VwGH vom 16.12.1999, 98/16/0157

VwGH vom 16.12.1999, 98/16/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ ZRV39/1-3/1998, betreffend Geltendmachung einer Sachhaftung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt wird auf die hg Erkenntnisse vom , Zl 93/16/0134, vom , Zl 95/16/0169, vom , Zl 95/16/0287 und vom heutigen Tag, Zlen 97/16/0370, 0380, - die alle nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes erlassene Bescheide betrafen - verwiesen. Den Beschwerdefällen lag die zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme des formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehrs hinsichtlich mehrerer Kraftfahrzeuge zu Grunde. So wurde der Personenkraftwagen der Marke BMW 320i, amtliches Kennzeichen AÖ-H 980, erstmals zu Beginn des Jahres 1993 ins Inland verbracht.

In einem am gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid des Hauptzollamtes Linz wurde festgestellt, dass mit der Einbringung des genannten Personenkraftwagens die Abgabenschuld an Einfuhrumsatzsteuer von S 58.769,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 1.175,-- unbedingt entstanden sei.

Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl 3-1/W 36/1/1/1997/H, als unbegründet abgewiesen.

Mit einem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom machte das Hauptzollamt Linz die Sachhaftung für eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von S 59.944,-- an dem oben bezeichneten Personenkraftwagen geltend.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, der Verdacht, dass er eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt habe, sei unrichtig und nicht bewiesen. Es liege keine rechtskräftige Verurteilung hinsichtlich des Tatvorwurfes vor. Die Einbringlichkeit der Abgaben im Falle einer Verurteilung sei gewährleistet, weil der Beschwerdeführer in Österreich fünf Gewerbebetriebe führe. Die Einforderung stelle einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht dar, weil der Nutzungsausfall des Firmen-PKW durch 1651 Tage und die hohen Prozesskosten eine unzumutbare Härte bedeuten würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies auf die gemäß § 122 Abs 2 ZollR-DG anzuwendende Bestimmung des § 80 Abs 4 ZollR-DG, wonach Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben haften und aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden können. Die laut "rechtskräftiger" Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom auf dem Personenkraftwagen BMW 320i lastende Abgabenschuld sei bisher nicht entrichtet worden. Die Geltendmachung der Sachhaftung sei eine "Erhebungsmaßnahme" im Abgabenverfahren und habe mit dem Finanzstrafverfahren nichts zu tun.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Geltendmachung der Sachhaftung an dem in seinem Besitz befindlichen Personenkraftwagen in seinen Rechten verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen den Bestand der Eingangsabgabenschuld auf Grund der Einfuhr des in Rede stehenden Personenkraftwagens. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die Feststellung dieser Abgabenschuld ohnedies im administrativen Instanzenzug mit Berufung bekämpft hat, worüber die Abgabenbehörde in zweiter und letzter Instanz mit der genannten Berufungsentscheidung vom entschieden hat, verkennt er damit, dass Sache des angefochtenen Bescheides lediglich die Geltendmachung der sachlichen Haftung des Personenkraftwagens ist. Für eine Überprüfung der Richtigkeit der Abgabenvorschreibung ist in diesem Verfahren aber kein Raum.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei dem Personenkraftwagen handle es sich um ein "deutsches Firmenfahrzeug, dessen Eigentümer die Firma Immobilien Wimmer" sei, ist der Beschwerdeführer auf das an ihn ergangene hg Erkenntnis vom , Zl 93/16/0134, zu verweisen, in dem einem gleichartigen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten wurde, dass einer Firma Rechtspersönlichkeit nicht zukomme. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber nicht Eigentümer des Fahrzeuges wäre, ginge sein Vorbringen ins Leere, weil die Sachhaftung allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vorgeht (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, 536 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer verweist weiters auf das gegen ihn durchgeführte Finanzstrafverfahren (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 97/16/0370, 0380, nach welchem Erkenntnis davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Unzulässigkeit der formlosen und sicherstellungsfreien Eingangsvormerkbehandlung bewusst war oder zumindest bei seinen Einfuhren die Verwirklichung dieses Tatbildes ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat). Dabei vertritt er die Auffassung, für die Vorschreibung der Eingangsabgaben wäre die Feststellung eines Verschuldens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hätte daher ein "rechtskräftiges Urteil" gegen ihn abwarten müssen. Damit verkennt der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung wie ausgeführt nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist - zunächst, dass im Abgabenverfahren die Voraussetzungen der Entstehung der Abgabenschuld als Hauptfrage von der Abgabenbehörde zu prüfen sind (solange nicht allenfalls eine Bindung an ein verurteilendes Urteil eines Strafgerichtes eintritt). Weiters übersieht der Beschwerdeführer, dass die Geltendmachung einer sachlichen Haftung nach den Bestimmungen des § 225 Abs 1 BAO keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung ist, sondern einen Schritt der Abgabeneinhebung darstellt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 90/16/0184). Für die Erlassung eines Bescheides nach § 225 Abs 1 BAO kommt es dabei nicht darauf an, ob die Abgabe dem Abgabenschuldner - der mit dem Adressaten des Sachhaftungsbescheides keineswegs ident sein muss - bereits vorgeschrieben ist oder ob ein erlassener Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, es mangle an einer rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheidung, ist unverständlich, da die belangte Behörde wie ausgeführt mit Bescheid vom sehr wohl über die Feststellung der Eingangsabgabenschuld rechtskräftig entschieden hat. Was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dieser Bescheid - der, wie zur Klarstellung zu vermerken ist, vor den Höchstgerichten nicht bekämpft wurde - sei "rechtlich nicht haltbar", gewinnen will, ist nicht erkennbar.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am