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VwGH vom 17.05.1999, 98/17/0215

VwGH vom 17.05.1999, 98/17/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der F GmbH, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8312/3, betreffend Wasseranschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Jenbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin für den Zubau einer Lagerhalle im Ausmaß von 72,10 m x 63,90 m gemäß § 2 und 4 Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde für den Anschluss der Baulichkeit an die bestehende Wasserleitungsversorgungsanlage eine einmalige Gebühr in der Höhe von S 115.180,-- (inkl. MWSt) vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, für eine solche Lagerhalle sei ein Anschluss an die Wasserversorgungsanlage nicht notwendig. Sollte das Objekt nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sein, dann könne auch keine Anschlussgebühr erhoben werden. Der Abgabenanspruch entstehe gemäß § 2 Abs. 2 Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die bestehende Wasserversorgungsanlage. Da dieser Anschluss nicht bestehe, sei auch die Vorschreibung der Gebühr verfehlt. Die Abgabenbehörde sei weiters der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht nachgekommen.

Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung und dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wies der Gemeindevorstand die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, da das bereits auf der Liegenschaft bestehende Holzkonstruktionswerk an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde angeschlossen sei, löse auch die durch die Errichtung der Lagerhalle bedingte Vergrößerung der verbauten Grundfläche der Liegenschaft die Abgabepflicht aus, ohne dass die Lagerhalle an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden müsste.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführerin sei die baurechtliche Bewilligung für einen Zubau einer Lagerhalle an ein bestehendes Holzkonstruktionswerk erteilt worden. Für dieses Holzkonstruktionswerk sei bereits eine Anschlussgebühr vorgeschrieben und bezahlt worden. Nachdem ein Zubau errichtet worden sei, mit dem eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage verbunden gewesen sei, habe es gemäß § 3 Abs. 2 Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde zu einer Vorschreibung der Anschlussgebühr kommen müssen. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es handle sich um ein selbständiges Gebäude, das über keinen Wasseranschluss verfüge, sei festzuhalten, aufgrund der baurechtlichen Bewilligung und des vorgelegten Lageplanes sei eindeutig erkennbar, dass es sich im Beschwerdefall nicht um ein eigenständiges Gebäude handle, sondern um einen Zubau im Sinne der Tiroler Bauordnung sowie im Sinne des § 3 Abs. 2 Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde. Weiters sei in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass auch der Zubau insoweit an die Wasserleitung der mitbeteiligten Marktgemeinde angeschlossen sei, als die montierte Sprinkleranlage über die öffentliche Wasserversorgungsanlage gespeist werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Wasseranschlussgebühr verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdeverfahren anzuwendende am in Kraft getretene Wassergebührenordnung der mitbeteiligten

Marktgemeinde lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Jenbach erhebt die Marktgemeinde Benützungsgebühren als Anschlussgebühren, Wassergebühren und Zählergebühren.

§ 2

Anschlussgebühr

(1) Wenn eine Liegenschaft oder ein Objekt an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Jenbach angeschlossen wird, wird eine Anschlussgebühr erhoben.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen, unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage.

§ 3

Berechnung der Anschlussgebühr

(1) Bemessungsgrundlage ist die Größe der verbauten Grundfläche einer Liegenschaft in m2, vervielfacht...

(2) Bei Zu- und Umbauten, sowie bei Wiedererrichtung abgerissener Objekte entsteht die Gebührenpflicht bei Baubeginn insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

(3) Die Anschlussgebühr beträgt S 25,-- inkl. MWSt. je m2 der Bemessungsgrundlage."

Nach der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde entsteht die Gebührenpflicht im Falle eines Zubaues mit dem Baubeginn des Zubaues. Bei der in Rede stehenden Lagerhalle handelt es sich nach dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom um einen Zubau an das bestehende Holzkonstruktionswerk und dieses ist unbestritten an die bestehende Wasserversorgungsanlage angeschlossen.

Somit entstand nach der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde bereits mit dem Baubeginn der Lagerhalle die Wasseranschlussgebühr für diesen Zubau.

Nach der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde kommt es nicht darauf an, ob die als Zubau errichtete Lagerhalle selbst an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen oder ein solcher Anschluss notwendig und vorgeschrieben ist. Dies ist bei einem Zubau sachlich damit zu rechtfertigen, dass bei nicht unmittelbarem Anschluss des Zubaues an die Wasserversorgungsanlage dieser über die bestehenden Gebäude - auch mittelbar - mit Wasser versorgt werden kann. In der Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom heißt es daher auch, die Wasserversorgung erfolge durch Anschluss an das Ortsnetz. Letztlich war daher auch nicht entscheidend, dass im Punkt C "Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung" des Baubewilligungsbescheides vom festgehalten wurde, in der neuen Lagerhalle seien vier Wandhydranten vorgesehen, und danach bestehe ohnehin ein Wasseranschluss auch in der zugebauten Lagerhalle.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr in ihren Rechten nicht verletzt wurde.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am