VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Anton D in E, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien III, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom , Zl. 4-DKfBuL/96, betreffend Einleitung und Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird im Umfange der Einleitung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1, 3 und 4 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Im übrigen - insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verfügt wurde - wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Kontrollor seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeres-Feldzeuglager Wien.
Am wurde von der Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige erstattet, zu der am zur Zl. 10-DKfBUL/95 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde war zur hg. Zl. 95/09/0243 anhängig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom faßte die belangte Behörde den Beschluß, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein (weiteres) Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und dieses Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 zu unterbrechen. Nach dem Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides stehe der Beschwerdeführer im Verdacht,
1. er sei im Herbst 1994 gemeinsam mit VB Z. während der Dienstzeit mit dem Heereskraftfahrzeug nach Langenzersdorf zum Privathaus des ADir M. gefahren, um dort eine verstopfte Dachrinne zu reparieren, sohin Privatarbeiten während der Dienstzeit durchzuführen,
2. er habe im Jahr 1994 mit R. aus einem verunfallten VW-Synchro, welcher am Altlagerplatz abgestellt gewesen sei, Motor und Getriebe ausgebaut, auf die Ladefläche eines Wagens gelegt und diesen vollständigen, funktionstüchtigen Motor mit eingebautem Getriebe in der Folge gegen einen Motor, der in einem auf Karl K. in St. Pölten zugelassenen VW, Typ Multivan, eingebaut gewesen sei, mit der Motor-Nr. JX 105037 ausgetauscht. Im Anschluß sei dieser Motor mit der Motor-Nr. JX 105037 geschätzt und wieder an K. zu einem Preis von 3.600 S abverkauft worden;
3. er habe weiters zwischen 1991 und 1994 wiederholt an Bedienstete die Weisung erteilt, vor Versteigerungen von Kompressoren wertmindernde Arbeiten an diesen vorzunehmen;
4. er habe im März 1993 und Frühjahr 1994 VB S. die Weisung erteilt, während der Dienstzeit bei der Firma V. nicht dienstliche Arbeiten zu verrichten. Er habe VB S. während der Dienstzeit zur Firma V. gebracht,
und er habe hiedurch gegen die im § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 normierten allgemeinen Dienstpflichten, sowie den Erlaß Zl. 33623/15-3.17/82 vom , VBl I Nr. 19/83, schuldhaft verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, am habe der Leiter des Heeres-Materialamtes mit Zl. 4 017/3170/PersA/96 Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet und Niederschriften übermittelt, welche die in der Disziplinaranzeige bezeichneten Vorwürfe untermauerten. Diesen Anschuldigungen lägen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. Im Herbst 1994 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit VB Z. während der Dienstzeit mit einem Heereskraftfahrzeug nach Langenzersdorf zum Privathaus des Amtsdirektor M. gefahren, um dort eine verstopfte Dachrinne zu reparieren. Der Beschwerdeführer habe die Weisung erteilt, in das Fahrtenbuch falsche Eintragungen bezüglich des Fahrziels und des Fahrzweckes vorzunehmen. Bei dieser Fahrt seien keine militärischen Dienststellen angefahren worden. Die Sachverhalte
Z. 1 und Z. 2 seien der Disziplinarbehörde am bekannt geworden und fänden ihre Deckung in der Niederschrift mit VB Z. vom .
2. Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer mit VB R. aus einem im Altlager abgestellten unfallbeschädigten VW Synchro den Motor und das Getriebe ausgebaut. In der Folge sei der Motor, welcher die Motor-Nr. JX 121889 gehabt habe, gegen einen auf Karl K. zugelassenen Motor mit der Motor Nr. JX 105037 ausgetauscht worden. Der Beschwerdeführer habe den eingetauschten Motor K"s. in das Altlager genommen und am dem Schätzmeister zur Schätzung vorgelegt. In der Folge sei der eingetauschte Motor mit der Nr. JX 105037 wieder an K. zum Preis von S 3.600,-- Schilling abverkauft worden. Die Übergabe des abverkauften Motors sei durch VB Z. an K. auf Weisung des Beschwerdeführers am zur Zl. 709-0540/93 des Heeresfeldzeuglagers Wien erfolgt.
3. Der Beschwerdeführer habe zwischen 1991 und 1994 wiederholt die Weisung gegeben, vor Versteigerungen von Kompressoren an diesen wertmindernde Arbeiten vorzunehmen. Die Sachverhalte zu "Z. 3 und Z. 4" seien der Disziplinarbehörde am bzw. am bekannt geworden und fänden ihre Deckung in den Niederschriften mit VB Z. vom bzw. .
4. Im Herbst 1993 bzw. im Frühjahr 1994 habe der Beschwerdeführer VB S. aufgefordert, während der Dienstzeit bei der Firma V. private Arbeiten zu verrichten. VB S. sei vom Beschwerdeführer während der Dienstzeit auch dorthin gebracht worden. Dieser Sachverhalt sei der Disziplinarbehörde am bekanntgeworden und finde seine Deckung in der Niederschrift mit VB S. vom .
Die einschlägigen Vorgangs- und Verhaltensweisen hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung von Heereskraftfahrzeugen seien im Erlaß des BMLV zur Zl. 33 623/15-3.17/82, Kraftfahrbetrieb, Einsatz und Verwendung von Heeresfahrzeugen; allgemeine Regelung, VBl I Nr. 19/1983 angeordnet worden. Die Regelungen betreffend Verfügung über bewegliches Bundesvermögen fänden sich im Erlaß vom , Zl. 57 010/34-4.11/79, betreffend Verfügung über bewegliches Bundesvermögen; Verwertung von nicht mehr verwendbaren Sachgütern (Altmaterial und Überschußgüter) des Bundesheeres-Richtlinien (RVS) VBl I Nr. 160/1979.
Die Sachverhalte "zu Punkt 1 bis 3 und Punkt 5" datierten sämtlich aus der Zeit ab Herbst 1993 und seien der Dienstbehörde zu Punkt 1 und 2 am , zu Punkt 3 am und "zu Punkt 5" am bekanntgeworden. Der Sachverhalt zu Punkt 4 datiere aus der Zeit von 1991 bis 1994 und sei der Dienstbehörde am bekanntgeworden. Verjährung sei betreffend der Punkte 1 und 2 gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 noch nicht eingetreten, da die Frist noch nicht verstrichen sei. Betreffend die Punkte 3 bis 4 sei Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 BDG 1979 noch nicht eingetreten, da wegen der genannten Sachverhalte am Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden sei, und die Erstattung den Fristenlauf gehemmt habe und für die im Punkt 4 angeführten Sachverhalte aus der Zeit vor dem März 1993 eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 StGB vom Ergebnis des Strafverfahrens abhänge und daher nicht ausgeschlossen werden könne.
Betreffend einen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden "Punkt 5" sei Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 BDG 1979 noch nicht eingetreten, da wegen des genannten Sachverhaltes am Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden sei und die Erstattung den Fristenlauf gehemmt habe.
Aus den dargelegten Sachverhalten ergebe sich der begründete Verdacht, der Beschwerdeführer habe gegen die im § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 geregelten Pflichten der Beamten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung des geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Abs. 1) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit und die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (Abs. 2) durch die im Spruch angeführten Verhaltensweisen gegen die zitierten Vorschriften schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, daß gegen ihn ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, obgleich keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 vorliege und gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 Verjährung eingetreten sei, und zwar durch unrichtige Anwendung dieser Normen in Verbindung mit § 43 BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör, den Spruch und die Bescheidbegründung. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides enthalte lediglich eine abstrakte Aufzählung eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen, ohne - auch nicht ansatzweise - irgendein Verhalten, das ihm zur Last gelegt worden sei, in groben Umrissen zu umschreiben. In den vier Punkten würden lediglich Handlungen geschildert, die entweder keine Dienstpflichtverletzung enthielten oder keine konkrete örtliche oder zeitliche Umschreibung aufwiesen und außerdem vor dem (Anm.: dem Zeitpunkt der Übernahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) gesetzt worden seien. Zu den im einzelnen angeführten Beschuldigungspunkten bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Disziplinarbehörde habe den Sachverhalt entgegen ihrer diesbezüglichen Behauptung im angefochtenen Bescheid bereits vor dem zur Kenntnis erhalten, weshalb hinsichtlich aller inkriminierter Handlungen Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 vorliege. Der zu Punkt 2 des angefochtenen Bescheides beschriebene Vorfall habe sich nicht im Jahre 1994, sondern bereits am ereignet und sei der belangten Behörde bereits am bekanntgeworden. Betreffend die Kenntniserlangung wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise unter Anführung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes darzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie zum Vorliegen der für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers relevanten Umstände Kenntnis erlangt habe oder ob neue hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel oder lediglich eine andere rechtliche Beurteilung des bekannt gewesenen Sachverhaltes zur Erlassung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses geführt hätten. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, der Begründung des Einleitungsbeschlusses fehle jegliche Angabe darüber, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegen den Beschwerdeführer ergeben habe. Es sei in der Begründung nicht angeführt, warum sich nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund welchen Verhaltens der Verdacht welcher Dienstpflichtverletzung ergeben habe. Es sei auch nicht begründet, warum die belangte Behörde es für erforderlich angesehen habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und nicht nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorzugehen. Im übrigen wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, die Disziplinaranzeige vom sei entgegen der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BDG 1979 dem ausgewiesenen Rechtsanwalt nicht zugestellt worden; eine Zustellwirkung sei daher nicht eingetreten. Überdies sei ihm selbst kein Parteiengehör gewährt worden. In Anbetracht dessen, daß bereits mit Beschluß vom gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, sei die nunmehrige Einleitung eines (weiteren) Disziplinarverfahrens durch einen anderen Senat mit dessen Unzuständigkeit behaftet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift der
belangten Behörde eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 BDG 1979 ist dieses Bundesgesetz auf alle Bedienstete anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden als "Beamte" bezeichnet. Unbestritten ist der Beschwerdeführer erst mit Wirksamkeit vom zum Beamten im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ernannt worden. Seine Zugehörigkeit zum persönlichen Geltungsbereich des BDG 1979 wurde daher erst zu diesem Zeitpunkt begründet. Davor verrichtete der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten als Vertragsbediensteter auf Grund eines Privatrechtsverhältnisses zum Bund. Die belangte Behörde faßte im vorliegenden Fall den Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 mit dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf, gegen die in § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 normierten allgemeinen Dienstpflichten (des Beamten) sowie zwei im einzelnen zitierte Erlässe schuldhaft verstoßen zu haben und sohin Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Sollten die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen zu Zeiten gesetzt worden sein, in dem er noch nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BDG 1979 unterfiel, wäre weder § 43 noch § 91 BDG auf diese Tathandlungen anzuwenden. In der Gegenschrift stellt sich die belangte Behörde jedoch auf den Standpunkt, im Wege der Interpretation u.a. unter Bedachtnahme auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) müsse auch in Fällen vorgegangen werden können, in denen die zuständige Behörde erst nach Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis Kenntnis von den Dienstpflichtverletzungen erhalten habe. Sie übersieht dabei, daß nicht nur "die Dienstpflichten", sondern auch die Sanktionen für deren Verletzung unterschiedlichen Normen unterworfen sind, je nachdem, ob die Tathandlung von einem Beamten oder einer nicht beamteten Person (z.B. Vertragsbediensteten) begangen wurde.
Grundsatz auch des Disziplinarrechtes der Bundesbeamten ist das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit:
Eine (straf)rechtliche Sanktion (Strafe oder vorbeugende Maßnahme) darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (§ 1 Abs. 1 StGB, § 1 Abs. 1 VStG, vgl. auch Art. 7 Z. 1 EMRK). Ausdruck des Prinzips nullum crimen sine lege ist daher vor allem das Analogieverbot, jener des Prinzips nulla poena sine lege das Rückwirkungsverbot. Eine Verhaltensweise, die zur Zeit ihrer Setzung nicht ausdrücklich unter eine gesetzliche Strafsanktion fiel, darf daher weder eine Strafe noch eine vorbeugende Maßnahme zur Folge haben. Eine dem § 91 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung enthält jedoch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) nicht. Gemäß § 5 Abs. 1 VBG 1948 ist der Vertragsbedienstete verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleissig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach Ende des Dienstverhältnisses, treu zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. § 44 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 sind sinngemäß anzuwenden (§ 43 und § 91 BDG 1979 werden in § 5 Abs. 1 VBG 1948 nicht genannt). Die einzige Sanktion für die Verletzung der so umschriebenen Dienstpflichten sieht unter näher bezeichneten weiteren Voraussetzung § 34 Abs. 2 VBG 1948 vor, nämlich die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses. Vergleichbare Strafsanktionen, wie sie § 92 BDG 1979 vorsieht, enthält das VBG 1948 nicht. Selbst wenn die dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfenen Tathandlungen also auch als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 34 Abs. 2 VBG 1948 qualifiziert werden könnten, wäre die damit verbundene Sanktion lediglich eine vorzeitige Auflösung des Vertragsbediensteten-Dienstverhältnisses und nicht eine mit einem der Tatbestände des § 92 BDG 1979 vergleichbare Sanktion. Im Sinne des Rückwirkungsverbotes (nulla poena sine lege) könnte daher auch keine Strafe im Sinne der zitierten Bestimmung des BDG 1979 ausgesprochen werden. An diesen tragenden Prinzipien des Rechtsstaates kann auch eine im Einzelfall denkbare Besserstellung des Betroffenen - wie in der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nichts ändern.
Daraus ergibt sich, daß für jene Tathandlungen, die vor der Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten gesetzt worden und abgeschlossen waren, eine Bestrafung nach den Bestimmungen des BDG 1979 nicht in Frage kommt. Schon aus diesem Grunde wäre es erforderlich gewesen, die zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 bezeichneten Tatzeiten näher einzugrenzen.
Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die einem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung liegt in erster Linie darin, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die umschriebene konkrete Tat muß daher nicht nur nach Ort und Zeit, sondern auch durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt waren und was im anschließenden Disziplinarverfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses behandelt werden darf. Sie muß sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben könnte, genügend unterscheiden lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0243, m.w.N.). Unklarheiten betreffend die Tatzeit bzw. über den Zeitpunkt der Beendigung der vorgeworfenen Handlungen oder deren Wirkung werden Gegenstand der Disziplinarverhandlung zu sein haben. Darauf ist der Beschwerdeführer mit seiner Verjährungseinrede zu Anschuldigungspunkt 2., zu verweisen. Ein "offenkundiger" Einstellungsgrund iS des § 118 BDG 1979 liegt bei dieser Sachlage jedenfalls nicht vor. Steht aber die Frage einer allfälligen offenkundigen Verjährung nicht in Rede, so kann eine durch andere Spezifika hinreichend individualisierte Tathandlung Gegenstand des Einleitungsbeschlusses sein, auch wenn die Tatzeit datumsmäßig nicht näher konkretisiert werden kann.
Abgesehen davon, daß die unter Punkt 2 inkriminierte Tathandlung nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides als fortgesetztes Dienstvergehen bis in das Jahr 1995 begangen worden sein soll, was die Anwendbarkeit des Disziplinarrechtes nach dem BDG 1979 in diesem Fall zulässig erscheinen läßt, sind auch die weiteren zur Konkretisierung der Anschuldigung genannten tatsächlichen Umstände geeignet, eine Unterscheidbarkeit von anderen möglichen Tathandlungen zu begründen. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hingegen reichen die Angaben zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 weder hinsichtlich der Zeitangaben ("Herbst 1994", zwischen 1991 und 1994 wiederholt") noch hinsichtlich der zur weiteren Unterscheidbarkeit erforderlichen individuellen Tatumstände aus. Der angefochtene Bescheid wird daher insoweit den zuvor umschriebenen Anforderungen auch unter Einbeziehung der Begründung hinsichtlich der einzelnen Fakten wegen zu unbestimmter Zeitangaben über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen und wegen Fehlens der weiteren Konkretisierung der ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht gerecht. Im Falle des Anschuldigungspunktes 4, ("im März 1993 und Frühjahr 1994") endet der angenommene Tatzeitraum jedenfalls vor der Ernennung des Beschwerdeführers zum Beamten (). Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1, 3 und 4 im Umfang der Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Insoweit sich der Beschwerdeführer durch die eigenhändige Zustellung der Disziplinaranzeige vom an ihn persönlich (und nicht an seinen Rechtsfreund) in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt erachtet, ist er darauf zu verweisen, daß eine allfällige in einem anderen Verfahren bevollmächtigte Vertretung in dem vorliegenden, erst durch Zustellung der Disziplinaranzeige eingeleiteten (weiteren) Verfahren nicht gilt, weshalb die Zustellung der Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer der Rechtslage entsprach. Die Verpflichtung der Behörde iSd § 108 BDG 1979, an den Rechtsvertreter zuzustellen, kann sich begrifflich erst auf einen Zeitpunkt beziehen, in dem der Rechtsvertreter auch in diesem Verfahren zur Vertretung berufen (bevollmächtigt) wird.
Daß auch die geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vorliegt, geht schon daraus hervor, daß einem Disziplinarbeschuldigten kein subjektives Recht auf Verbindung verschiedener Tatvorwürfe zu einem gemeinsamen Verfahren zusteht.
Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0029, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist die Verfügung über die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (hier: nach § 114 Abs. 2 BDG 1979) in der Form eines anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheides zu treffen.
Das im Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
Die Beschwerde war daher soweit sie sich auch gegen den Unterbrechungsbeschluß richtet, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.