VwGH vom 22.09.1998, 98/17/0111

VwGH vom 22.09.1998, 98/17/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S GesmbH, vertreten durch H, Rechtsanwälte in P, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-13.073/3, betreffend Vorschreibung einer Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (Teil-)Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 6 Abs. 1 lit. d, g und k, 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. a, 27 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 3 und Abs. 4 und 40 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29 ... die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Badesees samt Nutzwasserbrunnen 1 und 2, Zulaufteich, Zulaufkanälen und Seeablauf und angeschlossener Liegewiese sowie von Sanitäreinrichtungen 1 und 2, Wasserleitungen und Abwasserkanälen mit Pumpstation, einer Gerinneverrohrung sowie von Weganlagen", nach Maßgabe eines vorgelegten Projektes und unter Anführung näher bestimmter Auflagen erteilt. In der Begründung dieses Bescheides führte die Tiroler Landesregierung aus, gemäß § 6 Abs. 1 lit. d des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 (im folgenden: Tir NatSchG 1991) bedürfe unter anderem die Errichtung von Sportanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Im gegenständlichen Fall beabsichtige die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Sport- und Freizeitanlage, welche näher angeführte Baumaßnahmen umfasse. Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung sei die antragsgegenständliche Anlage insgesamt als Sportanlage mit Nebeneinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. d Tir NatSchG 1991 zu qualifizieren. Für sämtliche Anlagenteile ergebe sich schon aus diesem Grund eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht. Darüber hinaus sei die Durchführung von Geländeabtragungen mit einer berührten Fläche von mehr als 5000 m2 beabsichtigt, sodaß dafür zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 lit. g Tir NatSchG 1991 bestehe. Da die angelegten Wege außerdem teilweise auch für den Fahrzeugverkehr verwendet werden sollten, seien diese insofern auch nach § 6 Abs. 1 lit. k Tir NatSchG 1991 bewilligungspflichtig. Einzelne Anlagenteile berührten fließende natürliche Gewässer bzw. deren Uferschutzbereich, sodaß sich dafür auch eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. a Tir NatSchG 1991 ergebe.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund dieses Bescheides setzte das Amt der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom die Naturschutzabgabe gemäß § 19 Tir NatSchG 1991 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 der Tiroler Landesabgabenordnung in fünf Teilbeträgen zu je S 42.300,-- fest. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 19 Abs. 3 lit. c Tir NatSchG 1991 betrage die Höhe der Naturschutzabgabe für die Errichtung von Sportanlagen S 10,-- je m2, höchstens jedoch S 500.000,--. Bemessungsgrundlage sei die Fläche für den Badesee (10.450 m2) und die Fläche für die Liegewiese (10.700 m2), somit

21.150 m2. Die sich hieraus ergebende Gesamtabgabe von S 211.500,-- sei in fünf Teilbeträgen festgesetzt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin vertrat sie im wesentlichen die Auffassung, sie sei gemäß § 19 Abs. 1 Tir NatSchG 1991 von der Abgabenpflicht befreit. Zwar handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beiden Gesellschafter seien allerdings jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich einerseits die Marktgemeinde H und andererseits der Tourismusverband H. Das Projekt werde ausschließlich zu dem Zweck errichtet, es der Allgemeinheit für Freizeitzwecke zur Verfügung zu stellen. Ein erwerbswirtschaftlicher Zweck werde nicht verfolgt. Es handle sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein solches von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Darüber hinaus sei die bewilligte Anlage nicht als Sportanlage im Sinn des Tir NatSchG 1991 zu qualifizieren. Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung die Meinung vertreten wolle, beim Badesee handle es sich um eine derartige Sportanlage, so treffe dies auf die Liegewiese keinesfalls zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 19 Abs. 1 Tir NatSchG 1991 unterlägen Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts nicht der Abgabepflicht für die Naturschutzabgabe. Dies jedoch nur innerhalb ihres Wirkungsbereiches und dabei wiederum ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Kapitalgesellschaft und somit um eine juristische Person des Privatrechtes. Zudem weise bereits die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die geplante Führung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens hin. Um eine Maßnahme dem Wirkungsbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts zurechnen zu können, sei das bloße Vorliegen eines öffentlichen Interesses bzw. die Schaffung einer Einrichtung für die Benützung und zum Wohle der Allgemeinheit nicht ausreichend, vielmehr müsse eine dem öffentlichen Recht angehörige Rechtsvorschrift bestehen, die eine entsprechende Tätigkeit der Gebietskörperschaft vorsehe. Somit seien Körperschaften öffentlichen Rechts wie Gemeinden oder auch Tourismusverbände nicht generell, sondern nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung der Naturschutzabgabe befreit. Dem Wirkungskreis einer solchen Körperschaft seien nur jene Handlungen zuzurechnen, welche sie in Erfüllung einer ihr durch Gesetz verpflichtend übertragenen Aufgabe setze. In diesem Fall sei es jedoch gleichgültig, ob sie sich dabei in Erfüllung ihrer Aufgaben einer Rechtsform des Privat- oder des öffentlichen Rechtes bediene. Da weder für die Gemeinde H noch für den Tourismusverband H eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer derartigen Anlage bestehe, handle es sich um eine Tätigkeit außerhalb ihres Wirkungsbereiches. Schon aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 19 Abs. 1 Tir NatSchG 1991 nicht vor.

Im übrigen sei die gegenständliche Anlage als Sportanlage zu qualifizieren. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß bei der Anlage der Erholungsaspekt im Vordergrund stehe, zumal der überwiegende Teil der Bevölkerung Sport zu Erholungszwecken und nicht anläßlich von Wettkämpfen ausübe. Der Begriff einer Sportanlage schließe somit das Vorliegen einer Erholungsanlage nicht aus, sondern umfasse diesen Begriff mit. Schwimmen diene, ebenso wie Golf spielen, Rodeln oder Tennis spielen, auch der körperlichen Ertüchtigung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf

"gesetzeskonforme Beurteilung der Voraussetzungen für die Entrichtung der Naturschutzabgabe nach § 19

Tiroler Naturschutzgesetz, insbesondere gesetzeskonforme Beurteilung jener Tatbestände, die nicht unter die Abgabenpflicht des § 19 Tiroler Naturschutzgesetz fallen;

gesetzeskonforme Beurteilung des einer Körperschaft öffentlichen Rechts zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches"

verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 6 Abs. 1 lit. d, g und k und § 19 Tir NatSchG 1991 lauteten

(auszugsweise):

"§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach § 45 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschrift eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

...

d) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

...

g) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5000 m2 berührter Fläche;

...

k) der Neubau von Straßen und Wegen, ausgenommen der Neubau von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes und von Wegen, die nach § 40 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, anzeigepflichtig sind;

...

§ 19

Naturschutzabgabe

(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.

(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 20) zur Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen.

(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eines der in den lit. a bis f genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

...

c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 10,-- Schilling je Quadratmeter, höchstens jedoch

500.000,-- Schilling;

...

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. ..."

Die Einführung einer Naturschutzabgabe geht auf die Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 52/1990, zurück. § 18a Tir NatSchG in der Fassung dieser Novelle sah einen dem nunmehrigen § 19 Abs. 1 Tir NatSchG 1991 entsprechenden Befreiungstatbestand vor.

In den Materialien zu dieser Novelle heißt es:

"Die Ausnahmebestimmung im zweiten Satz des § 18a Abs. 1 ist weiter gefaßt als die Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes im § 2 Abs. 1 lit. d. Es sind sowohl Vorhaben von (Gebiets-) Körperschaften im Rahmen der Hoheitsverwaltung, als auch die mit den Mitteln des Privatrechtes durchzuführenden öffentlichen Aufgaben von der Abgabepflicht befreit, es sei denn, die (Gebiets)-Körperschaften werden im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmungen tätig ..."

Das Tir NatSchG 1991 trat mit außer Kraft (vgl. § 47 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997).

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 21/97-12, u.a., sprach dieser aus, daß das Tir NatSchG 1991 verfassungswidrig war. Zur Begründung seines Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus wie folgt:

"1. Zur maßgeblichen Rechtslage ist auf folgendes hinzuweisen:

1.1. Die Angelegenheiten des Naturschutzes in Tirol waren ursprünglich im Tiroler Naturschutzgesetz LGBl. 15/1975 geregelt.

1.2. Dieses Landesgesetz wurde mit dem Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, LGBl. 52/1990, weitgehend novelliert. Vom - 40 Paragraphen umfassenden - Normenbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes in der erwähnten Stammfassung blieben dabei lediglich § 11 Abs. 2, § 12, § 21 Abs. 1 und 2, § 22, § 23 Abs. 1 bis 4, § 25 Abs. 3 bis 5, § 26, § 29 Abs. 2 bis 10, § 31 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 2 sowie § 40 Abs. 1 bis 5 unverändert erhalten.

Der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, sah in Art. I Z 37 vor, daß § 36 Abs. 1 leg. cit. wie folgt zu lauten habe:

'Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§ 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 - 4, 6a, 6b, 8 Abs. 2, 14 Abs. 3, 4 und 7, 18, 19 Abs. 2 1. Satz, 22, 23 Abs. 3, 23a Abs. 1, 2, 5 und 10, 24 Abs. 7 und 8, 26 Abs. 3 und 29 Abs. 5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, 2 und 5 und 23 Abs. 4 durch

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von

Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des § 16 Abs. 2

mitzuwirken'.

In ihrer Sitzung am beschloß die Bundesregierung, der vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen in einer Reihe von - näher bezeichneten - Bestimmungen dieses Gesetzesbeschlusses die Zustimmung zu verweigern.

In der Folge wurde Art. I Z 37 des in Rede stehenden Gesetzesbeschlusses - ohne neuerliche Befassung des Landtages - unter der Nr. 52 im 16. Stück des Landesgesetzblattes für Tirol, Jahrgang 1990, herausgegeben und versendet am , wie folgt kundgemacht:

'Der Absatz 1 des § 36 hat zu lauten:

(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§ 19 Abs. 2 erster Satz, 22, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 5 sowie bei der Vollziehung von Verordnungen aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2 und 21 Abs. 1 und 2 durch

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von

Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

mitzuwirken.'

Somit wurden die Zitate jener Bestimmungen, hinsichtlich derer die Bundesregierung die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung verweigert hatte, sowie die vom Landtag beschlossene lit. c des § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht in die Kundmachung aufgenommen.

1.3. In weiterer Folge wurde sodann das Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. 15/1975, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. 52/1990 erfolgten Änderungen mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom gemäß Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989 wiederverlautbart. Im Hinblick auf Art. 41 Abs. 3 TLO war das - nunmehr als 'Tiroler Naturschutzgesetz 1991' zu bezeichnende - Tiroler Naturschutzgesetz mit (nämlich nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift enthält, herausgegeben und versandt wurde) in der Fassung des wiederverlautbarten Gesetzestextes anzuwenden.

1.4. Mit ist schließlich das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. 33, in Kraft getreten. Zufolge § 47 Abs. 2 leg. cit. ist gleichzeitig das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 außer Kraft getreten.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , G 50/96 ua., sowie vom , G 84/96 ua., ausgesprochen, daß das Gesetz vom , mit dem das (Tiroler) Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wird, LGBl. 74/1991, sowie das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. 82/1993, deshalb verfassungswidrig waren, weil sie nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht worden waren und sohin Art. 38 Abs. 7 TLO 1989 widersprachen.

Auch das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, wurde - wie oben ausgeführt - nach Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag vom Landeshauptmann kundgemacht.

Es sind deshalb die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof in seinen oben erwähnten Erkenntnissen zur Feststellung gezwungen haben, daß die in Prüfung gezogenen Landesgesetze wegen Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 7 TLO 1989 verfassungswidrig gewesen seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im einzelnen auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen; festgehalten wird jedoch, daß der Verfassungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen - ausgehend von der Auffassung, daß 'das ganze Gesetz in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde oder an einem gleichzuhaltenden Fehler (vgl. VfSlg. 8213/1977; 13.707/1994) leidet' - von der Ermächtigung des Art. 140 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 B-VG Gebrauch gemacht hat, auszusprechen, daß das ganze Gesetz verfassungswidrig war.

3. Für die vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren ergibt sich daraus folgendes:

3.1. Das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, leidet - u.zw. gleichfalls insgesamt - an demselben verfassungsrechtlichen Mangel, der den Verfassungsgerichtshof in den erwähnten Vorerkenntnissen zur Feststellung der Verfassungwidrigkeit der TGVG-Novelle 1991, LGBl. 74, sowie des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. 82/1993, veranlaßte.

3.2. Das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, fand - wie sich aus Art. I Abs. 1 der zum 'Tiroler Naturschutzgesetz 1991' führenden Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 29/1991 ergibt - Eingang in das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, somit in jene Fassung dieses Gesetzes, die den Gegenstand der vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren bildet. Der dem Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, anhaftende verfassungsrechtliche Mangel schlägt nun auf die korrespondierenden Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 durch. Dies deshalb, weil wiederverlautbarte Normen identisch sind mit jenen, die in der früheren Fassung des Gesetzes enthalten waren (vgl. VfSlg. 6281a und 6282/1970).

3.3. Ferner ist zu berücksichtigen, daß dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 mit dem - mit in Kraft getretenen - Tiroler Naturschutzgesetz 1997 formell derogiert wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29, verfassungswidrig war.

In diesen Ausspruch waren auch jene Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 einzubeziehen, die nicht auf das Gesetz vom , mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert wird, zurückgehen. Dies deshalb, weil - wie oben unter Pkt. 1.2. im Detail ausgeführt wurde - nach 'Wegfall' der auf das Gesetz vom zurückgehenden Bestimmungen bloß ein für die Rechtsanwendung unbrauchbarer Torso zurückbliebe (vgl. VfSlg. 5986/1969).

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes in Tirol zur unverzüglichen Kundmachung fließt aus Art. 140 Abs. 5 zweiter Satz

B-VG.

5. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, die - nicht weiter begründeten - in den Verfahren zu G 22/97 und G 329/97 vorgetragenen Anregungen des UVS, auszusprechen, daß - über die Anlaßfälle hinaus - das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 in den bei dieser Behörde anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, aufzugreifen."

Die Kundmachung der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes erfolgte durch das am versendete LGBl. Nr. 13/1998.

Art. 89 Abs. 1 und 2, Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 140 Abs. 3, 4 und 7 B-VG lauten:

"Art. 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, dem Gericht nicht zu.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Art. 135. ...

...

(4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof. Art. 140. ...

...

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, daß das Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Absatzes 1 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Absatz 3 gilt sinngemäß.

...

(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden."

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , G 195/96-8 u.a., und vom , G 84/96-11 u.a. (betreffend das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, und das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993, welche mit gleichartigen Kundmachungsmängeln behaftet waren wie das Tir NatSchG 1991) ausgesprochen hat, vereitelt der vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 3 und 4 B-VG wahrgenommene Kundmachungsmangel nicht die gehörige Kundmachung des Gesetzes im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG. Daraus folgt jedoch, daß der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Kundmachungsmangels das Tir NatSchG 1991 anzuwenden hat (Art. 89 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 B-VG), soferne ein während der Geltungsdauer dieses Gesetzes (dessen Außerkrafttreten vor der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erfolgte) verwirklichter Tatbestand mit Ausnahme des Anlaßfalles zu beurteilen ist (Art. 140 Abs. 7 B-VG, dessen Anordnungen für den Fall der Gesetzesaufhebung auch für den Fall des Ausspruches, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, Geltung haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2372/79, und vom , Zl. 94/17/0180)).

Gemäß § 3 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung 1984 entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Dies ist gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz Tir NatSchG 1991 die Rechtskraft des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides, hier also des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom , welche eintrat, während das Tir NatSchG 1991 in Kraft stand. Da es sich beim gegenständlichen Beschwerdefall nicht um einen Anlaßfall im verfassungsgerichtlichen Verfahren G 21/97-12 u.a. handelte, hatte der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid daher an den Bestimmungen des Tir NatSchG 1991 zu messen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin weiterhin die Auffassung, ihr komme der Befreiungstatbestand des § 19 Abs. 1 zweiter Satz Tir NatSchG 1991 zugute. Sie bekämpft insbesondere die Rechtsauffassung der belangten Behörde, ein Vorhaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches liege nur dann vor, wenn es sich um eine dieser Körperschaft durch Gesetz verpflichtend übertragene Aufgabe handle. Eine derartige Einschränkung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr entfalle die Anwendung der Ausnahmebestimmung nur dann, wenn ein Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen vorläge. Ausgehend von der Gesetzesabsicht des § 19 Abs. 1 Tir NatSchG 1991, daß die Naturschutzabgabe einen Ausgleich zwischen dem privatwirtschaftlich Begünstigten eines Vorhabens und den Allgemeininteressen herstellen solle, werde deutlich, daß im Zentrum der Überlegungen, ob ein Vorhaben von der Naturschutzabgabe befreit sei oder nicht, die Natur des Vorhabens selbst stehe und nicht etwa die Rechtsform, derer sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts zur bestmöglichen Realisierung dieses Vorhabens bediene.

Diesen Erwägungen ist zunächst der unzweideutige Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, wonach lediglich Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts (innerhalb ihres Wirkungsbereiches) nicht der Abgabepflicht unterliegen. Bei dem gegenständlichen Vorhaben der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also einer juristischen Person des Privatrechtes, handelt es sich nicht um ein Vorhaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts, mögen die Gesellschafter der Beschwerdeführerin auch Körperschaften öffentlichen Rechts sein. Ein vom Gesetzeswortlaut abweichender Wille des Gesetzgebers ist auch den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, wenngleich nach diesen Gesetzesmaterialien auch Maßnahmen öffentlich rechtlicher Körperschaften im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (nicht jedoch Vorhaben von Privatrechtssubjekten, deren Gesellschafter Körperschaften öffentlichen Rechts sind) grundsätzlich unter die in Rede stehende Ausnahmebestimmung fallen könnten. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, reicht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem bestimmten Vorhaben allein für die Verwirklichung des in Rede stehenden Befreiungstatbestandes nicht aus. Es kann daher auch nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - die Natur des Vorhabens selbst darüber entscheiden, ob der Befreiungstatbestand zum Tragen kommt oder nicht; vielmehr hängt diese Frage auch davon ab, ob dieses Vorhaben von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder aber von Rechtssubjekten des Privatrechtes - wie der Beschwerdeführerin - verfolgt wird.

Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des in Rede stehenden Befreiungstatbestandes, weil es nicht ausgeschlossen erscheint, daß nach dem Willen des Tiroler Landesgesetzgebers die Abgabenbefreiung nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn die Körperschaft öffentlichen Rechtes als Bewilligungswerber auch die unmittelbare persönliche Verpflichtung zur Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen übernimmt.

Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme der belangten Behörde, bei der bewilligten Anlage handle es sich um eine Sportanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. d Tir NatSchG 1991. Diese Frage konnte jedoch aus folgenden Gründen im Abgabenbemessungsverfahren nicht mehr releviert werden:

Wie sich aus § 19 Abs. 3 und 4 Tir NatSchG 1991 ergibt, ist Abgabentatbestand die Rechtskraft eines die naturschutzrechtliche Bewilligung für eines der in lit. a bis f genannten Vorhaben erteilenden Bescheides. Demgegenüber kann die Frage, ob die in Rede stehende naturschutzrechtliche Bewilligung (etwa mangels Bewilligungspflicht) nicht oder bloß für andere als die in § 19 Abs. 3 lit. a bis f genannten Vorhaben zu erteilen gewesen wäre, im Abgabenverfahren nicht wieder aufgerollt werden.

Vorliegendenfalls stützte sich aber - wie aus obiger Wiedergabe des Bescheides vom ersichtlich - die naturschutzrechtliche Bewilligung schon im Spruch des Bescheides ausdrücklich auch auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. d Tir NatSchG 1991, und zwar sowohl in Ansehung der Bewilligung des Badesees, als auch jener der angeschlossenen Liegewiese. Auch aus der Begründung dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides geht unzweifelhaft der Wille der Tiroler Landesregierung hervor, der Beschwerdeführerin eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch für die Errichtung einer Sportanlage im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. d Tir NatSchG 1991 zu erteilen. Mit Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides war aber der Abgabentatbestand verwirklicht und die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein Vorhaben gemäß § 19 Abs. 3 lit. c Tir NatSchG 1991 abgabepflichtig.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.

Wien, am