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VwGH vom 26.04.2007, 2002/14/0017

VwGH vom 26.04.2007, 2002/14/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M S in O, Tschechien, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zlen. RV 580/1-7/2000 und RV 777/1-7/2000, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde im Instanzenzug davon aus, dass der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 1999 (in seinen Einkommensteuererklärungen nicht erklärte) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt habe. Diese Einkünfte hätten aus einer Tätigkeit (Aufstellung von Spielautomaten) resultiert, welche der Beschwerdeführer in Tschechien für ein Unternehmen mit dem Sitz in Zypern ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Unternehmen, bei welchem es sich nach Recherchen der Finanzbehörde um eine "Offshore-Gesellschaft" gehandelt habe, deren Tätigkeitsbereich außerhalb Zyperns gelegen sei, in einem Dienstverhältnis gestanden.

Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Tschechien (BGBl. Nr. 34/1979 iVm der Verordnung BGBl. III Nr. 123/1997, in der Folge: DBA Tschechien) beschäftige sich mit der Frage der unselbstständigen Arbeit. Abs. 1 normiere, dass vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden dürften, es sei denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Werde die Arbeit dort ausgeübt, so dürften die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Damit werde eine "anteilige tschechische Besteuerung" für die in Tschechien ausgeübte Betätigung angeordnet. Konkrete Nachweise über "Aufenthaltstage" seien vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden.

Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass er durch seine in Tschechien ausgeübte Tätigkeit dort - auch - einen steuerlichen Wohnsitz im Sinne des DBA Tschechien begründet habe. Eine Ansässigkeitsbestätigung der tschechischen Steuerverwaltung habe der Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt. Die vorgelegte Aufenthaltsbewilligung stamme von der Fremdenpolizei Ostrawa. Eine Doppelansässigkeit liege daher nicht vor, weshalb Art. 4 Abs. 2 des DBA nicht anwendbar sei. Es sei daher nicht zu prüfen gewesen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers gelegen gewesen sei. Er sei in Tschechien auch steuerlich nicht erfasst gewesen.

Die Bezüge aus nichtselbstständiger Arbeit seien auf ein Inlandskonto des Beschwerdeführers überwiesen worden und ihm in Österreich zugeflossen. Österreich habe "daher auch auf Grund der unbeschränkten Steuerpflicht", diese sei im Verfahren nicht in Abrede gestellt worden, das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Bezüge. Einschränkungen durch das DBA Tschechien "oder gar Entzug des Besteuerungsrechtes für Österreich sind für den Berufungssenat nicht erkennbar".

Den "Anteil der steuerlichen Aufteilung für die in Tschechien ausgeführte Betätigung" werde die tschechische Abgabenverwaltung zu treffen haben. Sollte eine tatsächliche Doppelbesteuerung (Zusammentreffen von österreichischem und tschechischem Besteuerungsanspruch) "in weiterer Folge auftreten", werde dieser "Konflikt" im Wege eines Verständigungsverfahrens zu lösen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nur die ihn treffenden Steuern auf Grund seines Einkommens in Österreich bezahlen zu müssen. Es sei zu Unrecht ein österreichischer Besteuerungsanspruch angenommen worden.

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zwar, die belangte Behörde habe es trotz der vorgelegten Aufenthaltsbewilligung unterlassen, "zu hinterfragen und festzustellen", dass er neben seinem Wohnsitz in Österreich eine ständige Wohnstätte in Tschechien habe, räumt damit aber gleichzeitig ein, dass er in Österreich einen Wohnsitz hat.

Vor diesem Hintergrund und der sich daraus ergebenden unbeschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers in Österreich ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde grundsätzlich einen österreichischen Besteuerungsanspruch als gegeben angenommen hat. Diesem an sich uneingeschränkten Besteuerungsanspruch des österreichischen Steuergläubigers können allerdings durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Grenzen gezogen sein.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (im Streitzeitraum) in Österreich, nicht aber in Tschechien ansässig im Sinne des DBA Tschechien war. Sie stützte ihre diesbezügliche Beweiswürdigung insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Ansässigkeitsbescheinigung der tschechischen Steuerverwaltung vorgelegt hat.

Ob diese Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner in Rede stehenden Tätigkeit in Tschechien in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen mit dem Sitz in Zypern gestanden ist.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend zitiert wird, dürfen nach Art. 15 Abs. 1 DBA Tschechien vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in Tschechien "tätig war", ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 DBA Tschechien, dass hinsichtlich der in Tschechien ausgeübten Tätigkeit das Besteuerungsrecht nicht Österreich zukommt. Im Beschwerdefall besteht daher keine Rechtsgrundlage dafür, nur von einem "anteiligen" Besteuerungsrecht Tschechiens auszugehen. Den Ausführungen der belangten Behörde betreffend "Aufenthaltstage" kommt daher im gegebenen Zusammenhang (das heißt betreffend den von der belangten Behörde allein angewendeten Artikel 15 Abs. 1 DBA Tschechien ) ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage nach Überweisungen auf ein inländisches Konto, weshalb darauf auch nicht eingegangen zu werden brauchte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen. Mangels eines Kostenantrages war ein Kostenersatz nicht zuzusprechen. Der Vermerk "Kostenverzeichnis beiliegend" stellt keinen Antrag auf Kostenersatz dar, zumal sich das beiliegende Kostenverzeichnis auf eine "VfGH-Beschwerde vom " und nicht auf die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom bezieht.

Wien, am