auftraggeber gewünschten Arbeitserfolg ab. Auch sei die organisatorische Eingliederung bei zehn Arbeitgebern nicht möglich. Der Beschwerdeführer unterliege nur einem sachlichen Weisungsrecht. Wenn er vorbringe, daß er jenen Weisungen unterliege, die üblicherweise bei einem Buchhalter in Frage kämen, so sei dies auch bei der Vergabe von Buchhaltungsarbeiten im Werkvertrag nicht ausgeschlossen. Die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sei ebenfalls dann gegeben, wenn ein Wirtschaftstreuhänder mit der Bearbeitung der Buchhaltung beauftragt werde. Der Erfolg der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten und die Höhe der von ihm erzielten Einnahmen sei wegen der grundsätzlich nicht vorbestimmten Arbeitszeiten weitgehend von seiner persönlichen Tüchtigkeit, Ausdauer und Erfahrung bestimmt. Eine rasche Erledigung der Arbeiten eines Auftraggebers verhelfe dazu, andere oder neue Aufträge zu übernehmen sowie Fahrzeit und Fahrkosten zu sparen. Der Beschwerdeführer sei auch insoweit von den Ereignissen des Wirtschaftslebens abhängig, als sich der von ihm zu bewältigende Arbeitsanfall (Anzahl der Buchungen etc.) nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen des jeweiligen Betriebes richte. Nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild würden daher Dienstverhältnisse nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, keine Einkommensteuervorauszahlungen entrichten zu müssen, weil bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit keine (veranlagte) Einkommensteuer anfalle.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 47 Abs. 3 EStG 1972 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Dieser Legaldefinition sind somit zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist zu beachten, daß nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muß, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren (vgl. hg. Erkenntnis vom , 87/13/0202). Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, daß der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. hg. Erkenntnis vom , 88/14/0082).
Für die Frage der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers ist insbesondere das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit des Erwerbstätigen und die Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden von Bedeutung (vgl. hg. Erkenntnisse vom , 87/13/0227, 0242, und vom , 88/14/0082).
Es gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien aufgezeigt, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 87/13/0202).
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist grundsätzlich kein Dienstverhältnis, sondern in der Regel ein Werkvertragsverhältnis gegeben (vgl. hg. Erkenntnis vom , 89/13/0194).
Merkmal für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist auch die mangelnde Freizügigkeit in der Wahl des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit. Auch das Fehlen der Möglichkeit, Aufträge nach Belieben anzunehmen oder abzulehnen, der Anspruch auf Abgeltung von Mehrarbeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus sowie auf Abgeltung von Sonntags- und Feiertagsarbeit und die Entgeltfortzahlung im Arbeits- oder Verhinderungsfall sprechen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (vgl. Hofstätter - Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 47 Tz. 6). Maßgebend dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist das im Einzelfall sich bietende wirtschaftliche Gesamtbild (vgl. hg. Erkenntnis vom , 88/13/0122).
Im gegenständlichen Fall verpflichtete sich der Beschwerdeführer gegenüber seinen Auftraggebern zur laufenden Führung der Buchhaltung. Es war nicht ein bestimmtes Ausmaß an Arbeitszeit vereinbart. Das Ausmaß an zu erbringender Arbeitszeit ergab sich einerseits aus dem Anfall des Buchungsstoffes im Betrieb des jeweiligen Auftraggebers und andererseits aus der Geschicklichkeit bzw. Geschwindigkeit des Beschwerdeführers in der Bearbeitung. Wann der Beschwerdeführer mit seiner Leistungserbringung zu beginnen hatte, war nicht von vornherein vereinbart, sondern wurde von den Vertragspartnern kurzfristig (in der Regel wöchentlich) festgelegt. Der Beschwerdeführer versuchte, seine Leistungen in der Form zeitlich und örtlich zu koordinieren, daß er an jedem Tag Leistungen für jene Arbeitgeber erbrachte, deren Betriebe zueinander in geringer räumlicher Entfernung lagen.
Bei dieser Sachlage kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fehlen eines Unternehmerwagnisses, die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers sowie die Gebundenheit an persönliche Weisungen verneinte und annahm, daß der Beschwerdeführer einen bestimmten Erfolg zu erbringen gehabt habe:
Der Beschwerdeführer erhielt von jedem seiner Vertragspartner eine (auf vierzehn Bezüge aufgeteilte) fixe Entlohnung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers spreche dies gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses. Dabei ist aber zu beachten, daß das Ausmaß der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Arbeitsleistungen von wirtschaftlichen Unwägbarkeiten im Betrieb des jeweiligen Auftraggebers (und der daraus resultierenden Menge des Buchungsstoffes) und den persönlichen Fähigkeiten (Geschicklichkeit, etc.) des Beschwerdeführers abhingen. Welche Entlohnung der Beschwerdeführer pro Arbeitseinheit erhalten werde, war daher im vorhinein stets ungewiß. Da der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung nicht mit Sicherheit voraussehbar war, konnte auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer wegen eines übergroßen Arbeitsanfalles bei einzelnen Auftraggebern nicht in der Lage wäre, anderen Auftraggebern gegenüber die versprochene Leistung zu erbringen; dies hätte aber zu einem Ausfall der bedungenen Entlohnung wegen Nichterbringung der Leistung geführt. Der Beschwerdeführer beeinflußte durch seine persönlichen Verhältnisse (Tüchtigkeit, Erfahrung, etc.) die Arbeitszeit, die er für jeden Vertragspartner aufwenden mußte. Die belangte Behörde zeigte zu Recht auf, daß die rasche Erledigung der Arbeiten eines Auftraggebers zur Möglichkeit verhalf, andere oder neue Aufträge zu übernehmen. Auch dieser Umstand spricht für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, weil dieses auch darin zum Ausdruck kommt, daß der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeiten Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang seines Tätigwerdens selbst zu bestimmen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 85/13/0110). Was die Ausgabenseite betrifft, so verpflichteten sich zwar die jeweiligen Auftraggeber, alle erforderlichen Arbeitsmittel am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Gegen die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer seine Kosten für Fahrten zu den Betriebsstätten der Auftraggeber durch geschickte Einteilung der Zeit absenken konnte, hat der Beschwerdeführer aber keine konreten Einwendungen erhoben.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, aus seiner wöchentlichen stundenweisen persönlichen Anwesenheit im Betrieb des jeweiligen Auftraggebers ergebe sich die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des jeweiligen Vertragspartners, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer den zeitlichen Umfang seiner Arbeitsleitungen maßgeblich beeinflußen und die zeitliche Lagerung dieser Leistungen jeweils zusammen mit dem Vertragspartner von Woche zu Woche festlegen konnte, kann unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er die Leistungen gegenüber einer Mehrzahl verschiedener Auftraggeber erbrachte, von einer im Sinne einer Abhängigkeit zu verstehenden Eingliederung in die Betriebe dieser Auftraggeber keine Rede sein. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom , 14/3038/78, betrifft Arbeitsleistungen, die einem einzigen Vertragspartner gegenüber erbracht worden sind. Im gegenständlichen Fall wurden aber gleichartige Leistungen gegenüber verschiedenen Auftraggebern erbracht.
Was die Weisungsunterworfenheit betrifft, führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer nur solchen Weisungen unterlegen sei, die auch bei einem Werkvertrag vorkämen. Der Umfang der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistung war durch objektive Gegebenheiten
(laufende Buchhaltung) festgelegt. Wann die Arbeit zu beginnen war, legte der Beschwerdeführer als gleichwertiger Partner mit seinem jeweiligem Auftraggeber kurzfristig fest. Eine Weisungsgebundenheit in persönlicher Abhängigkeit lag daher nicht vor. Nicht verständlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Weisungsunterworfenheit ergebe sich (auch) aus der Vereinbarung über die Verschwiegenheitspflicht. Schließlich unterliegt auch der selbständige Wirtschaftstreuhänder, dem die Führung der Bücher übertragen wird, der Verschwiegenheitspflicht.
Aus der vertraglichen Vereinbarung, deren tatsächliche Einhaltung nicht bestritten ist, ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer die Führung der Buchhaltung oblag. Die honorierte Leistung bestand somit in der Erbringung eines bestimmten Erfolges. Für ein Dienstverhältnis wäre typisch, daß bestimmte Zeiteinheiten an Buchhaltungsarbeiten zu erbringen sind. Es ist nicht Risiko eines Dienstnehmers, ob innerhalb dieser Zeiteinheiten die Buchhaltung fertiggestellt ist. Kommt es zum Zwecke der Fertigstellung der Buchhaltung zur Erbringung zusätzlicher Zeiteinheiten (Überstunden) gebührt dem Dienstnehmer zusätzliche Entlohnung; gerade dies war aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer war verpflichtet, seine Arbeitsleistungen persönlich und im Betrieb des jeweiligen Auftraggebers zu erbringen. Dieser Umstand spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Eine derartige Vereinbarung kann allerdings auch Bestandteil eines Werkvertrages sein. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Umgang mit sensiblen Daten nur einer Person des Vertrauens überlassen sein soll und die Daten zum Schutz vor Kenntnisnahme durch Dritte einen räumlichen Bereich nicht verlassen sollen.
Die Vereinbarung eines Urlaubsanspruches hat im gegenständlichen Fall keine entscheidende Bedeutung. Der Beschwerdeführer war zur Führung der laufenden Buchhaltung auf unbestimmte Dauer verpflichtet. Der Urlaubsanspruch schränkt nicht die Verpflichtung zur Herstellung eines Erfolges (Buchhaltung) ein, er führt lediglich zur zeitlichen Verlagerung der Arbeitsleistung. Der Urlaub entspricht daher jenem von selbständig Erwerbstätigen.
Gleiches gilt für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem ist maßgeblich dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, das im Einzelfall sich bietende wirtschaftliche Gesamtbild. Da im gegenständlichen Fall die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Auftraggeber und die Gebundenheit an persönliche Weisungen nicht angenommen werden können, Unternehmerrisiko vorliegt und die Tätigkeit auf die Herstellung eines bestimmten Erfolges ausgerichtet ist, hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen von Dienstverhältnissen verneint.
Wenn der Beschwerdeführer das hg. Erkenntnis vom , 88/13/0122 auf seinen Fall angewendet wissen will, ist darauf zu verweisen, daß die Vergleichbarkeit im Sachverhalt nicht gegeben ist. In dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt bestand die Verpflichtung, Tätigkeiten in einem bestimmten wöchentlichen und monatlichen Stundenausmaß zu erbringen, wobei die Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in aller Regel durch den Dienstgeber erfolgte. Ferner wurden Leistungen nur gegenüber zwei, nicht wie im gegenständlichen Fall gegenüber einer größeren Zahl von Vertragspartnern erbracht.
Auf das Vorbringen, daß die selbstständige Führung von Buchhaltungen einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 lit. d in der WTBO darstellte, braucht nicht eingegangen zu werden, weil es gem. § 23 Abs. 2 BA0 auf die steuerliche Beurteilung einer Betätigung keinen Einfluß hat, ob mit dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird.
In welcher Hinsicht die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt haben sollte, führt die Beschwerde nicht aus.
Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.