VwGH vom 05.03.1991, 90/14/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 50.755-5/89, betreffend Pfändungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund eines Rückstandsausweises vom betreffend aushaftende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von insgesamt S 241.418,-- erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsauftrag. In einem Aktenvermerk vom hielt der Vollstrecker fest, laut Mitteilung des Verpflichteten bestehe obiger Rückstand zu Unrecht; eine Berufung sei bereits eingebracht worden; ein neuerliches Stundungsansuchen werde am im Amt abgegeben, bzw. werde zwecks Klärung der Steuersache vorgesprochen. Eine Pfändung unterblieb. Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Aussetzungsantrag.
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 AbgEO für die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr in Höhe von S 2.414,-- vorgeschrieben.
Die hiegegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. Die Amtshandlung habe nur deshalb zu keiner Pfändung geführt und sei daher erfolglos verlaufen, weil der Vollstrecker allein auf Grund der bei dieser Amtshandlung vom Vollstreckungsschuldner gemachten Aussagen keine konkreten Pfändungen vorgenommen habe. Außerdem stelle die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr dar. Am Tag der Amtshandlung sei der Rückstand fällig und vollstreckbar gewesen.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. Er beantragt den angefochtenen Bescheid "wegen Verletzung subjektiver Rechte" aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anläßlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Diese Gebühr ist gemäß § 26 AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief.
Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung Seite 78 f, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/13/0161, und vom , Zl. 85/14/0029).
Der Beschwerdeführer behauptet nun, es sei zu gar keiner Amtshandlung gekommen. Er bringt aber selbst vor, daß er am vom Vollstrecker zum Zweck der zwangsweisen Einbringung des Rückstandes laut Rückstandsausweis - die Stundungsfrist war abgelaufen - aufgesucht worden war. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers über die anhängige Berufung und die Ankündigung eines neuerlichen Stundungsansuchens habe der Vollstrecker schließlich keine Pfändungshandlung vorgenommen.
Richtig ist somit lediglich, daß es am zu keiner Pfändung gekommen ist. Hingegen kann selbst nach dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, daß überhaupt keine Amtshandlung stattgefunden hätte. Mit dem Beginn der Amtshandlung wurde aber die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 4 AbgEO fällig. Erst nach Beginn und den Darlegungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Vollstrecker hat dieser mit der Durchführung der Vollstreckung innegehalten, obwohl hiefür keiner der im § 20 AbgEO angeführten Gründe vorlag. Das Gesetz nennt als Innehaltungsgrund eine nach Entstehen des Exekutionstitels bewilligte Stundung, nicht hingegen die Ankündigung eines neuerlichen Stundungsansuchens. Eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 oder 6 BAO war mangels entsprechender (zeitgerechter) Anträge auf neuerliche Stundung bzw. auf Aussetzung der Einhebung nicht eingetreten.
Die beschriebene - den Beschwerdeführer begünstigende - Vorgangsweise des Vollstreckers konnte seinem Einschreiten den Charakter einer Amtshandlung jedenfalls nicht rückwirkend nehmen. Daß Pfändungen gegen den Willen des Beschwerdeführers unterblieben wären, behauptet dieser selbst nicht, mag er jetzt auch darauf verweisen, eine Pfändung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Vielmehr ist die Amtshandlung gerade deshalb erfolglos im Sinne des § 26 Abs. 2 AbgEO geblieben, weil der Beschwerdeführer hiegegen - wenn auch unzureichende - Gründe ins Treffen führte, und der Vollstrecker im Hinblick darauf - offenbar aus Billigkeitserwägungen - keine Pfändungshandlungen setzte. Erfolglos ist eine Amtshandlung entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht nur, wenn kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wird (hiebei handelt es sich nur um in Rechtsprechung und Lehre gebrauchte Beispielsfälle), sondern auch dann, wenn der Vollstrecker über Ersuchen des Verpflichteten - wenn auch gesetzwidrig - von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nimmt.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.