VwGH vom 17.09.1990, 90/14/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl B 135-6/86, betreffend Haftung für Abgabenschulden gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH (im folgenden nur als GmbH bezeichnet). Die GmbH war als einziger Komplementär an der A-GmbH & Co KG (im folgenden nur als KG bezeichnet) beteiligt.
Nachdem sowohl über das Vermögen der GmbH als auch über das der KG mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom der Konkurs eröffnet und am 9. Feber 1984 mit Beschluß des eben genannten Gerichtes nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden war, hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer in der Absicht, ihn als Geschäftsführer der GmbH für aushaftende Umsatzsteuer für das Jahr 1978 und Lohnsteuer für das Jahr 1979 der KG, die im Konkurs über das Vermögen der KG bzw der GmbH nicht hereingebracht werden konnten, den für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 in Verbindung mit § 80 BAO maßgebenden Sachverhalt vor und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Beschwerdeführer aus, er sei verwundert, daß aus der Tätigkeit der KG bzw der GmbH noch Abgabenschulden unberichtigt aushafteten, weil diese bevorrangt im Konkursverfahren Berücksichtigung hätten finden müssen. Überdies könne er nicht zur Haftung herangezogen werden, weil er zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, jedoch durch interne Zusatzverträge keinen Einfluß auf die Gebarung (Buchhaltung, Umsatz- und Lohnsteuerverrechnung) gehabt habe.
Ungeachtet dieser Ausführungen zog das Finanzamt mit Bescheid vom den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH zur Haftung für die bereits erwähnten, uneinbringlich gewordenen Abgabenschulden der KG von 125.042 S heran, wobei es zur Begründung zunächst feststellte, der Beschwerdeführer sei seit alleiniger Geschäftsführer der GmbH und als solcher für die abgabenrechtlichen Obliegenheiten der KG verantwortlich gewesen. Auch wenn die unmittelbare Umsatz- und Lohnsteuerverrechnung von anderen Personen durchgeführt worden sei, habe dies den Beschwerdeführer in seiner Stellung als Geschäftsführer nicht von seiner Überwachungspflicht befreit, weswegen eine mangelnde Überwachung der mit diesen Agenden beauftragten Personen als schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Pflichten anzusehen sei. Die Abgabenschulden seien weder bei der KG noch bei der GmbH einbringlich, sodaß Maßnahmen im Sinn des § 9 BAO zu setzen gewesen seien. Das Finanzamt übermittelte dem Beschwerdeführer Unterlagen, aus denen die Höhe und das Fälligkeitsdatum der im Haftungsweg geforderten Abgaben ersichtlich sind.
In der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, einer Information des seinerzeitigen Masseverwalters zufolge seien sämtliche Forderungen der Abgabenbehörde im Konkursverfahren befriedigt worden. Wie sich überdies aus den ihm übermittelten Unterlagen ergebe, sei die strittige Umsatzsteuer am und die strittige Lohnsteuer am - somit während des Konkursverfahrens - fällig gestellt worden. Die Abgabenbehörde hätte daher diese Forderungen in einer Nachtragsanmeldung geltend machen können, weswegen er auch aus diesem Grund nicht zur Haftung heranzuziehen sei. Auf Grund einer vertraglichen internen Aufgabenverteilung sei für die "Finanzamtsgebarung" während der Jahre 1978 und 1979 noch ein ehemaliger Gesellschafter zuständig gewesen. Er habe die ihm im Rahmen der GmbH übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, weswegen er mangels schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten nicht zur Haftung herangezogen werden könne.
Das Finanzamt übermittelte dem Beschwerdeführer weitere Unterlagen und hielt ihm vor, es seien Konkursforderungen von 767.996,80 S angemeldet worden. In diesem Betrag seien auch die aushaftenden, numehr strittigen Abgabenschulden enthalten gewesen, wobei es sich nicht um Masseforderungen gehandelt habe. Da diese Ansprüche im Konkurs nicht befriedigt hätten werden können, sei der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden. Der Beschwerdeführer wurde daher ersucht, seine Behauptung, die strittigen Abgabenschulden seien im Rahmen der Masseverwertung befriedigt worden, durch ausreichende Unterlagen nachzuweisen. Wie sich aus den beiliegenden Handelsregisterauszügen ergebe, sei der Beschwerdeführer seit alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Es möge daher dargetan werden, weswegen ab dem noch ein ehemaliger Gesellschafter für die "Finanzamtsgebarung" zuständig gewesen sei. Mit der bloßen Behauptung, er habe die ihm im Rahmen der GmbH übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, werde nicht dargetan, daß er auch seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Vielmehr habe er konkret jene Gründe darzutun, die seiner Ansicht nach eine schuldhafte Pflichtverletzung ausschlössen, wobei eine derartige schuldhafte Pflichtverletzung auch in der mangelnden Überwachung der unmittelbar mit steuerlichen Agenden beauftragten Personen liegen könne.
Nachdem der Beschwerdeführer vier Mal um Verlängerung der Frist zur Beantwortung dieses Vorhaltes angesucht und auch einer Erinnerung des Finanzamtes nicht Folge geleistet hatte, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab, wobei es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei seit alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen, weswegen er grundsätzlich zu Recht zur Haftung für Abgabenschulden der KG herangezogen worden sei. Die von der Abgabenbehörde im Konkurs angemeldeten Forderungen seien zur Gänze unbefriedigt geblieben. Da schließlich auch nicht dargetan worden sei, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer in seiner Stellung als Geschäftsführer die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich gewesen sei, entspreche der bekämpfte Bescheid der Sach- und Rechtslage. Die bloße Behauptung, eine andere Person wäre für die "Finanzamtsgebarung" zuständig gewesen, schließe eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus, weil es Sache des Beschwerdeführers in seiner Stellung als Geschäftsführer gewesen sei, die mit steuerlichen Agenden beauftragten Personen zu überwachen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht Stellung, kündigte jedoch die Nachreichung einer "Begründung" an. Obwohl das Finanzamt den Beschwerdeführer ersuchte, die angekündigte Stellungnahme einzubringen, unterließ er dies.
Auf Weisung der belangten Behörde forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer nochmals auf, sein Vorbringen zu konkretisieren und dementsprechende Unterlagen vorzulegen. Auch dieser Vorhalt wurde trotz mehrerer Fristverlängerungsansuchen nicht beantwortet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschied wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie der hiezu ergangenen hg Rechtsprechung zunächst ausführte, unbestritten sei, daß die GmbH der einzige Komplementär der KG und somit als allein Vertretungsbefugter mit der Führung der Geschäfte der KG betraut gewesen sei. Außer Streit stehe auch, daß die im Weg der Haftung vorgeschriebenen Abgabenschulden uneinbringlich seien. Bestritten werde allerdings, daß die Uneinbringlichkeit auf ein Verschulden des Beschwerdeführers in seiner Stellung als Geschäftsführer zurückzuführen sei, weil im maßgeblichen Zeitraum ein ehemaliger Gesellschafter und nicht der Beschwerdeführer für die Abfuhr der strittigen Abgaben verantwortlich gewesen sei. Nun könne zwar intern vereinbart werden, daß eine andere Person für eine GmbH alle Agenden gegenüber der Abgabenbehörde wahrnehme. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, daß allein der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Geschäftsführer zur Führung der Geschäfte der GmbH und damit der KG verpflichtet gewesen sei. Er sei daher grundsätzlich zu Recht für die im Jahr 1980 fällig gewordenen strittigen Abgabenschulden zur Haftung herangezogen worden. Daran vermöge auch der Einwand, er habe wegen der Überwachung der finanziellen Gebarung durch eine Bank als Hauptgläubiger keinen unmittelbaren Einfluß auf Geldgeschäfte - insbesondere der Umsatz- und Lohnsteuerverrechnung - gehabt, nichts zu ändern. Diesfalls wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, entweder seine Funktion als Geschäftsführer niederzulegen oder im Rechtsweg die ungehinderte Funktionsausübung zu erzwingen. Schließlich wäre es ebenfalls Sache des Beschwerdeführers gewesen darzutun, daß er die ihm als Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, somit die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt habe. Obwohl dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, habe er diesen Nachweis nicht erbracht. Die strittigen Abgabenschulden stellten - im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers - eine Konkursforderung dar. Nach der Aktenlage seien jedoch nur Masseforderungen befriedigt worden. Der unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers, die strittigen Abgabenschulden seien bereits entrichtet worden, könne daher nicht gefolgt werden. Was schließlich die Ausführungen über die vom Beschwerdeführer behauptete Fälligkeit der strittigen Abgabenschulden im Jahr 1983 betrifft, so genüge es darauf hinzuweisen, daß die Abgabenbehörde die Zahlungen des Masseverwalters nicht mit den Masseforderungen, sondern mit den dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden verrechnet habe. Die somit notwendige Richtigstellung der Gebarung habe nach § 228 iV mit § 210 Abs 5 BAO Nachfristen ausgelöst. An der Fälligkeit der strittigen Abgabenschulden habe sich jedoch nichts geändert.
In der Beschwerde wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg cit bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 81 Abs 1 BAO sieht vor, daß die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen .... zu erfüllen sind. Gemäß Abs 4 der zitierten Bestimmung gilt § 80 Abs 1 leg cit sinngemäß auch für den Personenkreis des § 81 Abs 1 leg cit. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer der GmbH seit dem mit der Führung der Geschäfte der KG, für deren Abgabenschulden er zur Haftung herangezogen worden ist, betraut war.
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, außer Streit stehe auch, daß die im Weg der Haftung vorgeschriebenen Abgabenschulden uneinbringlich seien, seien aktenwidrig und objektiv unrichtig. Er habe nichts außer Streit gestellt, sondern stets behauptet, die strittigen Abgabenschulden seien bereits durch den Masseverwalter entrichtet worden.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, widerspricht diese Behauptung der Aktenlage und wurden vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren diesbezüglich auch keine Beweise vorgelegt. Zwar trifft es zu, daß das Finanzamt die Zahlungen des Masseverwalters zunächst nicht mit Masseforderungen, sondern nach § 214 Abs 1 BAO mit den dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden verrechnet hat. Buchungen auf dem Abgabenkonto haben jedoch für das Erlöschen der Abgabenschuld keine Rechtswirkung. Denn eine Abgabenschuld erlischt nicht durch Buchung auf dem Abgabenkonto, sondern durch einen gesetzlichen Tilgungstatbestand (vgl § 211 Abs 1 BAO). Das Finanzamt hat daher eine der Rechtslage nicht entsprechende Buchung von Amts wegen richtigzustellen. Eine solche Richtigstellung hat das Finanzamt im Hinblick auf den Vorrang der Konkursordnung vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO vorgenommen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Feber 1985, Zl 84/14/0126, Slg Nr 5966/F). An der Fälligkeit der strittigen Abgabenschulden änderte sich im übrigen auch durch die Setzung einer Nachfrist iSd § 210 Abs 5 BAO nichts.
Der Beschwerdeführer vertritt unter teilweiser Wiederholung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren die Ansicht, er sei von einem Bankenkonsortium nur als technischer Geschäftsführer eingesetzt worden, der ausschließlich alle technischen Fragen zu klären bzw alles Technische des Unternehmens zu führen gehabt hätte. Es sei ihm sogar ausdrücklich untersagt und auch sonst gar nicht möglich gewesen, in irgend eine kaufmännische Gestion der KG einzugreifen. Insbesondere sei er für Steuerfragen nicht nur inkompetent, sondern von deren Behandlung ausdrücklich ausgeschlosen gewesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, muß ein Geschäftsführer, der - aus welchen Gründen immer - an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert ist, entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (vgl in jüngster Zeit das hg Erkenntnis vom , Zl 89/13/0142, und die dort angeführte Vorjudikatur). Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat und weiterhin als Geschäftsführer tätig blieb, obwohl er sich nach seinen eigenen Angaben in seiner Pflichterfüllung gehindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die KG treffenden Abgaben verletzt.
Der Beschwerdeführer behauptet, nicht er habe die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten in seiner Stellung als Geschäftsführer unmöglich gewesen sei, sondern die Abgabenbehörde habe zu prüfen, ob er als bloß nomineller Geschäftsführer durch entgegenstehende interne zwingende Vereinbarungen (gemeint wohl: ein ehemaliger Gesellschafter sei für die "Finanzamtsgebarung" zuständig gewesen) für Verbindlichkeiten, die außerhalb seines Einflußbereiches gelegen seien, überhaupt zur Haftung herangezogen werden könne.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den eingangs zitierten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, die für die Lösung des vorliegenden Falles ausschließlich anzuwenden sind, ausgeführt hat, ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 89/13/0250, und die dort angeführte Vorjudikatur). Hinsichtlich der vom Gesetz für die Inanspruchnahme der Haftung geforderten Schuldform hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß dadurch, daß § 9 Abs 1 BAO ohne Einschränkung auf die Schuldhaftigkeit abstellt, besagte Gesetzesstelle jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit erfaßt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 85/15/0069, und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine leichte Fahrlässigkeit liegt aber schon dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Dritten bedient, dessen Tätigkeit jedoch nicht ausreichend überwacht (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 87/14/0148, und die dort angeführte Vorjudikatur). War dem Beschwerdeführer - wie er selbst behauptet - diese Überwachung untersagt, so muß er - wie bereits ausgeführt - entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder diese Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden.
Unerheblich sind auch die Ausführungen, daß der Beschwerdeführer de facto erst ab "wirklich" Geschäftsführer gewesen sei. Denn ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer schon vier Monate früher zum Geschäftsführer bestellt wurde und es weder einen "wirklichen" Geschäftsführer noch einen "unwirklichen" Geschäftsführer gibt, sind die strittigen Abgabenschulden erst im Jahr 1980 fällig geworden.
Im Zusammenhang mit den eben widerlegten Ausführungen betreffend die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, zeigt aber nicht auf, durch welche Ermittlungen die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Zu bemerken bleibt, daß der dem angefochtenen Bescheid zu Grund gelegte Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur vorherigen Stellungnahme mitgeteilt wurde, er es jedoch unterlassen hat, sich hiezu zu äußern. Es geht nun nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu sein, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, der Sachverhalt wäre aktenwidrig festgestellt bzw nicht ordnungsgemäß ermittelt worden.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom .