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VwGH vom 29.05.1990, 90/14/0020

VwGH vom 29.05.1990, 90/14/0020

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 394/GA6-DSchr/88, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zur Hereinbringung von Einkommen- und Umsatzsteuerschuldigkeiten:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten im Betrag von mehr als S 830.000,-- die Geldforderung des Abgabenschuldners von ca. S 500.000,-- mehr oder weniger gegen den Beschwerdeführer (Drittschuldner) "aus dem Anspruch auf Ausfolgung des treuhändig erlegten Betrages" gepfändet und der Republik Österreich überwiesen. Das Zahlungsverbot wurde an den Beschwerdeführer als Drittschuldner gerichtet.

Dieser erklärte in seiner gegen den Bescheid erhobenen Berufung, daß er mit dieser als Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechte. Hinsichtlich des gepfändeten Betrages bestünden Rechtsverhältnisse, die die Pfändung unzulässig machten und dieser entgegenstünden. Der Betrag sei niemals zur Sicherung von Abgaben zur Steuernummer des Drittschuldners hinterlegt worden. Die Widmung des Treuhandvertrages stehe der Pfändung entgegen. Der Abgabenschuldner habe bei Erlag des Treuhandbetrages angeordnet, daß das Geld, falls es nicht für Abgabenschulden zu einer anderen Steuernummer, nämlich der einer insolventen GmbH, deren Geschäftsführer der Abgabenschuldner war, verwendet worden sei, anderweitig auszubezahlen sei. An diese Anordnung sei der Drittschuldner als Treuhänder gebunden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, daß die in der Berufung genannten Umstände der Pfändung nicht entgegenstünden. Der Treuhänder könne nicht widersprechen, wenn bei ihm Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstreckten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, als Drittschuldner nicht mit einem Zahlungsverbot belegt bzw. nicht "zur Einzahlung der Forderung" an das Finanzamt verhalten zu werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid zur Zahlung an das Finanzamt verhalten, fehlt die Beschwer schon deshalb, weil vom Beschwerdeführer die Berufung ausdrücklich nur gegen das Drittverbot erhoben wurde. Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht zu einer Zahlung "verhalten". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich nur die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Drittverbot abgewiesen. Auch der Bescheid des Finanzamtes verhält den Beschwerdeführer nicht zu einer Zahlung. Dieser Bescheid enthält nur die Aufforderung an den Drittschuldner, "zwecks Vermeidung gerichtlicher Schritte" die gepfändete Forderung an das Finanzamt einzuzahlen. Im Hinblick auf die zitierte Einschränkung ist ein normativer Gehalt der Aufforderung auszuschließen. Es handelt sich um nichts anderes als um die Zahlungsaufforderung eines Überweisungsgläubigers. Diese hat nicht Bescheidcharakter. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in dem genannten Punkt ist daher auszuschließen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Treuhanderlag sei als Spareinlage einbezahlt worden, eine Geldforderung des Abgabenschuldners gegen ihn bestehe daher (zumindest zur Zeit) nicht, sondern allenfalls eine Forderung auf Herausgabe des Spar- oder Einlagebuches, die Pfändung einer Spareinlage könne jedoch nicht nach § 65 AbgEO, sondern nur nach deren § 67 erfolgen, verkennt er - abgesehen davon, daß dieses Vorbringen eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung darstellt - daß weder eine Forderung im Sinne des § 67 AbgEO gepfändet wurde noch ein Anspruch des Abgabenschuldners gegen den Beschwerdeführer auf Herausgabe eines Einlagebuches, sondern eine Geldforderung des Abgabenschuldners gegen den Beschwerdeführer. Die betreffenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Ob die gepfändete Forderung aber besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht (oder noch nicht) bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als Drittschuldner durch das Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar.

Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Einen Unschlüssigkeitsfall zeigt die Beschwerde ebensowenig auf wie einen Fall der Unpfändbarkeit.

Die belangte Behörde hat auch richtig erkannt, daß der Treuhänder der Pfändung nicht widersprechen kann, wenn bei ihm Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstrecken.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.