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immo aktuell 6, Dezember 2019, Seite 267

Kursverluste sind keine Werbungskosten bei privaten Grundstücksveräußerungen

immo aktuell 2019/56

Sabine-Kristen Kanduth

§ 30 Abs 3 EStG; § 20 Abs 2 EStG

Werden Fremdwährungsdarlehen aus außerbetrieblichen Gründen etwa in Zusammenhang mit der Finanzierung von vermieteten Grundstücken aufgenommen, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Es handelt sich hierbei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens.

Sachverhalt: Der in Italien ansässige Revisionswerber erzielte im Jahr 2017 in Österreich Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und aus der Veräußerung dieser Eigentumswohnung. Er beantragte im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer 2017 die Regelbesteuerung und machte insbesondere realisierte Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit einkünftemindernd geltend. Das Finanzamt und das BFG verweigerten den Abzug der Kursverluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen. Begründend führte das BFG im Wesentlichen aus, dass ein Werbungskostenabzug für Kursverluste nicht in Betracht komme, da diese nicht ausdrücklich als abzugsfähige Werbungskosten in der Gruppe der Aufwendungen für Erwerb und Wertmin...

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