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VwGH vom 12.06.1990, 90/14/0100

VwGH vom 12.06.1990, 90/14/0100

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 4;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 266-GA6-DSchr/89, betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO und Aussetzung der Einbringung nach § 231 BAO:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Millionenhöhe mit der Begründung, sein gastgewerbliches Lokal sei durch unbekannte Täter vollkommen zerstört und verwüstet worden, es müsse daher für sechs bis zwölf Monate geschlossen werden, er befinde sich auf der intensiven Suche nach einer neuen Betriebsstätte, um wieder Einnahmen erzielen zu können, die es ihm ermöglichten seinen Steuerrückstand zu begleichen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß aus dem Ansuchen nicht hervorgehe, ob und wann der derzeit aushaftende Rückstand beglichen werden könne; das Finanzamt müsse daher eine Gefährdung der Einbringlichkeit annehmen. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, er befinde sich auf der intensiven Suche nach einer neuen Betriebsstätte, um wieder Einnahmen erzielen zu können, die ihm ermöglichten, seinen Steuerrückstand zu begleichen. Gleichzeitig ersuchte er um Aussetzung der derzeitigen Steuerschuld "gemäß § 231 BAO".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und den Antrag auf Aussetzung der Einbringung nach § 231 BAO als unzulässig zurück. Der rund S 55.000,-- übersteigende Abgabenrückstand von über einer Million Schilling sei durch eine abgabenbehördliche Prüfung zutage getreten. Die Schriftsätze des Beschwerdeführers enthielten keine Hinweise, wie und in welchem zeitlichen Rahmen er sich die Entrichtung seiner Abgabenschulden vorstelle. Die begehrte Stundung werde nicht einmal zeitlich begrenzt. Außerdem würden keine Sicherstellungen für die rückständigen Abgabenbeträge angeboten bzw. erbracht. Bei dieser Sachlage sei von einer ernsten Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen, die von vornherein die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO verbiete. Bei der Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO handle es sich um eine vorläufige und interne Maßnahme der Behörde, die in deren freiem Ermessen liege und über die kein Bescheid ergehe. Eine auf diese Maßnahme abzielende Antragstellung sei nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Anspruch auf Zahlungserleichterung sowie in seinem Recht auf Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit vor, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen anzuführen, inwieweit sein Ansuchen kein entsprechendes Tatsachenvorbringen enthalte bzw. welche Umstände nur zur rechtlichen Würdigung der Gefährdung der Einbringlichkeit führen könnten. Die erste Instanz habe übersehen, daß die Begründung "Gefährdung der Einbringlichkeit" eine rechtliche Würdigung darstelle und ansonsten keinerlei Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid enthalten seien. In Ermangelung eines festgestellten Sachverhaltes sei der Bescheid der Behörde erster Instanz nichtig, zumindest aber mangelhaft und sein Inhalt rechtswidrig. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er in nächster Zeit einen Pachtvertrag für ein Lokal unterschreiben und daher bald in der Lage sein werde, seine Schuld an das Finanzamt zu begleichen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, selbst oder durch Zurückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz Erhebungen darüber aufzunehmen, ob bzw. welchen Betrieb der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenzeit vor Entscheidungsfindung aufgenommen hätte. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in konkreten Vertragsverhandlungen gestanden sei und ihm daher jedenfalls Zahlungserleichterungen zugestanden wären. Nach eigener Argumentation der Berufungsbehörde wäre, wenn eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren sei, jedenfalls aber nach den von ihr selbst zitierten Kriterien nach dem festgestellten Sachverhalt die Aussetzung zu gewähren gewesen.

Dieser Beschwerdeinhalt läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Zu solchen Begünstigungen zählen auch Zahlungserleichterungen. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen, zu denen auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gehört, aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Verwaltungsgerichtshof , 88/16/0183, ÖStZB 1989, 316), soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterung maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind.

Eine solche Offenkundigkeit behauptet der Beschwerdeführer nicht. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er aber vor den Abgabenbehörden Tatsachen weder behauptet noch glaubhaft gemacht, aus denen die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenbetrages in Millionenhöhe hätte entnommen werden können. Er hat weder entsprechende Vermögenswerte, die er als Sicherstellung hätte anbieten können, noch eine verläßliche Einkunftsquelle genannt, aus der mit ausreichender Sicherheit auf die Entrichtung des Abgabenrückstandes hätte geschlossen werden können. Die Möglichkeit, in nächster Zeit einen Pachtvertrag für ein Lokal zu unterschreiben, ist keine Glaubhaftmachung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben in Millionenhöhe.

Hinsichtlich der Aussetzung gemäß § 231 BAO wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich hiebei um eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung handelt. Ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO besteht nicht (Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anm. 2 zu § 231). Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Da bereits auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde feststand, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm bezeichneten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Damit erübrigte sich sowohl eine Mängelbehebung hinsichtlich der Beschwerde (es fehlte eine gemäß §§ 29, 24 Abs. 1 VwGG notwendige weitere Ausfertigung der Beschwerde) als auch die Erledigung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.