VwGH vom 30.05.1994, 93/16/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der T-AG in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 60.445-6/92, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem undatierten, am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck angezeigten "Abtretungsvertrag" übernahm die Beschwerdeführerin von der A. AG deren Anteil an der A.B. OHG um den "Kaufpreis" von S 4,062.500,--. Nach Punkt II. der Vertragsurkunde bezog sich dieser "Kaufpreis" sowohl auf das "unbewegliche" Kapitalkonto wie auch auf alle Gewinn- und Verlustverrechnungskonten des Übergebers und enthielt die Abgeltung der bis zum Stichtag angefallenen stillen Reserven.
Das Finanzamt bemaß die Rechtsgebühr im Sinne des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG 1957 nach dem anteiligen Einheitswert des Betriebsvermögens, der zuletzt zum mit S 16,516.449,-- festgestellt worden war.
In der Berufung gegen den Gebührenbescheid wurde vorgebracht, im Einheitswertanteil zum sei ein Darlehen der A. AG in Höhe von S 15,343.867,12 enthalten, welches nicht übertragen worden sei. Nach Abzug dieses Darlehens vom Einheitswertanteil verbleibe ein Betrag von S 1,172.581,88. Da dieser Betrag niedriger sei als das Entgelt von S 4,062.500,--, sei die Gebühr vom Entgelt zu ermitteln.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung "teilweise Folge gegeben" und die Rechtsgebühr - entsprechend dem zwischenzeitig erlassenen Einheitswertbescheid zum - mit 2 % des anteiligen Einheitswertes zum , das waren S 8,661.042,--, bemessen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten unterliegt gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG 1957 einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, MINDESTENS aber vom Wert des Gesellschaftsanteils.
Im Beschwerdefall hat das Entgelt für die Übertragung des Anteils an einer offenen Handelsgesellschaft S 4,062.500,-- betragen. Der Wert dieses Gesellschaftsanteils - das ist der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft bestimmte anteilige Wert (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 90/15/0139) - betrug zum S 8,661.042,--. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend den Wert des Gesellschaftsanteils als Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsvertragsgebühr angesetzt hat. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach auf Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Einheitswert festgestellt wurde, und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, nicht Rücksicht genommen werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 88/15/0119, und vom , 87/15/0137).
Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft sind auch Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten Konto, das reinen Forderungscharakter aufweist, mitzuerfassen (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG2, 321). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung ist es nicht möglich, in den Fällen, in denen wie hier die Gesellschaftsvertragsgebühr vom (anteiligen) Einheitswert zu bemessen ist, ein solches Guthaben - das an sich nicht zum Geschäftsanteil des Gesellschafters gehört (vgl. das Erkenntnis vom , 81/15/0025) - aus der Gebührenbemessungsgrundlage auszuscheiden (vgl. das Erkenntnis vom , 83/15/0076).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung im Hinblick auf die durch die bisherige Rechtsprechung klargestellte Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.