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VwGH vom 18.10.1999, 96/10/0199

VwGH vom 18.10.1999, 96/10/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde 1.) des M und 2.) der K, beide in 5023 Salzburg, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 13/01-RI-96/18-1996, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/10/0098, verwiesen. Mit dem erwähnten Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen worden war, widerrechtlich errichtete Hütten auf dem Grundstück Nr. 1430/8 KG M. zu entfernen, als unbegründet abgewiesen.

Am beantragten die Beschwerdeführer bei der BH die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine bereits bestehende Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. 1430/8. Sie legten dar, sie hätten das Grundstück im Juni 1992 mit einem darauf befindlichen Wohnhaus und Zubehör, darunter die den Gegenstand des Antrages bildende Gerätehütte, erworben. Nach den erteilten Auskünften seien für alle Anlagen entsprechende Genehmigungen vorgelegen. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass eine naturschutzbehördliche Genehmigung der Gerätehütte nicht vorliege. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung spreche, dass die Gerätehütte der Unterbringung von Gartenmöbeln, Sportgeräten und Teilen einer naturschutzbehördlich bewilligten Steganlage diene. Eine regelmäßige Verbringung dieser Gegenstände in das etwa 20 m entfernte und rund 15 m höher gelegene Haus sei praktisch nicht möglich, weil die Verbindung zwischen den beiden Objekten durch einen sehr schmalen und steilen Weg hergestellt werde.

Mit Schreiben vom trug die BH dem Beschwerdeführer die Vorlage einer raumordnungsrechtlichen Bewilligung auf. Diese sei erforderlich, weil sich das Grundstück im Gründlandbereich befinde. Erst nach Vorlage der raumordnungsrechtlichen Bewilligung könne ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden. Sollte die raumordnungsrechtliche Bewilligung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden, müsste das Ansuchen zurückgewiesen werden.

Nach Einholung von Stellungnahmen des Referates für örtliche Raumplanung der belangten Behörde und der Beschwerdeführer, Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen und neuerlicher Fristsetzung wies die BH mit Bescheid vom das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. 1430/8 KG M. gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. g des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 (NSchG 1993) zurück. Die Behörde vertrat die Auffassung, gemäß § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 sei der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 (ROG) vorzulegen, weil die Gerätehütte sich im Grünland befinde. Die zuständige Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung habe auf Anfrage dargelegt, dass für die Errichtung der gegenständlichen Gerätehütte die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Beschwerdeführer hätten den Nachweis der rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG auch nach Fristverlängerung nicht vorgelegt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie vertraten im Wesentlichen den Standpunkt, der Vorlage einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG bedürfe es im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 nicht, weil eine solche Bewilligung nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich aus § 24 Abs. 8 ROG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend wurde dargelegt, die Gerätehütte liege im Landschaftsschutzgebiet Trumerseen und sei daher nach § 2 Z. 1 ALV naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Die Grundparzelle sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde M. als Grünland ausgewiesen. Gemäß § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 sei daher dem Bewilligungsansuchen der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG anzuschließen, wenn eine solche erforderlich sei. Die Frage der Erforderlichkeit einer raumordnungsrechtlichen Ausnahmebewilligung stelle somit im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Die belangte Behörde teile nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung im Hinblick auf § 24 Abs. 8 lit. a ROG nicht erforderlich sei. Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn die bauliche Maßnahme im Zusammenhang mit derartigen Bauten geringfügig und für deren ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, weil die Gerätehütte nach den Angaben der Beschwerdeführer überwiegend der Aufbewahrung von Gegenständen dienen solle, die der Freizeitgestaltung bzw. der Freizeitnutzung des Grundstückes und nicht der Nutzung des Wohngebäudes dienten. Der vom Gesetzgeber angeführte Fall der Kleingarage könne nicht analog herangezogen werden, weil die Errichtung einer Kleingarage nach der Garagenordnung in bestimmten Fällen verpflichtend vorgeschrieben werden könne, woraus sich deren Erforderlichkeit ergebe. Es treffe auch nicht zu, dass für die Gerätehütte keine baurechtliche Bewilligung erforderlich sei; vielmehr handle es sich um einen oberirdischen Bau im Sinne des § 1 Baupolizeigesetz und somit um ein baurechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben. Da nur die Frage der Bewilligungspflicht eine Tatbestandsvoraussetzung des § 24 Abs. 8 ROG 1992 bilde, sei es irrelevant, ob die Bewilligung - wie die Beschwerdeführer meinten, durch Kenntnisnahme einer Bauanzeige - bereits erfolgt sei. Es werde auch die Auffassung der Beschwerdeführer nicht geteilt, dass die Errichtung der Gerätehütte der festgelegten Widmung nicht widerspreche. Nach § 17 ROG gehörten Wohnbauten und hiezu gehörige Nebenanlagen zum Bauland. Für die gegenständliche Grundparzelle bestehe eine Grünlandwidmung; die als Nebenanlage zu qualifizierende Gerätehütte widerspreche somit dem Flächenwidmungsplan. Auch die weitere Voraussetzung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 8 ROG, wonach durch die beabsichtigte Baumaßnahme die festgelegte Nutzungsart oder Widmung nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werde, liege nicht vor. Gerade im Bereich der Salzburger Seeufer bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer widmungsgemäßen Nutzung und der Wahrung der landschaftlichen Schönheit. Dies werde durch die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes und durch die Grünlandwidmung eindeutig dokumentiert. Ebenso habe sich die Salzburger Landesregierung in zahlreichen Beschlüssen gegen eine weitere Verbauung der Seeufer ausgesprochen, um die auf Grund des stetig wachsenden Nutzungsdruckes drohende gänzliche Schließung noch unverbauter Uferabschnitte hintanzuhalten. In Anbetracht der bereits durch den Altbestand hervorgerufenen Beeinträchtigungen sei die im unmittelbaren Seeuferbereich beantragte Baumaßnahme daher als wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der festgelegten Widmung zu werten. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 ROG sei für die nachträglich beantragte Errichtung der Gerätehütte somit eine raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich. Die BH habe somit, da die Ausnahmebewilligung trotz Aufforderung innerhalb der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist nicht vorgelegt worden sei, den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die in Rede stehende Liegenschaft liegt im räumlichen Geltungsbereich der Trumerseen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 109/1986. Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, dass es sich um ein nach § 2 Z. 1 und 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 82/1980 idF LGBl. Nr. 6/1993 (ALV) bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt.

Nach § 4 Abs. 1 ALV hat die Naturschutzbehörde Maßnahmen nach § 2 leg. cit. zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder die Bedeutung der Landschaft für die Erholung oder für den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflusst wird.

Nach § 17 Abs. 2 NSchG 1993 hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung für Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet zu erteilen, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht durch eine dem Wesen eines Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 15 NSchG 1993 widersprechenden Weise beeinflusst wird.

Gemäß § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 ist in einem Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung im Fall der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes eine rechtskräftige Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG, wenn eine solche erforderlich ist, nachzuweisen.

Nach § 24 Abs. 3 ROG können die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes für bestimmte Grundflächen auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.

§ 24 Abs. 8 ROG lautet auszugsweise:

"Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderungen bestehende, der festgelegten Nutzungsart oder Widmung nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch diese Festlegungen nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblicher Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart oder Widmung sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die festgelegte Nutzungsart oder Widmung, bei Betrieben und betrieblichen Anlagen die Nachbarschaft, wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt.

........

Unter den genannten Voraussetzungen sind auch zulässig:

a) geringfügige andere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Bauten, Betrieben und betrieblichen Anlagen, die für deren ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sind, wie etwa die Errichtung einer mit dem Bau nicht verbundenen Kleingarage."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ansuchen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung im Hinblick auf § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 und § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen, wenn die nach § 24 Abs. 3 ROG erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt wird (vgl. zur gleichlautenden Vorgängervorschrift das Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0011). Die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides hängt somit insbesondere davon ab, dass die raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung "erforderlich" war. Ob dies der Fall ist, ist anhand der raumordnungsrechtlichen Regelungen zu untersuchen. In Streit steht, ob die in § 24 Abs. 8 lit. a ROG normierten Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung nicht erforderlich ist. Dies hängt nach der zuletzt erwähnten, oben wiedergegebenen Vorschrift davon ab, dass es sich um "geringfügige andere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Bauten, ... die für deren ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sind," handelt, wobei die Vorschrift auf die "genannten Voraussetzungen" Bezug nimmt und beispielsweise die "Errichtung einer mit dem Bau nicht verbundenen Kleingarage" erwähnt.

Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, es sei Voraussetzung, dass die bauliche Maßnahme für die ordnungsgemäße Nutzung des Hauptbaues - und nicht etwa für die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstückes - erforderlich sei. Die bauliche Maßnahme habe Aufgaben zu erfüllen, die der ordnungsgemäßen Nutzung des Baues dienten. Nach den Angaben der Beschwerdeführer solle die Gerätehütte überwiegend der Aufbewahrung von Gartenmöbeln, Sportgeräten und Teilen einer Steganlage dienen. Dabei handle es sich durchwegs um Gegenstände, die der Freizeitgestaltung bzw. Freizeitnutzung des Grundstückes und nicht der Nutzung des Wohngebäudes dienten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gegenstände bzw. deren Aufbewahrungsort für die Nutzung des Wohngebäudes erforderlich wäre. Der vom Gesetzgeber angeführte Fall der Kleingarage könne nicht analog herangezogen werden. Die Errichtung einer Kleingarage könne nämlich nach der Garagenordnung in bestimmten Fällen verpflichtend vorgeschrieben werden; in diesem Sinne wäre die Errichtung somit nicht nur zweckmäßig, sondern erforderlich. Bei der Errichtung der Gerätehütte mit den Ausmaßen 3,2 x 1,7 x 2,35 m möge es sich somit um eine nur geringfügige bauliche Maßnahme handeln; die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 8 lit. a ROG wären jedoch nicht erfüllt.

Dem hält die Beschwerde insbesondere entgegen, der Begriff "Bauten" sei nicht einschränkend auszulegen; Anknüpfungspunkt für die Nutzung sei das Bauwerk einschließlich der dem Bauwerk dienenden Grundflächen. Die Behörde habe nicht beachtet, dass im bestehenden Gebäude keine Möglichkeit zur Unterbringung der in der Gerätehütte aufbewahrten Gegenstände bestehe. Die Unterbringung dieser Gegenstände in der Gerätehütte diene damit der Nutzung des Gebäudes, bei dem es sich um eine "Ferienwohnung" handle. Im Übrigen dienten die in der Gerätehütte untergebrachten Gegenstände auch nicht der Nutzung des Grundstückes (allein); vielmehr würden sie außerhalb dieses Grundstückes auf dem See verwendet. Zwischen der Nutzung des Wohngebäudes und der Nutzung des Grundstückes bzw. des Sees bestehe im vorliegenden Fall ein untrennbarer Zusammenhang, weil es immer um die Nutzung durch Menschen gehe. Dies zeige auch der beispielsweise angeführte Fall der Kleingarage, die mit der Nutzung des Hauptgebäudes selbst nichts zu tun habe. Eine Errichtungspflicht bestehe im vorliegenden Fall nicht.

Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die soeben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde zielen im Ergebnis darauf ab, aufzuzeigen, dass der in § 24 Abs. 8 lit. a ROG verwendete Begriff der "ordnungsgemäßen Nutzung von ... Bauten" nicht wörtlich zu nehmen, sondern als "ordnungsgemäße Nutzung von ... Grundstücken" zu lesen sei. Dafür ist dem Gesetz aber kein Anhaltspunkt zu entnehmen; vielmehr überschreitet die der Beschwerde vorschwebende Auslegung die Grenzen des Wortsinnes. Dem Gesetzgeber raumordnungsrechtlicher Vorschriften ist zu unterstellen, dass ihm die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "Bauten" und "Grundstücke" vor Augen stand. Dies wird auch dadurch belegt, dass in derselben Vorschrift mit dem Begriff der "festgelegten Nutzungsart oder Widmung" mehrfach an die Nutzung von Grundstücken angeknüpft wird. Übersehen wird von der Beschwerde weiters, dass § 24 Abs. 8 lit. a ROG nicht nur an "Bauten", sondern auch an "Betriebe" und "betriebliche Anlagen" anknüpft; dies wäre entbehrlich, wenn es jeweils um die Nutzung der Liegenschaft ginge, auf der sich die "Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen" befinden. Auch das im Gesetz angeführte Beispiel (Errichtung einer Kleingarage) belegt nicht, dass sich der Gesetzgeber im Ausdruck vergriffen und sich in Wahrheit auf die "Nutzung von Liegenschaften" oder - im Sprachgebrauch der Beschwerde - "nicht auf die unmittelbare Nutzung des Hauptgebäudes" bezogen hätte. Vielmehr kann eine Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf den Zweck der Benützung von Verkehrsmitteln im Allgemeinen bei Durchschnittsbetrachtung jedenfalls auch mit der Nutzung einer Baulichkeit im Zusammenhang gebracht werden.

Die Auffassung der belangten Behörde, es käme auf die Erforderlichkeit der in Rede stehenden baulichen Maßnahme für die "ordnungsgemäße Nutzung von Bauten" an, entspricht daher dem Gesetz. Ebensowenig ist ihre Auffassung zu beanstanden, dass die Errichtung einer Hütte, die dem - insoweit noch weiter präzisierenden - Beschwerdevorbringen zufolge zur Unterbringung von im Einzelnen aufgezählten Wassersportgeräten und Teilen einer Steganlage diene, nicht zur ordnungsgemäßen Nutzung des auf der Liegenschaft befindlichen Wohnhauses erforderlich sei. Davon ausgehend kann auf sich beruhen, ob die Bebauung mit einer solchen Hütte, wie die Beschwerde meint, als für die Nutzung des - als Grünland gewidmeten - Grundstückes erforderlich angesehen werden könnte.

Die Beschwerde bestreitet, dass es sich bei der Gerätehütte um einen "Bau" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes handle; sie macht weiters geltend, dass es sich andernfalls um eine gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. als bewilligt geltende bauliche Maßnahme handle, weil die Baubehörde zu einem als Bauanzeige zu wertenden Bauansuchen erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist Stellung genommen habe. Die Beschwerde enthält sich eines näheren Hinweises, inwiefern diese - im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 93/10/0110, und vom , Zl. 97/06/0111) stehenden - Darlegungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen könnten. Sofern die Beschwerde damit auf den ersten Satz des § 24 Abs. 8 ROG Bezug nimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen ist, dass es hier um "im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderungen bestehende, der festgelegten Nutzungsart oder Widmung nicht entsprechende Bauten" ginge.

Entbehrlich ist auch eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde behandelten Frage, ob durch die Gerätehütte die festgelegte Nutzungsart oder Widmung wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werde. Die Frage der Beeinträchtigung der festgelegten Nutzungsart oder Widmung ist im zweiten Satz des § 24 Abs. 8 ROG als Tatbestandsmerkmal angeführt; dort geht es um "Änderungen und Erweiterungen von Bauten ... gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart oder Widmung" im Sinne des ersten Satzes. Derartiges steht hier - bei der Errichtung einer Gerätehütte auf dem unverändert als Grünland gewidmeten Grundstück - jedoch nicht in Rede.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich die belangte Behörde an "Stellungnahmen der diversen Abteilungen des Amtes der Salzburger Landesregierung" gebunden erachtet habe. Soweit die Verwertung solcher Stellungnahmen als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, enthält sich die Beschwerde näherer Hinweise, inwiefern dies zu unrichtigen Ermittlungsergebnissen geführt habe; ein relevanter Verfahrensmangel wird somit nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführer haben eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, und zwar - der ihrem Antrag beigegebenen Begründung zufolge - "weil es sich bei der vorliegenden Sache um die Entscheidung über ein civil right im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt; der Antrag wird daher vom Anwalt der Beschwerdeführer in Wahrnehmung der ihm obliegenden anwaltlichen Pflichten gestellt". Dem wird beigefügt, dass es nicht die Absicht der Beschwerdeführer und ihres Anwaltes sei, dem Verwaltungsgerichtshof einen überflüssigen Mehraufwand zu verursachen; dem Anwalt der Beschwerdeführer sei bekannt, dass der Verwaltungsgerichtshof im unzumutbaren Maße überlastet sei und der Gesetzgeber nichts getan habe, um die Belastung zu reduzieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe es außerdem in der Hand, von einer Verhandlung abzusehen, wenn er der Beschwerde Folge gebe, weil die Beschwerdeführer dann keinen Anlass zu einer Individualbeschwerde nach Art. 25 EMRK hätten.

Nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.

Im Beschwerdefall war die Frage zu lösen, ob die Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine raumordnungsrechtliche Ausnahmegenehmigung voraussetzte; dies war davon abhängig, ob die in Rede stehende bauliche Maßnahme für die Nutzung des Wohngebäudes erforderlich war. Nach dem Inhalt der Beschwerde und der Verwaltungsakten konnten die sich stellenden Rechtsfragen auf Grund der Akten gelöst werden; ebensowenig stellten sich nach dem Inhalt der Schriftsätze des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auch unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsantrag, der sich auf die anwaltliche Berufspflicht beruft - Sachverhaltsfragen, die nicht aufgrund der Akten hätten gelöst werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdefall, dessen Lösung von der oben zusammengefassten Rechtsfrage abhing, über ein civil right im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu entscheiden gewesen wäre. Eine Rechtsprechung des EGMR, die dies für die Frage der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bejahte, liegt nicht vor; lediglich im Falle des Widerrufs naturschutzrechtlicher Bewilligungen hat der EGMR den Tatbestand eines "Civil rights" bejaht (vgl. z.B. EGMR , 52/1993/447/526 = RdU 1995/44, mit Anm. Raschauer). Davon ausgehend, aber auch angesichts des oben dargelegten Umstandes, dass weder Sachverhaltsnoch Rechtsfragen ersichtlich sind, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl. z.B. das Urteil des EGMR vom , 8/1997/792/993, Jacobsson Nr. 2), steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am