TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.03.1996, 93/15/0210

VwGH vom 27.03.1996, 93/15/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der E in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 73-3/92, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betrieb in den Streitjahren Schönheits- und Fußpflegesalons in G, T und S (O Nr. 44). Hinsichtlich der Wohnung im 1. Stock des Hauses in O Nr. 44 (31 %-Anteil am Gesamthaus) gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr erklärte Vermietungsabsicht ursprünglich den im Zusammenhang mit dem Um- bzw. Ausbau des Gebäudes stehenden anteiligen Vorsteuerabzug.

Anläßlich einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer jedoch fest, daß die Wohnung infolge Verwendung für Wohnzwecke der Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Unternehmen gehöre; dementsprechend kürzte er die im Zusammenhang mit dem Um- bzw. Ausbau des Gebäudes stehenden anteiligen Vorsteuerbeträge um S 10.695,-- (1987) und um S 271.248,-- (1988).

Das Finanzamt schloß sich dieser Beurteilung in den für die Streitjahre erlassenen Umsatzsteuerbescheiden an.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, ihre seinerzeitige Aussage, die Wohnung zeitweise vermieten zu wollen, sei unrichtig gewesen. In Wahrheit benötige sie die Wohnung außer für ihre eigenen Wohnzwecke bei Aufenthalten in S, um selbst oder durch ihre Mitarbeiterinnen "wartende Kundinnen zu bewirten und zu betreuen".

In seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt unter anderem zum Sachverhalt aus, daß im Schönheitssalon eine einzige Angestellte beschäftigt sei, deren Wohnbedürfnisse durch die im DACHGESCHOSS des in Rede stehenden Objektes vorhandene Wohnung befriedigt würden. Die Beschwerdeführerin sei zwar in einem weiteren Haus in S (O Nr. 64) polizeilich gemeldet, es sei jedoch unbestritten, daß dieses Haus zumindest zeitweise als Ferienwohnung bzw. als Bungalow, somit als gesamte Wohneinheit, vermietet werde. Im Objekt O Nr. 44 stünde wartenden Kundinnen auch im Erdgeschoß ein Aufenthaltsraum von ca. 12 m2 zur Verfügung. Im übrigen sei unverständlich, wie es bei der üblicherweise telefonischen Voranmeldung der Kundinnen zu längeren Wartezeiten bei der Beschwerdeführerin kommen könne.

In ihrem neuerlich als "Berufung" bezeichneten Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie die gesamte das Haus O Nr. 44 beinhaltende Liegenschaft ab an die E GmbH vermietet habe. In den Streitjahren sei noch keine Benützungsbewilligung für das Gebäude erteilt gewesen. Die amtliche Kommissionierung habe erst am stattgefunden, eine Benützungsbewilligung sei nach wie vor nicht erteilt.

In der Folge vernahm das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz insgesamt acht Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführerin als Zeugen. Das Ergebnis der Einvernahmen - unter anderem, daß nicht nur der gesamte Stock des Hauses O Nr. 44, sondern auch das Appartement im Dachgeschoß privat genutzt wird - wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

In der hierauf von der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme ging sie auf das erwähnte Ergebnis der Zeugenaussagen mit keinem Wort ein.

Die belangte Behörde wies hierauf die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte sie im wesentlichen aus, auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der wechselnden Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin erscheine für die Streitjahre weder eine Verwendung der in Rede stehenden Wohnung für betriebliche Zwecke noch eine damals schon gegeben gewesene Vermietungsabsicht erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten nach § 12 Abs. 2 UStG 1972 als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten nach Z. 1 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Lieferungen und sonstige Leistungen gelten dann nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie im Zusammenhang mit einem dem Privatvermögen im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zuzurechnenden Wirtschaftsgut stehen (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0058, m.w.N.).

Wirtschaftsgüter, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, sind nur dann dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie ausschließlich (nicht bloß überwiegend) betrieblich verwendet werden (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/14/0195, 0196, m. w.N.).

Eine ausschließliche Verwendung der zugegebenermaßen für private Wohnzwecke der Beschwerdeführerin genützten Wohnung im

1. Stock des Hauses O Nr. 44 behauptet selbst die Beschwerde nicht. Wegen behaupteter (eigen-)betrieblicher Verwendung gebührt daher der Beschwerdeführerin der von ihr beanspruchte Vorsteuerabzug nicht.

Aber auch aus dem Titel der zunächst beabsichtigten und dann erfolgten Vermietung der Wohnung gebührt dieser Vorsteuerabzug nicht. Zwar bringt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, daß Vorsteuern bereits steuerliche Berücksichtigung finden können, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 erzielt, für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus noch der Umstand, daß der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßt. Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/14/0037, m.w.N.).

Ob diese eben geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548f, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die Absicht der Beschwerdeführerin zur künftigen Vermietung der in Rede stehenden Wohnung habe in den Streitjahren weder in bindenden Vereinbarungen noch auch in sonstigen aussagekräftigen Umständen hinreichenden Niederschlag gefunden, weist keine Unschlüssigkeit auf, zumal die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen im Abgabenverfahren erschüttert ist. Ob nach den Streitjahren ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag über die in Rede stehende Wohnung geschlossen wurde, ist hingegen für die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ohne Bedeutung.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf beide Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.