VwGH vom 17.12.2002, 2002/14/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des H H in Linz, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl, Mag. Michaela Fattinger und Mag. Christian Premm, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV 1176/1-6/2001, betreffend Einkommenssteuer 1997 und 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielt als Versicherungsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommenssteuererklärung 1997 machte er als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für ein Tennisabonnement (S 13.200,--) sowie Kilometergeld in Höhe von S 138.262,50 geltend.
Gegen den Einkommenssteuerbescheid 1997, mit welchem das Finanzamt die Aufwendungen für das Tennisabonnement nicht und die geltend gemachten Kilometergelder nur im Ausmaß von S 66.342,-- berücksichtigte, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Er habe für berufliche Zwecke zwei Fahrzeuge verwendet: einerseits einen Audi Cabrio (beruflich gefahrene 16865 km), andererseits einen VW-Golf GT TDI (von Jänner bis Oktober 1997, beruflich gefahrene 22111 km) und einen VW-Golf GTI Edition (November und Dezember 1997, beruflich gefahrene 6729 km). Für die gesamten beruflich gefahrenen Kilometer (45705) müsse das Kilometergeld zum Ansatz gebracht werden. Nach Abzug des vom Arbeitgeber geleisteten Spesenersatzes (S 48.000,--) verbleibe ein Kfz-Aufwand von S 175.954,--. Eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Kostenermittlung habe ergeben, dass Fahrkosten im Ausmaß von S 165.604,-- angefallen seien.
Bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 1998 berücksichtigte das Finanzamt wiederum die Aufwendungen für das Tennisabonnement (S 10.500,--) nicht und die mit S 177.582,-- geltend gemachten Kilometergelder nur im Ausmaß von S 100.706,-- als Werbungskosten. Auch gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise Folge.
Zu den Aufwendungen betreffend das Tennisabonnement führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass er dieses Abonnement in überwiegendem Maße seinen Stammkunden (als Versicherungsvertreter) zur Verfügung gestellt habe. Nachweise über Gespräche bzw. über Vertragsabschlüsse, die konkret mit den Tennisstunden zusammenhängen würden, seien allerdings nicht erbracht worden. Grundsätzlich erscheine der belangten Behörde bei einem Versicherungsvertreter Werbung in Form einer Einladung zu einer Tennisstunde als unüblich. Es könne zutreffen, dass der persönliche Kontakt dadurch gefördert bzw. vertieft werden könne. Doch treffe diese Annahme allgemein für den Besuch von Veranstaltungen oder sportlichen Betätigungen zu und vermöge einen Werbezweck und ein erhebliches Überwiegen der beruflichen Veranlassung nicht zu begründen. Die Tenniseinladungen beträfen im Wesentlichen Stammkunden. Es sei davon auszugehen, dass diesen gegenüber ein persönlicher Kontakt und ein entsprechendes Vertrauensverhältnis bereits vorhanden sei. Es sei zweifelhaft, ob im Zuge solcher Einladungen überhaupt Geschäftliches besprochen werde. Erfahrungsgemäß würden am Tennisplatz, in Umkleidekabinen und im dazugehörigen Tennisbuffet keine geschäftlichen Besprechungen abgehalten. Nach den vorgelegten Unterlagen seien überwiegend "Doppel" gespielt worden. Versicherungsgeschäfte beträfen weitgehend den persönlichen bzw. betrieblichen und somit einer gewissen Vertraulichkeit unterliegenden Bereich einer Person. Das lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass mit einem Klienten in Anwesenheit von anderen Tennispartnern über versicherungsgeschäftliche Belange gesprochen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Aufwendungen zur Kontaktpflege und somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum anderen Partner seien werbeähnlich und im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähig. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Werbeleistung ein Abwerben bzw. eine Vertragsauflösung vermeiden würde, halte die belangte Behörde entgegen, dass Versicherungsgeschäfte von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeit und die Seriosität des Vertreters und der Versicherungsgesellschaft gekennzeichnet seien, weshalb den Werbeaufwendungen für die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses keine maßgebende Bedeutung zukomme. Aus der vom Beschwerdeführer erstellten Aufstellung über die Benutzung des Tennisabonnements gehe hervor, dass der Beschwerdeführer meist selbst als Spieler teilgenommen habe. Die belangte Behörde gelange daher zu dem Schluss, dass die Aufwendungen für das Tennisabonnement zur Gänze nicht abzugsfähig seien.
Hinsichtlich der Kfz-Kosten verweise die belangte Behörde darauf, dass kein gesetzliches Gebot die Berücksichtigung von Kilometergeldern als Werbungskosten vorsiehe. Die Kilometergelder dienten vielmehr als Schätzungsgrundlage. Die Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw entwickelten sich bei höheren Kilometerleistungen im Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten degressiv. Würden die Werbungskosten für Fahrten mit dem Pkw stets mit dem amtlichen Kilometergeld bemessen, ergäbe sich hingegen ein lineares Ansteigen, welches immer mehr von den tatsächlichen Aufwendungen abweiche. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers habe die tatsächlichen Kfz-Aufwendungen des Jahres 1997 mit S 165.604,-- berechnet. Bereits in der Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt diese Berechnung dahingehend adaptiert, dass für den Golf GTI Edition nur eine Halbjahres-Afa zu rechnen und der Privatanteil von 15 % auf 20 % anzuheben sei. Durch diese beiden Adaptierungen ergäben sich tatsächliche Aufwendungen von S 139.705,--. Im Jahre 1998 sei der Beschwerdeführer mit dem Audi Cabrio 16676 km und mit dem VW-Golf GTI Edition 29013 km beruflich gefahren. Die tatsächlichen Kfz-Kosten habe der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit S 141.832,93 berechnet. Durch Erhöhung des Privatanteiles von 15 % auf 20 % ergäben sich tatsächliche Kfz-Aufwendungen von S 130.766,-
-. Auf Grund der hohen Kilometerleistung seien nach Ansicht der belangten Behörde die tatsächlichen Kfz-Kosten und nicht die Kilometergelder zum Ansatz zu bringen. Im Übrigen sei eine berufliche Notwendigkeit der Haltung von zwei Kraftfahrzeugen nicht zu erkennen. Das Fahrzeug Audi Cabrio werde zwar beruflich verwendet, diene aber wohl auch repräsentativen Zwecken. Es sei eine so hohe Anzahl von Kilometern mit den beiden Fahrzeugen zurückgelegt worden, dass das Kilometergeld als Schätzungsgröße nicht mehr anwendbar sei; zu Recht seien daher nur jene Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt worden, die der Beschwerdeführer tatsächlich getragen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Tennisabonnement:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur um Neuanwerbung, sondern auch um die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses (betreffend Versicherungskunden) gehe. Es bestehe starker Konkurrenzkampf zwischen den Versicherern. Die Versicherungskunden seien oft nicht in der Lage, Inhalt und Umfang der Versicherungsleistungen richtig abzuschätzen. Daher sei es besonders wichtig, das persönliche Vertrauen der Kunden zu gewinnen und aufrecht zu erhalten. Es lägen Werbeaufwendungen vor, zumal sich gerade in lockerem Rahmen (Tennisplatz) die Möglichkeit ergebe, auf besondere Leistungen der Versicherung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Dies sei auch der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer auch selber das Abonnement genutzt habe.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Wie Geschenke an Kunden bzw. Geschäftsfreunde stellen auch solche "Tennis-Einladungen" typischerweise durch die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Aufwendungen der Lebensführung, demnach Repräsentationsaufwendungen dar, wobei es für diese Qualifikation ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet erscheinen, auch den Beruf des Steuerpflichtigen bzw. seine Tätigkeit zu fördern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 84/13/0091). Dass aber im Beschwerdefall durch die Tennis-Einladungen mehr als eine gewisse Förderung der beruflichen Tätigkeit erreicht werden sollte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Aufwendungen dem § 20 Abs. 1 Z 3 EStG subsumiert und daraus die entsprechende Rechtsfolge gezogen hat.
2. Kilometergelder:
Im Mittelpunkt der Beschwerdeausführungen steht das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zwei (im Jahr 1997 sogar drei) Fahrzeuge beruflich genutzt habe. Die Kilometer-Leistung pro Fahrzeug liege jeweils unter 30000. Es wäre daher das Kilometergeld als Schätzungsgröße für die Fahrtspesen heranzuziehen gewesen. Zu Unrecht habe sich die belangte Behörde auf "die Degression bzw. das lineare Ansteigen bei Zugrundelegen des Kilometergeldes" gestützt.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG als Werbungskosten anzusetzen. Eine Schätzung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes führt in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0103). Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten entweder in tatsächlicher Höhe oder durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0174). Tatsächliche Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 vorliegt, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG dar. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG und dessen Verweis auf die Sätze des § 26 Z 4 leg. cit. finden auf Fahrtaufwendungen keine Anwendung.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grund der vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen die tatsächlichen Fahrtaufwendungen ermittelt. In der Beschwerde wird in keiner Weise vorgebracht, dass die von der belangten Behörde angesetzten Beträge nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprächen.
Indem die belangte Behörde für die Fahrtaufwendungen nicht das amtliche Kilometergeld, sondern die tatsächlichen Fahrtaufwendungen herangezogen hat, hat sie den Beschwerdeführer ungeachtet der Frage, wie viele Fahrzeuge er benutzt hat, nicht in seinen Rechten verletzt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am