VwGH vom 11.05.1993, 90/14/0019
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 2001; 223-226;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom , 10/15/2-BK/P-1989, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Direktor der Volksbank Sch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Für die Streitjahre machte er unter anderem Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hausgehilfin von rund 128.000 S 1985), 138.000 S 1986) bzw 141.000 S 1987) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1972 geltend.
Wie aus der ärztlichen Bestätigung von Dr. B hervorgeht, leidet die Ehegattin des Beschwerdeführers (in der Folge: Ehegattin) seit dem Jahr 1980 an einer schweren Osteoporose. Sie habe ständig starke Schmerzen und sei zeitweise bettlägrig. Das Heben von mittelschweren Gegenständen und längeres Stehen sei ihr verboten worden. Da sie die im Haushalt anfallenden Arbeiten nicht verrichten könne, sei sie auf die Hilfe einer Hausangestellten angewiesen.
Zum Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gehörten in den Streitjahren noch vier minderjährige Kinder. Die Ehegattin erzielte in den Jahren 1986 und 1987 eigene Einkünfte aus einer Pension infolge Arbeitsunfähigkeit.
Strittig ist, ob die ganztägige Beschäftigung einer Hausgehilfin allein durch die Krankheit der Ehegattin bedingt ist, weswegen die entsprechenden Aufwendungen zur Gänze steuermindernd gemäß § 34 EStG 1972 zu berücksichtigen sind (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob bei der Höhe des vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin erzielten "Familiennettoeinkommens" die zumindest halbtägige Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht außergewöhnlich ist (Ansicht der belangten Behörde).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nach der hg Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine Hausgehilfin kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Familienstand des Steuerpflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen (vgl das hg Erkenntnis vom , 1893/79, mwA).
Liegen aber besondere Umstände infolge Krankheit und Pflegebedürftigkeit vor und wird deshalb eine Hausgehilfin beschäftigt, muß dies auch bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen als außergewöhnlich und zwangsläufig angesehen werden. Hiebei ist allerdings zu prüfen, inwieweit die Außergewöhnlichkeit durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingt ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, bei der Höhe des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin von rund 800.000 S im Jahr 1985, 882.000 S im Jahr 1986 bzw 874.000 S im Jahr 1987 sei eine halbtägige Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht außergewöhnlich.
Diese Feststellung bekämpft der Beschwerdeführer nicht. Er vertritt überdies die Ansicht, die belangte Behörde habe die zu prüfenden Fragen hinsichtlich der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im wesentlichen zutreffend beurteilt. Dennoch hätte sie feststellen müssen, daß die ganztägige Beschäftigung einer Pflege-, Überwachungs- und Betreuungsperson für seine Ehegattin Aufwendungen verursache, die bei anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht anfielen und daher außergewöhnlich seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Ehegattin bedürfe neben ambulanter und zeitweise stationärer Behandlung auch laufender täglicher Pflege, der Begleitung zu Ärzten und persönlicher Hilfe, die ihr weder der berufstätige Beschwerdeführer noch die minderjährigen Kinder geben könnten, weshalb die Hausgehilfin nicht nur jene Arbeiten leiste, die seine Ehegattin nicht mehr verrichten könne, sondern diese auch betreue und pflege, stellen zur Gänze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerungen im Sinn des § 41 VwGG dar.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte von sich aus feststellen müssen, daß die Hausgehilfin auch die Tätigkeit einer Krankenpflegerin ausgeübt habe, ist nicht gerechtfertigt. Bei § 34 EStG 1972 handelt es sich um eine begünstigende Bestimmung, weshalb der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt. Es wäre daher vielmehr am Beschwerdeführer gelegen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabenbegünstigung zu behaupten und zu beweisen (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 270).
Wenn die belangte Behörde daher nur die Hälfte der für die Hausgehilfin getätigten Aufwendungen als durch die Krankheit der Ehegattin des Beschwerdeführers bedingt und damit als außergewöhnlich im Sinn des § 34 leg cit angesehen hat, so ist darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken.
Ergänzend wird festgestellt, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob die (halbtägige) Beschäftigung einer Hausgehilfin im Fall des Beschwerdeführers außergewöhnlich ist oder nicht, zutreffenderweise das Einkommen beider Ehegatten herangezogen hat (vgl das hg Erkenntnis vom , 82/13/0133). Nicht entscheidend ist, aus welchem Titel die Ehegattin Einkommen bezogen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.