VwGH vom 22.03.1999, 98/17/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des E und 2. des D, beide vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-24353/4-1996, betreffend Vorschreibung der besonderen Ortstaxe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe an den Erstbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe an den Zweitbeschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer teilte als Bauherr der Gemeinde Kleinarl mit der dort am eingelangten Fertigstellungsmeldung (datiert mit ) mit, das näher bezeichnete Bauvorhaben sei fertig gestellt und es werde die Benützung aufgenommen.
Nach der Aktenlage wurden die Beschwerdeführer jeweils durch Zusendung eines Formulars am aufgefordert, eine Erklärung betreffend die besondere Ortstaxe für das Jahr 1995 abzugeben. Mit weiteren Schreiben vom wurden die Beschwerdeführer unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Erklärung bis nachzureichen. Zustellnachweise dieser Erledigungen befinden sich nicht im Akt.
Mit dem Ortstaxenbescheid vom schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Kleinarl den Beschwerdeführern, "je zur Hälfte Eigentümer von zehn Ferienwohnungen" an der näher bezeichneten Adresse, gemäß den Bestimmungen des Ortstaxengesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters über die Erhebung einer besonderen Ortstaxe vom für zehn Ferienwohnungen die besondere Ortstaxe für den Zeitraum 1995 in der Höhe von S 27.360,-- vor. Der Berechnung wurden 12/12 des Jahresbetrages für 1995 und insgesamt zwei Wohnungen unter 40 m2 ( je S 2.160,--) und acht Wohnungen über 40 m2 (je S 2.880,--) zugrunde gelegt.
Dieser Bescheid erging lt. Zustellverfügung an die Beschwerdeführer zu Handen des Erstbeschwerdeführers. Der RSb ist an beide Beschwerdeführer zu Handen des Erstbeschwerdeführers mit seiner Adresse in Linz adressiert. Die Sendung wurde hinterlegt und behoben.
In der gegen diesen Bescheid vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Berufung brachte dieser - soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz - vor, es sei unklar, wie die Behörde zu der Ansicht gelangt sei, dass es sich bei den gegenständlichen Wohnungen um Ferienwohnungen handle. Unrichtig sei, dass die Befreiungsbestimmung des § 3 Ortstaxengesetz 1992 auf die besondere Ortstaxe für Ferienwohnungen keine Anwendungen finden könne. Weiters sei die Regelung des Ortstaxengesetzes betreffend Ferienwohnungen unsachlich. Die Vorschreibung der Ortstaxe sei auch deshalb rechtswidrig, weil für die Wohnungen noch kein rechtskräftiger Überprüfungsbescheid gemäß § 17 Salzburger Baupolizeigesetz existiere.
Mit Schreiben vom wurden die Beschwerdeführer vom Bürgermeister - unter Androhung einer Zwangsstrafe - aufgefordert, die Abgabenerklärung betreffend besondere Ortstaxe 1995 nachzureichen. Die Zustellung erfolgte zu Handen des Erstbeschwerdeführers mittels RSb.
Der vom Erstbeschwerdeführer mit der Vertretung beauftragte Beschwerdevertreter teilte mit Schriftsatz vom "namens seines Mandanten" mit, eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung bestehe lediglich für Abgabepflichtige gemäß § 5 Abs. 2 Ortstaxengesetz. Nach dieser Bestimmung seien zur Entrichtung einer besonderen Ortstaxe jedoch lediglich die Eigentümer von Ferienwohnungen verpflichtet. Da der Erstbeschwerdeführer nicht Eigentümer einer Ferienwohnungen im Gemeindegebiet sei, sehe er sich außerstande eine Abgabenerklärung abzugeben.
Der Bürgermeister übermittelte mit einem dem Erstbeschwerdeführer an die Adresse in Linz mittels RSb zugestellten Schreiben vom eine Information über die besondere Ortstaxe und die Abgabenerklärungspflicht.
In einem Schreiben vom bezog sich der Beschwerdevertreter auf ein nicht im Akt befindliches Telefax vom und ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme bis und mit weiterem Schreiben vom um Fristsetzung bis .
Mit Schreiben vom erging von der belangten Behörde an den Erstbeschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters ein Vorhalt, mit dem angefragt wurde, ob bereits einzelne Wohnungen vermietet seien und wer Eigentümer des Objektes bzw. zu welchen Anteilen der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer dieses Objektes seien. Es wurde auch um Mitteilung ersucht, ob lediglich der Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters Berufung erhoben habe oder ob der Erstbeschwerdeführer "berechtigt gewesen sei, die Berufung auch namens des Zweitbeschwerdeführers" zu erheben. Darüber hinaus wurde Gelegenheit gegeben, "von den durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern".
In der an die Gemeinde gerichteten Stellungnahme vom brachte der Beschwerdevertreter namens des Erstbeschwerdeführers vor, aus der Formulierung der Bestimmungen über Ferienwohnungen nach § 2 Abs. 3 Z. 3 Ortstaxengesetz ergebe sich, dass zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Es müsse erstens eine Wohnung sein, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern zweitens nur dem Aufenthalt an Wochenenden während des Urlaubes oder der Ferien udgl. diene. Der Erstbeschwerdeführer nutze als Handelsvertreter sein Haus in Kleinarl auch als Stützpunkt für seine Geschäftsreisen (Anmerkung: gemeint ist auch wochentags) und besitze demnach keine Ferienwohnung, daher bestehe auch keine Verpflichtung zur Vorlage einer Abgabenerklärung.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom bezog sich der Beschwerdevertreter auf das Schreiben vom und teilte mit, dass die Berufung auch namens des Zweitbeschwerdeführers erhoben wurde bzw. dieser der Berufung beitrete. Mit weiterem Schreiben vom teilte der Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführer mit, dass die Wohnungen nicht vermietet seien und der Erstbeschwerdeführer Eigentümer von insgesamt sechs Wohnungen und der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer von insgesamt vier Wohnungen sei.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem an beide Beschwerdeführer ergangenen Bescheid als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, lt. Mitteilung des Gemeindeamtes Kleinarl seien in den Wohnungen lediglich die zwei Beschwerdeführer sowie der Vater eines der Beschwerdeführer mit "weiterem Wohnsitz" gemeldet. In den übrigen Wohnungen seien keine Personen gemeldet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe überdies festgestellt werden können, dass an Wochenenden und Feiertagen bereits mehrere Familien das Haus bewohnten. Da keine der zehn Wohnungen dem dauernden Wohnbedarf diene, handle es sich um Ferienwohnungen im Sinne des Ortstaxengesetzes. Für die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe für eine "Ferienwohnung" sei es nämlich nicht Voraussetzung, dass diese Wohnung grundverkehrsmäßig bzw. in den Bauakten als Ferienwohnung geführt werde. Die besondere Ortstaxe sei nämlich für jede Wohnung zu entrichten, die nicht dem dauernden Wohnbedarf einer Person diene. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien niemals von der Gemeinde zur Abgabe einer Abgabenerklärung aufgefordert worden, werde entgegengehalten, die Gemeinde Kleinarl habe im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass sich die Eigentümer trotz mehrmaliger Aufforderung bisher beharrlich geweigert hätten, Abgabenerklärungen abzugeben. Da es sich bei der besonderen Ortstaxe um eine Selbstbemessungsabgabe handle, sei eine besondere Aufforderung des Abgabepflichtigen zur Abgabe einer derartigen Erklärung auch nicht erforderlich. Das Ortstaxengesetz knüpfe nicht an die Voraussetzung einer Nächtigung. Es müsse lediglich die Möglichkeit gegeben sein, die Wohnung zu nützen. Für die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe sei auch die baubehördliche Überprüfung des Objekts nicht ausschlaggebend.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluss vom , B 656/97-9, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit weiterem Beschluss vom , B 656/97-11, zur Entscheidung ab. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der besonderen Ortstaxe sowie auf mängelfreie Durchführung des Verfahrens verletzt und machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass eine zulässige Berufung beider Beschwerdeführer gegen einen gegen beide Beschwerdeführer ergangenen Bescheid erhoben wurde und kein Beitritt des Zweitbeschwerdeführers zur Berufung des Erstbeschwerdeführers vorliegt. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters, mit dem auch dem Zweitbeschwerdeführer die besondere Ortstaxe vorgeschrieben wurde, erfolgte nur zu Handen des Erstbeschwerdeführers. Eine gesonderte Zustellung des Bescheides an den Zweitbeschwerdeführer ist nicht aktenkundig. In der Ausfertigung des Bescheides wird nicht auf § 75 Salzburger LAO hingewiesen.
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden und die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt gemäß § 75 Salzburger LAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Entspricht ein inhaltlich einheitlicher Abgabenbescheid nicht den Erfordernissen des § 75 Salzburger LAO, so tritt der Bescheid jedem einzelnen Schuldner gegenüber mit der Zustellung an ihn in Wirksamkeit. Das Berufungsrecht steht nur jener Partei zu, an die der Bescheid ergangen ist. Ein noch nicht herangezogener Gesamtschuldner könnte lediglich dem Rechtsmittel des anderen, bereits in Anspruch genommenen Schuldners beitreten (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0320, 0321).
Die Erhebung einer Berufung durch einen Miteigentümer, an den der erstinstanzliche Abgabenbescheid nicht ergangen war, ist nicht zulässig (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0089).
Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustellG noch des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG vorliegt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0318).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass keine Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters an den Zweitbeschwerdeführer erfolgte, diese Abgabenfestsetzung war somit an den Zweitbeschwerdeführer nicht ergangen, dieser war daher nicht berufungslegitimiert (§ 187 Salzburger LAO).
Der Berufungsschriftsatz gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist so abgefasst, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, dass nur der Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid der ersten Instanz Berufung erhoben hat. Für eine andere Deutung ist kein Raum. Die Erklärung des Beschwerdevertreters, die Berufung sei auch namens des Zweitbeschwerdeführers erhoben worden, deckt sich mit dem Inhalt des Berufungsschriftsatzes nicht. Es konnte daher nicht von einer schon gemeinsam erhobenen Berufung der beiden Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer gab auch die Erklärung ab, er trete dieser Berufung bei.
Gemäß § 196 Salzburger LAO kann einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 167) in Betracht kommt.
Für den Fall, dass der Zweitbeschwerdeführer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt, war der Beitritt zur Berufung zulässig, andernfalls wäre der Beitritt zurückzuweisen gewesen.
Selbst im Fall eines Beitritts zur Berufung dürfte es nicht dazu kommen, dass der Miteigentümer in einer Berufungsentscheidung erstmals als Abgabepflichtiger behandelt wird. Zu Abgabenfestsetzungen ist die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides gegenüber dem Miteigentümer unzuständig (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0089).
Da die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides erstmals als Abgabepflichtigen behandelte, war die Berufungsbehörde zur meritorischen Abgabenfestsetzung unzuständig. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe an den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde als Hälfteeigentümer von zehn Ferienwohnungen die Ortstaxe für zehn Ferienwohnungen vorgeschrieben.
Das Gesetz über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl. 62/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 42/1993, lautet auszugsweise wie folgt:
"Abgabenausschreibung
§ 1
...
(2) Das Land erhebt eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a F-VG 1948. Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu.
(3) Verordnungen der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) über die Ausschreibung oder Erhöhung der allgemeinen Ortstaxe sowie des Bürgermeisters bzw. der Landesregierung über die Höhe der besonderen Ortstaxe treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Gegenstand der Abgaben
§ 2
...
(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
...
2. Dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung: eine Wohnung, die jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person bildet oder voraussichtlich bilden wird. Eine Person kann nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben.
3. Ferienwohnung: eine Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u.dgl.dient. Nicht darunter fallen Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.
4. Dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Wohnung, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 3 Abs. 1 lit. c) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.
...
Abgabebefreiungen
§ 3
(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:
...
c) Angehörigen (lit. b) von Eigentümern einer Ferienwohnung sowie Personen, denen eine Ferienwohnung dauernd überlassen worden ist, und deren Angehörigen jeweils in dieser Ferienwohnung;
...
Höhe der Abgabe
§ 4
...
(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgelegt werden
a) als das 180-fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis zu 40 m2 Nutzfläche und dauernd abgestellten Wohnwagen;
b) als das 240-fache des im Abs 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche. 50 v.H. des danach in Betracht kommenden Betrages dürfen nicht unterschritten werden. In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Ortstaxe dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zustande oder nimmt der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) dieser entsprechend vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung.
...
Abgabepflichtige
§ 5
...
(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:
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a) | bei Ferienwohnungen der Eigentümer; | |||||||||
b) | bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen der Nutzungsberechtigte; | |||||||||
... | ||||||||||
Abgabenerklärung; Fälligkeit | ||||||||||
§ 6 |
(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs 2 haben bei der Gemeinde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 vierter bzw. sechster Satz kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht."
Die Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Kleinarl über die Erhebung einer besonderen Ortstaxe vom lautet auszugsweise:
"§ 1
Abgabenausschreibung
Das Land Salzburg erhebt gemäß § 1 Abs. 2 des Ortstaxengesetzes 1992 eine besondere Ortstaxe als gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a F-VG 1948.
§ 2
Gegenstand der besonderen Ortstaxe
(1) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen und dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(2) Gegenstand der besonderen Ortstaxe sind die Nächtigungen des Eigentümers einer Ferienwohnung und seiner in § 3 Abs. 1 lit. b des Ortstaxengesetzes 1992 genannten Angehörigen (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen). Die Ortstaxe für Nächtigungen anderer Personen ist auf Grund der Bestimmungen der Verordnung der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Kleinarl vom über die Erhebung einer allgemeinen Ortstaxe vom Eigentümer der Ferienwohnung gesondert einzuheben, abzurechnen und abzuführen.
(3) Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dgl. dienen. Dem dauernden Wohnbedarf dient eine Wohnung, die jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person bildet oder voraussichtlich bilden wird. Eine Person kann nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben.
...
§ 3
Höhe der besonderen Ortstaxe
(1) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages wird festgesetzt
a) für Ferienwohnungen unter 40 m2 Nutzfläche und dauernd abgestellte Wohnwagen mit dem 180-fachen und
b) für Ferienwohnungen über 40 m2 Nutzfläche mit dem 240-fachen jener allgemeinen Ortstaxe, die auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Kleinarl über die Erhebung einer allgemeinen Ortstaxe für Nächtigungen in Fremdenverkehrsbetrieben zu entrichten ist.
(2) Entsteht oder endet die Abgabepflicht während des Jahres, ist für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages zu entrichten. Bei einem Wechsel des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besonderen Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
§ 4
Abgabepflichtige
Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:
a) bei Ferienwohnungen der Eigentümer;
...
§ 5
Abgabenerklärung, Fälligkeit
(1) Die Abgabenpflichtigen haben beim Gemeindeamt für jedes Kalenderjahr bis zum 10. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die besondere Ortstaxe zu entrichten."
Der Erstbeschwerdeführer bestritt im verwaltungsbehördlichen Verfahren, es handle sich bei den in Rede stehenden Wohnungen um Ferienwohnungen. Nach dem Inhalt der Akten wurde in der Baubewilligung für das Haus die Verwendung als Mehrfamilienwohnhaus zur ganzjährigen Nutzung zwecks Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs festgelegt. Nach der Mitteilung des Erstbeschwerdeführers vom wurde das "genehmigte Bauvorhaben" fertig gestellt und "die Benützung aufgenommen". Da nicht zu erwarten ist, dass diese Wohnungen anschließend tatsächlich ungenutzt blieben, wären bei Nichtmitwirkung des Erstbeschwerdeführers bei der Tatsachenfeststellung geeignete Erhebungen über das Zutreffen oder Nichtzutreffen der bisherigen Angaben des Erstbeschwerdeführers zu führen gewesen. Polizeiliche Meldungen über bloß einen weiteren Wohnsitz der Beschwerdeführer und des Vaters eines der Beschwerdeführer reichen für eine schlüssige Feststellung, es befänden sich zehn Ferienwohnungen in diesem Gebäude, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienten, allein nicht aus.
Ein dauernder Wohnbedarf ist jedoch entgegen der Ansicht des Erstbeschwerdeführers dann nicht gegeben, wenn der Erstbeschwerdeführer in Linz ständig wohnhaft ist und eine weitere Wohnung als Nebenwohnsitz von ihm als "Stützpunkt für seine Geschäftsreisen" verwendet wird. Eine solche Wohnung bildet jahresdurchgängig nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person und dient somit nicht dem dauernden Wohnbedarf. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im § 2 Abs. 3 Z. 3 Ortstaxengesetz nur beispielhaft ist. Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf dient (also nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet), und nicht ob auch zusätzlich einer der im § 2 Abs. 3 Z. 3 Ortstaxengesetz ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthalts gegeben ist.
Abgabepflichtig ist bei einer nicht dauernd überlassenen Ferienwohnung nach § 5 Abs. 2 lit. a Ortstaxengesetz der Eigentümer der Ferienwohnung. Die belangte Behörde ging von der Hälfteeigentümerschaft des Erstbeschwerdeführers an den zehn Ferienwohnungen aus. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde allerdings vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer von sechs Wohnungen und der Zweitbeschwerdeführer Eigentümer von vier Wohnungen.
Sind die beiden Beschwerdeführer nicht Hälfteeigentümer der zehn Wohnungen, sondern "Wohnungseigentümer" von sechs bzw. vier Wohnungen, dann waren sie nur hinsichtlich ihrer Ferienwohnungen als Eigentümer dieser Ferienwohnungen jeweils allein abgabepflichtig.
Im Beschwerdefall hätte demnach bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Abgabenvorschreibung nur für sechs Ferienwohnungen an den Erstbeschwerdeführer und nur für vier Ferienwohnungen an den Zweitbeschwerdeführer erfolgen dürfen. Ein Beitritt zur Berufung im Abgabenverfahren des Erstbeschwerdeführers wäre unzulässig gewesen, wenn der Zweitbeschwerdeführer nicht Haftungspflichtiger oder Gesamtschuldner der Abgabenschuld des Erstbeschwerdeführers sein konnte.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid betreffend Vorschreibung der besonderen Ortstaxe an den Erstbeschwerdeführer mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am