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VwGH vom 28.11.1996, 96/11/0143

VwGH vom 28.11.1996, 96/11/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-K-3317/1-1996, betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Reutte, vom wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung entzogen. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag vom an zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer befand sich seinen Angaben zufolge vom 4. bis im Ausland. Durch Zustellung einer Strafverfügung der Erstbehörde vom betreffend eine Übertretung nach § 75 Abs. 4 KFG 1967 (Nichtabgabe des Führerscheines) erfuhr er von der erfolgten Entziehung und legte gegen den Entziehungsbescheid am ein Rechtsmittel ein.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, daß zwar die Hinterlegung des Entziehungsbescheides am infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Abgabestelle rechtsunwirksam war, daß der Beschwerdeführer aber am an die Abgabestelle zurückkehrte und damit die Zustellung nach dem 4. Satz des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes wirksam geworden sei, zumal die betreffende Sendung erst am an die Behörde zurückgeschickt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe am geendet, die Einbringung des Rechtsmittels sei verspätet erfolgt.

Vorauszuschicken ist, daß beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Irrtümern unterliegen: Die belangte Behörde irrt jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Zustellung; sollte der Beschwerdeführer tatsächlich am an seine Abgabestelle zurückgekehrt sein, so wäre die Zustellung im Lichte des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes am als wirksam geworden anzusehen; der letzte Tag der Rechtsmittelfrist wäre demnach der (was freilich an der Verspätung des Rechtsmittels nichts änderte). Vor allem aber irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, die Rechtsmittelfrist habe erst zu laufen begonnen, als er von der Erlassung eines Entziehungsbescheides erfahren habe. Der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen wird durch die Zustellung des zu bekämpfenden Bescheides ausgelöst, die tatsächliche Kenntnis ist in diesem Zusammenhang nur für den Beginn des Laufes der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die bereits erfolgte Versäumung der Rechtsmittelfrist von Bedeutung.

Der Beschwerdeführer ist auch insofern im Irrtum über die Rechtslage, als er ausführt, eine Hinterlegungsanzeige habe ihn nicht erreicht. Er übersieht dabei den § 17 Abs. 4 des Zustellgesetzes, wonach die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn u.a. die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder entfernt wurde.

Ins Leere geht auch das Beschwerdevorbringen, die Hinterlegung sei unzulässig gewesen, da der Beschwerdeführer dauernd (und nicht nur vorübergehend) ortsabwesend gewesen sei. Die Darstellung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer selber widerlegt diese Behauptung, da er danach jedenfalls (spätestens im Laufe des Jänner 1996) an seine Abgabestelle zurückgekehrt ist, was sich im übrigen auch aus der Zustellung der Strafverfügung vom ergibt.

Der Beschwerde ist aber im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen. Unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer am an die Abgabestelle zurückgekehrt sein sollte, und daß dies der letzte Tag der Abholfrist gewesen sei, wäre die Zustellung erst am nächsten Tag - am , also bereits nach Ablauf der Abholfrist - wirksam. Nach Ablauf der Abholfrist braucht der Adressat aber nicht davon auszugehen, daß die Sendung dennoch zur Abholung bereit ist. Die Zustellung wäre demnach unwirksam, unabhängig davon, ob die Rücksendung an die Behörde tatsächlich erst eine Woche später erfolgt sei. Es kommt diesbezüglich nicht darauf an, ob die Sendung nach Ende der Abholfrist noch abholbar ist, sondern nur darauf, wann die Abholfrist, welche sich nach dem Beginn der Abholbarkeit der Sendung richtet und welche in der Hinterlegungsanzeige aufzuscheinen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/02/0210, in Form eines Rechtssatzes abgedruckt in Slg. Nr. 11.553/A), endet. Sollte aber die Zustellung unter diesem Gesichtspunkt unwirksam sein, so wäre die Zurückweisung des gegen den nicht rechtswirksam zugestellten Bescheid erhobenen Rechtsmittels zwar im Ergebnis zu Recht erfolgt, aber im Hinblick auf die unterschiedlichen Auswirkungen der Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung und der Zurückweisung, weil der bekämpfte Bescheid nicht rechtswirksam geworden ist, - im ersten Fall wäre dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung rechtskräftig entzogen, im zweiten Fall wäre er nach wie vor im Besitz seiner Lenkerberechtigung - als Zurückweisung wegen Verspätung rechtlich verfehlt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/11/0042). Es wäre zu klären gewesen, wann die Abholfrist laut Hinterlegungsanzeige tatsächlich geendet hat und wann der Beschwerdeführer tatsächlich an seine Abgabestelle zurückgekehrt ist. Ohne diese Feststellungen läßt sich für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig ist.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.