VwGH vom 26.03.2007, 2002/14/0062
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH in A, vertreten durch die Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat II) vom , Zl. RV 520/1-6(8)/99, betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH wurde im März 1991 unter dem Firmenwortlaut BBF GmbH in das Firmenbuch eingetragen. Das Stammkapital im Ausmaß von 2 Mio Schilling war von der BB AG mit S 1,980.000,-- und von der BBI GmbH mit S 20.000,-- übernommen worden.
In § 2 des Gesellschaftsvertrages vom wurde unter der Überschrift "Konzernverhältnisse" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Konzerngesellschaft im Konzern der BB AG sei, welche ihrerseits wieder einen Teilkonzern innerhalb eines anderen, näher genannten Konzerns bilde.
Im September 1991 übernahm die BB AG die von der BBI GmbH gehaltenen Anteile am Stammkapital der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde der Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin auf EN GmbH geändert.
Mit Beschluss der ao Hauptversammlung der BB AG vom wurde diese aufgelöst. Sie führte ab diesem Zeitpunkt den Zusatz "i.L.".
Für das Jahr 1994 machte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Sacheinlage der BB AG i.L. von den Anschaffungskosten abnutzbarer gebrauchter Anlagegüter Investitionsfreibeträge gemäß § 10 EStG 1988 geltend, welche im Jahr 1995 wegen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen gewinnerhöhend aufgelöst wurden.
Anlässlich der Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die entsprechenden Anlagegüter seien von einem Konzernunternehmen innerhalb des Konzerns im Sinne des § 15 AktG 1965 erworben worden. Es dürften daher (im Jahr 1994) Investitionsfreibeträge gemäß § 10 Abs. 5 fünfter Teilstrich nicht geltend gemacht werden und es entfiele dementsprechend (im Jahr 1995) die Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung der entsprechenden Investitionsfreibeträge.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ für die Jahre 1994 und 1995 entsprechende Körperschaftsteuerbescheide.
In einer dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, zwischen der Beschwerdeführerin und der BB AG i.L. habe in den Jahren 1994 und 1995 kein Konzernverhältnis im Sinne des § 10 EStG 1988 bestanden. In einem nachgereichten Gutachten einer Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft war diesbezüglich ausgehend von § 15 AktG 1965 im Wesentlichen ausgeführt worden, es habe hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der BB AG i.L. weder ein "gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck" noch eine "einheitliche Leitung" bestanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie gestützt auf verschiedene Literaturstellen und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die 100 %ige Beteiligung der BB AG i.L. am Stammkapital der Beschwerdeführerin den in § 15 Abs. 2 AktG 1965 geforderten beherrschenden Einfluss der BB AG i.L. über die Beschwerdeführerin jedenfalls vermittle. Daran ändere auch die beschlossene Auflösung der BB AG i.L. im Jahr 1992 nichts, weil auch eine sich im Abwicklungsstadium befindliche Aktiengesellschaft nach wie vor in der Lage sei, einer Gesellschaft, an der sie (weiterhin) zu 100 % beteiligt sei, ihren Willen aufzuzwingen. Dieses Beherrschungsverhältnis habe sich im Beschwerdefall auch nach erfolgter Auflösung der BB AG i.L. darin manifestiert, dass etwa eine im Jahr 1991 erfolgte Sacheinlage der BB AG in die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 (durch Verminderung des Wertes der Sacheinlage) "korrigiert" worden sei, weil Liegenschaften, hinsichtlich derer sich die BB AG zur Übergabe verpflichtet gehabt habe, von der BB AG i.L. im Jahr 1993 an "Dritte" verkauft worden seien, dass von der Beschwerdeführerin Liegenschaften an die BB AG i.L. zurückverkauft worden seien, welche bereits zuvor von dieser an ein anderes Unternehmen verkauft worden seien, sowie auch, dass das Stammkapital der Beschwerdeführerin mehrfach erhöht worden sei, wobei zur Übernahme der Kapitalerhöhung nur die BB AG i.L. zugelassen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 5 EStG 1988 darf ein Investitionsfreibetrag u. a. für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 erworben werden, weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden.
§ 15 AktG 1965 lautet:
(1) Sind rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.
Um von einem Konzern im Sinne des § 15 AktG 1965 sprechen zu können, bedarf es somit entweder der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (Abs. 1) oder des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes (Abs. 2), wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, z.B. durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungs-, Betriebsführungsvertrag oder Gewinn- und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0162). Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bezüglich des Vorliegens einer "Konzernierung" kein Unterschied besteht, ob die Verflechtung einen Konzern "bildet" oder nach Abs. 2 als Konzern "gilt" (vgl. Schiemer-Jabornegg-Strasser AktG3, § 15 Rz 4).
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde schon auf Grund der Beteiligung und mit näherer Begründung auch von einem tatsächlich entsprechend beherrschenden Einfluss der BB AG i.L. auf die Beschwerdeführerin im Sinne des § 15 Abs. 2 AktG 1965 ausgegangen. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Beurteilung der belangten Behörde nicht konkret entgegen, sondern meint nur allgemein, ein Abhängigkeitsverhältnis werde nach Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, § 115, Rz 13, dann widerlegbar vermutet, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen halte. Hinsichtlich dieser grundsätzlich für die Ansicht der belangten Behörde sprechenden (wenngleich nach der wiedergegebenen Ansicht widerlegbaren) Vermutung unternimmt die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Versuch, diese Vermutung tatsächlich zu widerlegen bzw. darzutun, dass insbesondere in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid konkret angeführten Sachverhalte einer gegebenen Beeinflussung eine entsprechende Abhängigkeit im Beschwerdefall tatsächlich nicht bestanden hätte. Allein mit dem Hinweis darauf, dass zwischen der BB AG i.L. und der Beschwerdeführerin keine Personenidentität in den Organfunktionen bestanden habe, wird die Vermutung des Abhängigkeitsverhältnisses nicht widerlegt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt eines nicht gegebenen Konzerns darauf beruft, dass im Beschwerdefall "kein gemeinsamer wirtschaftlicher" Zweck bestehe, genügt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung ohnehin nicht auf § 15 Abs. 1 AktG 1965 gestützt hat der Hinweis darauf, dass diese gesetzliche Bestimmung lediglich den Zusammenschluss von rechtlich selbstständigen Unternehmen "zu wirtschaftlichen Zwecken", nicht aber "zu gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken" fordert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird nach der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung auch kein Zusammenschluss von Unternehmen mit "konzerntypischer" Betätigung gefordert. Worin das Interesse der BB AG i.L. an der Beschwerdeführerin bestand, ist daher nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, im Hinblick auf das Abwicklungsverfahren sei der Anteil der BB AG i.L. an der Beschwerdeführerin nicht als "Beteiligung im Sinne des § 228 österreichisches Handelsgesetzbuch" anzusehen, und es sei auch kein Konzernabschluss i.S. des § 244 HGB erforderlich, ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich der Konzernbegriff nach § 15 AktG maßgeblich ist, nicht aber § 228 HGB oder § 244 HGB (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis vom ).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am