zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0160

VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der L-AG & Co KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1183/93, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob betreffend einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug neben dem Leasingentgelt auch eine vertragsgemäß vom Leasingnehmer abzuschließende und zu finanzierende Vollkaskoversicherung zum "Wert" und damit zur Gebührenbemessungsgrundlage gehört.

Der in Rede stehende Vertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"VIII. Versicherung:

Vollkasko auf Dauer des Leasingvertrages bei EA Versicherungsvermittlung (s. Pkt. 14a AGB):

o durch den Leasinggeber

o nicht durch den Leasinggeber

Der LN tritt alle Ansprüche aus der Vollkaskosversicherung unwiderruflich und unentgeltlich an den LG ab. Für die Vinkulierung hat der LN zu sorgen."

In der dem Finanzamt vorgelegten Ausfertigung des Vertrages ist keine der beiden oben zur Wahl stehenden Vermittlungsvarianten angekreuzt.

Die auf den Vertrag anzuwendenden allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:

"14.) Versicherung:

Wird der Abschluß einer Vollkasko-Versicherung vereinbart, so hat der LN dem LG vor Übergabe des Fahrzeuges den Nachweis über den erfolgten Abschluß zu erbringen. Kommt der LN seiner Prämienzahlung nicht nach, so kann der LG zu Lasten des LN die Prämie zur Aufrechterhaltung des Versicherungschutzes leisten. Diese hat ihm der LN unverzüglich zu ersetzen. Der LN tritt dem LG alle Rechte und Ansprüche aus Versicherungen des LOs unwiderruflich und unentgeltlich ab und veranlaßt die Vinkulierung der Versicherungspolizzen zugunsten des LGs. Erbringt der LN trotz Setzung einer Nachfrist keinen Nachweis der vereinbarten Vollkaskoversicherung, ist der LG berechtigt, im Namen und auf Kosten des LNs eine solche abzuschließen. Die Bedingungen des Versicherers hat der LN zur Kenntnis genommen und wird sie einhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung haftet der LN dem LG für daraus entstehenden Schaden. Gelangen Versicherungsleistungen an den LG zur Auszahlung und hat der LN vertragsgemäß wirtschaftlich sinnvolle Reparaturen durchführen lassen, so werden diese Reparaturkosten vom LG erstattet, soweit sie durch die Versicherungsleistung gedeckt sind und diese nicht zur Deckung anderer Forderungen des LG gegen den LN verwendet wurde. Die aus einem Schadensfall erlöste Wertminderung steht in jedem Fall dem LG zu und ist an diesen abzugeben. Bei einem eventuellen Erwerb des Fahrzeuges durch den LN wird die Wertminderung berücksichtigt.

14a.) Abwicklung von Versicherungsschäden:

Schäden dürfen nur mit Zustimmung des LGs behoben werden. Reparaturaufträge werden nur vom LG erteilt. Die Schadensabwicklung erfolgt grundsätzlich durch den LN als Fahrzeughalter. Der LG wird bei der Abwicklung von Versicherungsschäden kostenlos mitwirken, wenn der betreffende Versicherungsvertrag über Vermittlung des LGs abgeschlossen wurde. Sollte der LG aufgrund einer Sondervereinbarung oder aufgrund sonstiger Bestimmungen bei der Abwicklung von Versicherungsschäden mitwirken, wird dem LN eine Verwaltungskostenpauschale von öS 300,-- zuzüglich USt, pro Schadensfall verrechnet.

15.) Verhalten im Schadensfall:

Der LN ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Wahrung seiner Rechte aus Kasko- u. Haftpflichtversicherung nötig ist, insbesondere keinerlei Schuldanerkenntnisse und Abfindungserklärungen abzugeben und sofort Schadensmeldungen an die Versicherung und den LG zu erstatten."

In Punkt 22 der allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde vereinbart, daß der Leasingnehmer die Rechtsgeschäftsgebühr, die aus dem Abschluß des Vertrages entsteht, trägt und sie dem Leasinggeber unverzüglich zu ersetzen hat, wenn dieser sie bezahlen sollte.

Das Finanzamt setzte für den Vertrag Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG fest, wobei es die Versicherungskosten als "sonstige Kosten" bezeichnete, mangels ausreichender Angaben gemäß § 184 BAO mit monatlich S 600,-- schätzte und in die Bemessungsgrundlage für die unbestimmte Vertragsdauer (nämlich das 36-fache Monatsentgelt) einbezog.

In ihrer abweislichen Berufungsentscheidung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, Bemessungsgrundlage sei gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG der Wert, das sei i.S. des § 304 ABGB der Preis, wobei Haupt- und Nebenleistungen zusammenzurechnen seien. Als Preis seien alle Leistungen zu verstehen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen habe. Unter Leistungen seien nicht nur Geldleistungen sondern das Verhalten des Schuldners ingesamt zu verstehen, welches er aufgrund des Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet sei und das der Befriedung eines Interesses des Gläubigers dienen solle. Im vorliegenden Fall sei es Geschäftsgrundlage, daß das im Eigentum des Leasinggebers verbleibende Leasingobjekt für die Dauer des Bestandverhältnisses vollkasko versichert sei. Der Abschluß des Vollkaskoversicherungsvertrages sei daher gewolltes Leistungsverhalten des Leasingnehmers und sei es im Rahmen der Schätzung gemäß § 184 BAO gerechtfertigt, die Verpflichtung zum Versicherungsabschluß mit dem Wert der voraussichtlichen Prämienzahlungsleistungen auf die vereinbarte Bestanddauer anzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Bemessung der Bestandvertragsgebühr, insbesondere im Recht auf Nichteinbeziehung der Versicherungskosten aus Anlaß der Versicherung in die Bemessungsgrundlage - und zwar generell, hilfsweise wegen "Unschätzbarkeit" - verletzt, weiters darin, als Solidarschuldner in Anspruch genommen zu werden, weil die belangte Behörde das Leistungsgebot an den Leasingnehmer richten hätte müssen, der im Innenverhältnis verpflichtet sei, die Gebühr zu bezahlen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterwirft Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert der Rechtsgebühr, und zwar im allgemeinen mit 1 v.H.

§ 23 leg. cit. bestimmt:

"Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 120 S."

Gemäß § 28 Abs. 6 GebG sind dann, wenn die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen trifft, diese zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zentrale Rechtsfrage des vorliegenden Beschwerdefalles ist die Auslegung des Begriffes "Wert" in § 33 TP 5 Abs. 1 GebG. Nach der ständigen hg. Judikatur zählen zum Wert, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes zu gelangen (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0140; , Zl. 88/15/0109;

, Zl. 87/15/0084 und vom , Zl. 86/15/0138). Dazu zählt auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches (vgl. dazu das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis Zl. 86/15/0138).

Wird nun - wie im Beschwerdefall - vertraglich vereinbart, daß für einen Vollkaskoversicherungsschutz des Bestandobjektes zu sorgen ist, so ist eine solche Vereinbarung, die insbesondere die Finanzierung von Reparaturen im Schadensfall und damit die Erhaltung der Bestandssache und ihren möglichst störungsfreien Betrieb sicherstellt, als eine i.S. der gerade zitierten Judikatur zu verstehen. In diesem Zusammenhang kann der von der Beschwerdeführerin gewählten sprachlichen Differenzierung dahin, eine solche Vereinbarung sei "nur anläßlich" der Gebrauchsüberlassung getroffen worden, ebensowenig Bedeutung zukommen, wie dem Argument, der Abschluß einer Vollkaskoversicherung komme ihr "auch unmittelbar nicht zugute". Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang nämlich grundlegend, daß es allein darauf ankommt, daß in der Vertragsurkunde der Abschluß einer Vollkaskoversicherung und dessen Nachweis vor Übergabe des Fahrzeuges (vgl. Pkt. 14 der AGB) vereinbart ist und daß eine derartige Vereinbarung i.S. der gerade zitierten hg. Judikatur als eine zur Sicherung der Bestandssache selbst und ihres störungsfreien Gebrauches einzustufen ist.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt in diesem Zusammenhang darin, daß für die Vollkaskoversicherung des Leasingobjektes nicht der Leasinggeber sorgt, sondern der Leasingnehmer. Wäre es aufgrund des Vertrages Sache des Leasinggebers, für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, so wäre die dafür vom Leasingnehmer an ihn zu leistende Zahlung ohne jeden Zweifel in das wertbestimmende Entgelt einzubeziehen, weil Versicherungsprämien betreffend das Bestandobjekt nach allgemeinem Verständnis zu den Betriebskosten gehören (vgl. z.B. § 21 Abs. 1 Z. 4 bis 6 MRG) und Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage fallen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 974/73 und 367/73).

Es stellt sich daher als nächstes die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung, nach der der Bestandnehmer selbst für einen entsprechenden Versicherungsschutz des Bestandobjektes zu sorgen und diesen auch selbst zu finanzieren hat, dem obigen Fall gleichzusetzen ist.

Im Falle des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 512/71 Slg. NF 4.284/F wurde ausgesprochen, daß auch Entgelte zum Wert gehören, die ein Jagdpächter dem Verpächter für die Beistellung des Jagdschutzpersonales zu bezahlen hat. Dieser Fall ist der Variante vergleichbar, nach der es ein Leasinggeber übernimmt, die Vollkaskoversicherung selbst abzuschließen und dafür intern finanzielle Leistungen des Leasingnehmers erhält.

Im Falle des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 754/74 Slg. NF 4.750/F wurde ausgesprochen, daß es gebührenrechtlich keinen Unterschied macht, ob ein Jagdpachtvertrag dahin lautet, daß der Pächter einen im Dienst des Verpächters verbleibenden Revierjäger gegen Ersatz der Lohnkosten (an den Verpächter) zugewiesen erhält, oder ob sich der Pächter verpflichtet, einen ihm zugewiesenen Revierjäger auf eigene Kosten selbst anzustellen, was durchaus der Vertragskonstruktion im vorliegenden Beschwerdefall entspricht. Daraus folgt, daß - anders als es die Beschwerdeführerin sehen will - durchaus auch die vertragliche Übernahme der Obliegenheit durch den Leasingnehmer, zum Schutze des Leasingobjektes eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und diese aus eigenem zu finanzieren, in die Berechnung des Wertes einzubeziehen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß dieser Vertragspunkt getrennt von dem dann in Ausführung der getroffenen Vereinbarung vom Leasingnehmer als Versicherungsnehmer mit einem Versicherer abzuschließenden Versicherungsvertrag (der auch abgabenrechtlich ein eigenes Schicksal hat) zu behandeln ist, weshalb den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumenten im Zusammenhang mit "Vertragskoppelung" und "Trennungsprinzip" sowie der Besteuerung des von einem Versicherungsnehmer an den Versicherer zu zahlenden Entgeltes für die Gebührenpflicht des Leasingvertrages keine Bedeutung zukommen kann.

Ausgehend davon, daß der in Rede stehende Vertragspunkt in den für die Gebührenbemessung maßgeblichen Wert einzubeziehen ist, stellt sich in weiterer Folge die Frage der Bewertung dieser Vereinbarung.

Die Beschwerdeführerin vermeint dazu, es handle sich um eine nichtschätzbare Nebenleistung, die gemäß § 23 GebG gebührenfrei sei. Sie übersieht dabei, daß eine Leistung in sinngemäßer Anwendung des § 303 ABGB nur dann unschätzbar ist, wenn ihr Wert mit keiner anderen ähnlichen Leistung infolge ihres Fehlens im Wirtschaftsverkehr verglichen werden kann (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Kommentierung zu § 23 GebG). Eine vertraglich übernommene Verpflichtung, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wertmäßig durchaus mit dem Abschluß eines entsprechenden Versicherungsvertrages selbst verglichen werden, weil beide Vereinbarungen letzten Endes demselben Zweck dienen, nämlich dem Ausgleich (vgl. dazu Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht2 1) allenfalls eintretender Nachteile im Bereich der durch den Versicherungsschutz abzudeckenden Risikosphäre. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall eine schätzbare Größe vorliegt.

Da es sich bei einem Versicherungsvertrag um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt (vgl. Schauer a.a.O. 27) ist es naheliegend, das betreffende Entgelt, nämlich die vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Versicherungsprämien, in die anläßlich der Schätzung des Wertes der hier in Rede stehenden Vereinbarung anzustellenden Überlegungen einzubeziehen.

Bei einer Schätzung müssen aber die herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei die Behörde dazu Parteiengehör zu gewähren und insbesondere auf vom Abgabenpflichtigen substantiiert vorgetragene, relevante Behauptungen einzugehen hat (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch 422 letzter Absatz und 423 Abs. 1 und 2 sowie die dort referierte hg. Judikatur).

Da die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die vorgeschriebene Gebühr basiere auf einer Bemessungsgrundlage, die auch die Haftpflichtprämie mitumfasse, weil weiters der in Rede stehende Vertragspunkt dagegen ausdrücklich eine Vollkaskoversicherung betrifft und schließlich die Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Darstellung vermissen läßt, welche konkreten "voraussichtlichen Prämienzahlungsleistungen" im Rahmen der Schätzung im einzelnen zur Ermittlung des Monatsbetrages von S 600,-- herangezogen wurden, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorwurf im Recht ist, die belangte Behörde habe ihre Ermessensentscheidung, den Leasinggeber und nicht den Leasingnehmer zur Gebührenzahlung heranzuziehen, überhaupt nicht begründet. Nach der z.B. bei Fellner (a.a.O. 10W Abs. 3 und 4 der Kommentierung zu § 28 GebG) referierten hg. Judikatur hat die belangte Behörde ihren Bescheid auch durch Unterlassung einer Begründung ihrer Ermessensübung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Das erst in der Gegenschrift nachgetragene (an sich zutreffende) Argument, Name und Anschrift des Leasingnehmers seien in der vorgelegten Ausfertigung der Vertragsurkunde nicht lesbar gewesen, vermag nämlich die fehlende Bescheidbegründung nicht zu ersetzen (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 533, vorletzter Absatz, referierte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.