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VwGH vom 27.09.1999, 98/17/0165

VwGH vom 27.09.1999, 98/17/0165

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/17/0139 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der W GmbH, vertreten durch Dr. R und Dr. G, Rechtsanwälte in F, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - W 67/97, betreffend Ortstaxe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte die bescheidmäßige Festsetzung und Rückzahlung der Ortstaxe für die Jahre 1995 und 1996. Nach durchgeführter Revision im Betrieb der Beschwerdeführerin schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom die Ortstaxe für März bis Dezember 1994 in der Höhe von S 172.180,--, von Jänner bis Dezember 1995 in der Höhe von S 217.640,--, von Jänner bis Dezember 1996 in der Höhe von S 277.854,-- und für die nicht fristgerecht bezahlte Ortstaxe der Kalenderjahre 1994 bis 1996 von S 195.540,-- gemäß §§ 164 und 166 WAO einen Säumniszuschlag von S 3.911,-- vor. Die Anträge auf Rückerstattung der Ortstaxe wurden abgewiesen.

Dies mit der Begründung, die haftungspflichtige Gesellschaft habe für die Jahre 1994 bis 1996 die Ortstaxe nicht in voller Höhe erklärt und bezahlt, wodurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben seien. Die Festsetzung des Säumniszuschlages beruhe auf den zwingenden Vorschriften der §§ 164 und 166 WAO. Die Höhe der Abgabe sei auf Grund der bei der amtlichen Nachschau am vorgelegten Geschäftsaufzeichnungen ermittelt worden. In die Bemessungsgrundlage seien der Heizzuschlag, das Bedienungsgeld sowie das Entgelt für Frühstück einzubeziehen gewesen, da sie in den vorgeschriebenen Preistabellen nicht ausgewiesen gewesen seien. Den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträgen auf Rückerstattung der Ortstaxe für die Jahre 1995 und 1996 habe nicht entsprochen werden können, da auf dem Abgabenkonto kein Guthaben aufscheine.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und nach Stellung eines Vorlageantrages - die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zu dem Berufungsvorbringen aus, die Vorschreibung der Ortstaxe sei kein Verstoß gegen Art. 33 der

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abzug des Bedienungsgeldes, des Heizzuschlages und des Entgeltes für Frühstück vom Beherbergungsentgelt sei mangels Ausweises in den im § 15 Abs. 2 Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) bezeichneten Tabellen nicht zulässig gewesen. Die Auferlegung des Säumniszuschlages entspreche dem Gesetz, weil die Ortstaxe nicht in voller Höhe zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt entrichtet worden sei. Mangels Guthabens auf dem Konto habe auch keine Rückzahlung der Ortstaxe erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Ortstaxe verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz - WTFG, LGBl. Nr. 13/1955 idF LGBl. Nr. 1/1995, besteht in Wien als Landesorganisation für Tourismus der "Wiener Tourismusverband", Kurzbezeichnung "Wien-Tourismus", in der Folge kurz "Verband" genannt. Der Verband hat die Aufgabe, den Tourismus in Wien zu fördern sowie die Interessen des Landes Wien auf dem Gebiete des Tourismus wahrzunehmen. Die Kosten des Verbandes sind durch eigene Einnahmen, Subventionen oder Spenden und aus dem Erträgnis der Ortstaxe zu decken.

Gemäß § 11 Abs. 1 WTFG hat, wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt Aufenthalt nimmt, die Ortstaxe zu entrichten, sofern er nicht nach § 12 von der Leistung der Ortstaxe befreit ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 WTFG zählt zum Entgelt nicht die Umsatzsteuer. Zum Entgelt zählen weiters nicht das Bedienungsgeld, ein allfälliger Heizzuschlag und das Entgelt für Frühstück, wenn diese in den im § 15 Abs. 2 bezeichneten Tabellen gesondert ausgewiesen werden, jedoch nur bis zum ortsüblichen Ausmaß.

Nach § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz WTFG haben die Inhaber der Beherbergungsbetriebe die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächstfolgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Die Inhaber der Beherbergungsbetriebe haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Beherbergten.

Nach § 14 WTFG beträgt die Ortstaxe je Person und Beherbergung 2,8 v.H. des Beherbergungsentgeltes (§ 11).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vorschreibung der Ortstaxe verstoße gegen Art. 33 der

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie.

Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn von Art. 33 der 6. Richtlinie hat, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom , Erna Pelzl u.a., verbundene Rechtssachen C-338/97 u.a.) vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, in dem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Der Gerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten. Der Gerichtshof sieht zu diesem Zweck als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, sodass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.

Im Wisselink & Co BV u.a., verbundene Rechtssachen 93/88 und 94/88, Slg. der Rechtsprechung 1989, S. 2671, wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein Mehrwertsteuersystem einzuführen und es ihnen verboten sei, neben der Erhebung der Mehrwertsteuer Umsatzsteuern nach dem kumulativen Mehrphasensystem ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen. Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, könnten aber beibehalten und eingeführt werden.

Ob die Abgabe die wesentlichen Merkmale einer Umsatzsteuer aufweist und das Funktionieren des gemeinsamen Marktsystems beeinträchtigt, ergibt sich aus einer gesamthaften Beurteilung.

Die nach dem WTFG erhobene Ortstaxe ist zwar proportional zum Preis des Beherbergungsentgeltes, sie ist jedoch keine allgemeine Steuer, denn sie wird nur auf das Beherbergungsentgelt erhoben. Sie belastet den Verkehr mit Gegenständen und Dienstleistungen nicht und betrifft Handelsgeschäfte nicht in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise, denn sie wird nur einmal im Fall der Beherbergung angewandt. Die Ortstaxe ist nicht in einer der Mehrwertsteuer ähnlichen Art abzugsfähig und sie wird parallel zur Mehrwertsteuer erhoben, ohne ganz oder teilweise an deren Stelle zu treten. Die Abgabe wird nicht auf den Mehrwert erhoben und in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt.

Aus der gesamthaften Beurteilung an Hand der von der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Kriterien ergibt sich somit, dass die Ortstaxe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch deren Erhebung nicht beeinträchtigt wird. Die Erhebung der Ortstaxe verstößt somit nicht gegen Art. 33 der

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie. Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG konnte daher Abstand genommen werden.

Der Beschwerdeführer erachtet in der Vorschreibung der Ortstaxe auch einen Verstoß gegen die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie) gegeben.

Gemäß Art. 1 der Systemrichtlinie regelt diese Richtlinie die Verbrauchssteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Systemrichtlinie findet diese Richtlinie auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einzelnen Richtlinien definierten Waren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Mineralöle
-
Alkohol und alkoholische Getränke
-
Tabakwaren.
Nach Art. 3 Abs. 3 der Systemrichtlinie können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
Die Ortstaxe knüpft nach den Bestimmungen des WTFG nicht an einen Verbrauch von Waren, sondern an das Entgelt für die Dienstleistung der Beherbergung an. Dass diese Steuer im Beschwerdefall im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erhoben wurde, ergibt sich weder aus den vorgelegten Akten noch aus der Beschwerde. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anwendungsfall der Systemrichtlinie bei der Erhebung dieser Abgabe vorliegt. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Behauptung einer diesbezüglichen EU-Rechtswidrigkeit.
Strittig ist auch die Höhe der vorgeschriebenen Ortstaxe.
Die Beschwerdeführerin bringt insofern vor, in den Gästezimmern ihres Beherbergungsbetriebes seien Preistabellen angebracht, in welchen der Zimmerpreis aufscheine und angegeben sei, dass dieser die Ortstaxe, den Heizkostenanteil, das Service und Frühstück enthalte.
Nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz WTFG zählen zum Entgelt nicht das Bedienungsgeld, ein allfälliger Heizzuschlag und das Entgelt für Frühstück, wenn diese in den im § 15 Abs. 2 bezeichneten Tabellen gesondert ausgewiesen werden, jedoch nur bis zum ortsüblichen Ausmaß.
Diese Bestimmung hat nicht bloß die gesonderte Anführung des Entgeltes für das Frühstück, des Heizzuschlages und des Bedienungsgeldes als bestimmbare Entgeltteile des gesamthaft angegebenen Beherbergungsentgeltes zur Voraussetzung, sondern verlangt die gesonderte Ausweisung dieser Entgeltbestandteile und damit die konkrete ziffernmäßige Angabe in der Preistabelle. Ein nachträgliches Herausrechnen auf Grund der Bestimmbarkeit der Entgeltteile reicht nicht aus, um die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe um diese Beträge zu vermindern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die nicht ziffernmäßig gesondert ausgewiesenen Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe einbezogen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die belangte Behörde zu Recht auch noch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Vidierungsverfahren beanstandet hat.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0138). Da die nacherhobene Ortstaxe nicht am Fälligkeitstag - nach § 13 Abs. 1 WTFG bis zum 15. des der Beherbergung nächstfolgenden Monates - entrichtet wurde, war auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstanden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am