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VwGH vom 10.08.2005, 2002/13/0037

VwGH vom 10.08.2005, 2002/13/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der "F" Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , Zl. RV/313-11/18/93, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft war im Streitjahr 1990 zu 31 % an der M. AG beteiligt. Diese Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin war ihrerseits zu 52 % an der E. AG und zu 40 % an der G. AG beteiligt. In der Bilanz für das Streitjahr 1990 nahm die Beschwerdeführerin eine Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der M. AG im Umfang eines Betrages von S 4,681.745,-- vor. Den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für diese Teilwertabschreibung im Verwaltungsverfahren ausreichend plausibel gemacht hat oder nicht.

In einer mit Schreiben vom erfolgten Beantwortung eines Ersuchens des Finanzamtes um Erläuterung der Teilwertabschreibung dem Grunde und der Höhe nach trug die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Enkelgesellschaft E. AG zum einen Reinverlust in Höhe von S 6,697.438,-- und ihre Enkelgesellschaft G. AG zum gleichen Termin einen Reinverlust von S 29,049.336,-- erlitten habe. Die Teilwertabschreibung der Tochtergesellschaft M. AG sei "wegen des offenbaren Substanzverlustes" in Höhe der durchgerechneten Verluste wie folgt ermittelt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) E. AG
6,697.438,-- x 52 % x 31 %
S 1,078.627,--
b) G. AG
29,049.336,-- x 40 % x 31 %
S 3,602.118,--
S 4,681.745,--.

In den Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden für das Jahr 1990 vom lehnte das Finanzamt eine Anerkennung der vorgenommenen Teilwertabschreibung mit der Begründung ab, dass sowohl die Enkelgesellschaften als auch die Tochtergesellschaft erst im März 1989 gegründet worden seien, weshalb es sich bei den Verlusten im Jahr 1990 um Anlaufverluste gehandelt habe, die nicht zu einer Teilwertabschreibung der Beteiligung führen könnten.

In ihrer gegen diese Bescheide erhobenen Berufung bezifferte die Beschwerdeführerin die Verlustvorträge der Enkelgesellschaft G. AG zum mit S 2,380.122,16, zum mit S 29,049.336,99 und zum mit S 198,632.614,54 und wies darauf hin, dass die Tochtergesellschaft M. AG mit Kaufvertrag vom ihren Anteil an der G. AG im Nominale von S 80,000.000,-- um S 1,-- an die G. Bank verkauft habe. Zum Verlustvortrag der Enkelgesellschaft E. AG zum in Höhe von S 6,697.438,76 sei im daran anschließenden Geschäftsjahr noch ein Verlust von S 226.127,28 getreten, was zum einen Verlustvortrag dieser Enkelgesellschaft in Höhe von S 6,923.566,04 ausgewiesen habe. Nach Wiederholung der rechnerischen Ermittlung der Teilwertabschreibung erklärte die Beschwerdeführerin, die Auffassung des Finanzamtes über den Charakter der Verluste als Anlaufverluste nicht teilen zu können. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege "jedenfalls im Fall der G. AG" ein echter Substanzverlust vor, der nach kaufmännischer Anschauung durch entsprechende Bewertung zu berücksichtigen sei.

Mit Schreiben vom richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin zu ihrer Berufung vom ein Ergänzungsersuchen, in welchem verschiedene Fragen gestellt wurden. Es wurde danach gefragt, ob die Beteiligungen an der E. AG und der G. AG im Streitjahr den ausschließlichen Betriebsgegenstand der M. AG dargestellt hätten oder ob es auch andere den Wert der Tochtergesellschaft bestimmende Faktoren gegeben habe und wie sich deren übrige Geschäfte dargestellt hätten, in welchem Zusammenhang um Vorlage der Jahresabschlüsse ersucht wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die Tochtergesellschaft M. AG ihre Beteiligungen an den beiden Enkelgesellschaften im Jahr 1990 nicht wertberichtigt habe, sondern dass dies hinsichtlich der G. AG erst 1991 geschehen und hinsichtlich der E. AG vollständig unterblieben sei. Nach dem Grund für die Unterschiedlichkeit der Beurteilung der Beteiligung an den Verlust bringenden Unternehmen bei der Tochtergesellschaft einerseits und bei der Beschwerdeführerin andererseits wurde gefragt. Des Weiteren wurde unter Vorhalt der Gründung der Gesellschaften erst mit März 1989 danach gefragt, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht der Beschwerdeführerin ein über Anfangsverluste hinausgehender Verlust vorgelegen sei, welcher die Teilwertabschreibung in voller Höhe der angefallenen Verlustvorträge rechtfertigen würde. Ob und in welcher Form dabei auch der Umstand des Verkaufes der Beteiligung zum berücksichtigt worden sei, möge ebenso mitgeteilt werden. Für den Fall des Vorliegens von Planrechnungen hinsichtlich des erwarteten Geschäftserfolges der Tochtergesellschaft, von welchem die tatsächlich erzielten Ergebnisse abgewichen wären, mögen solche Planrechnungen vorgelegt werden. Auch um die Vorlage von Jahresabschlüssen der G. AG für den Zeitraum 1989 bis 1992 und des Kaufvertrages vom wurde ersucht.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom gab die Beschwerdeführerin zunächst eine Darstellung der Beteiligungen ihrer Tochtergesellschaft M. AG zum . Diese Darstellung enthält die am gegründete E. AG mit dem Beteiligungsausmaß von 52 % und einem Buchwert von S 52,000.000,-- , die am gegründete G. AG mit einem Beteiligungsausmaß von 40 % und einem Buchwert von S 80,000.000,-- sowie drei erst im Jahre 1990 gegründete Gesellschaften, von denen für die T.I. GmbH ein Buchwert von S 778.327,--, für die T.C. GmbH ein Buchwert von S 352.200,-- und für die T. AG ein Buchwert von S 8,946.000,-- angeführt wurde. Die (Beteiligung an der) T.I. GmbH sei im Jahresabschluss zum außerplanmäßig abgeschrieben und im Folgejahr um S 1,-- verkauft worden, was zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz der Beschwerdeführerin schon absehbar gewesen sei. Für die T.C. GmbH seien zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichtes der Tochtergesellschaft M. AG für die Jahre 1990 bis 1992 keine Jahresabschlüsse vorgelegen und es sei diese Beteiligung als unwesentlich anzusehen. Die T. AG habe im Jahr 1990 noch keine wesentliche Geschäftstätigkeit entfaltet und sei als wertbestimmender Faktor für die Tochtergesellschaft M. AG nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Im August 1992 habe die T. AG im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an der M. AG übernommen. Die Unterschiedlichkeit der Bewertung zum Stichtag durch die Beschwerdeführerin einerseits und ihre Tochtergesellschaft M. AG andererseits gehe "mit den unterschiedlichen Wissensständen der Bilanzverfasser über die Gegebenheiten zum jeweiligen Bilanzerstellungszeitpunkt einher". Während der Prüfbericht der Tochtergesellschaft M. AG für den Jahresabschluss zum mit dem datiert sei, trage der Prüfbericht für den Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum das Endfertigungsdatum vom . Die Beteiligung der Tochtergesellschaft M. AG an der E. AG sei bis dato nicht wertberichtigt worden. Dass die im Jahre 1990 aufgetretenen Fehlbeträge keine Anfangsverluste gewesen seien, sondern dass "durch Fehlmaßnahmen verursachte Verluste" vorgelegen seien, sei spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung des Konkurses über des Vermögens der K. AG, einer wesentlichen Beteiligung, klar gewesen, welche zum erfolgt sei. Spätestens mit Abschluss des Verkaufsvertrages vom um S 1,-- sei ersichtlich gewesen, dass die Beteiligung der M. AG an der G. AG im Nominale von S 80,000.000,-- auf S 1,-- abzuschreiben sei. Beides falle "in den Bilanzerstellungszeitraum der (Beschwerdeführerin) und gründet sich auf Vorgänge vor dem ". Dies sei auch aus dem Faktum ersichtlich, dass die Verkaufsverhandlungen "ungefähr ein Jahr vor dem tatsächlichen Abschluss" begonnen hätten. Planrechnungen seien keine erstellt worden, aber bei Gründung der G. AG sei mit einem Totalverlust verständlicherweise nicht gerechnet worden. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht habe angenommen werden müssen, dass die Verluste der E. AG auf Grund wirtschaftlicher Probleme von Tochtergesellschaften ebenfalls nachhaltiger Natur seien und somit den Wert der M. AG reduzieren würden. Als Beispiel sei erwähnt, dass für die E. AG gemeinsam mit dem zweiten Eigentümer eine Patronatserklärung in der Höhe von DM 9,000.000,-- habe abgegeben werden müssen. Es sei aus den dargelegten Gründen die Qualifizierung der Bilanzverluste der G. AG und der E. AG als Anlaufverluste zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz der Beschwerdeführerin - anders als noch im Prüfbericht des Jahresabschlusses der M. AG zum -

nicht mehr möglich gewesen, sondern es seien vielmehr "Fehlmaßnahmen" vorgelegen, die eine zwingende Teilwertabschreibung zur Folge gehabt hätten. Dies zeige auch die Tatsache, dass am nicht zuletzt auf Grund der Verluste des Jahres 1990 eine Herabsetzung des Grundkapitals der Tochtergesellschaft M. AG von S 100,000.000,-- auf S 40,000.000,-- habe erfolgen müssen. Das Wissen um diese Notwendigkeit sei auf Grund der umfangreichen Vorbereitungen aus Sicht der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als bekannt vorauszusetzen. Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der beiden Enkelgesellschaften für die Bewertung des Teilwertes der Tochtergesellschaft und auch im Interesse der Vermeidung von Zusatzkosten für ein Bewertungsgutachten sei die Teilwertabschreibung nach der in der Berufung dargestellten Methode vorgenommen worden. Während Anlaufverluste eine nachhaltige Besserung des Betriebsergebnisses möglich erscheinen ließen, seien Substanzverluste wie die des konkreten Falles nicht aufholbar. Die Kapitalherabsetzung der M. AG um 60 % qualifiziere die Verluste ihrer Tochtergesellschaften eindeutig als nicht in die Sphäre von Anfangsverlusten gehörig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - unter Hinweis auch auf eine mündliche Besprechung des Berufungsfalles mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin - vertrat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorgenommene Teilwertabschreibung einsichtig zu machen. Weshalb sich aus Verlustvorträgen von Untergesellschaften die Teilwertabschreibung ergeben solle, wenn gleichzeitig "positive Wertentwicklungen an mehreren Beteiligungen" unberücksichtigt geblieben seien, habe nicht erläutert werden können. Dass der Teilwert zum maßgeblichen Bilanzstichtag bereits gesunken gewesen sei, habe sich ebenfalls nicht nachweisen lassen und könne aus dem bloßen Umstand des Verkaufs der Anteile 14 Monate nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag nicht abgeleitet werden. Die Gesellschaften hätten zum Zeitpunkt des behaupteten Wertverlustes noch nicht einmal zwei Jahre bestanden, was die aufgetretenen Verluste von vornherein als Anlaufverluste erscheinen lasse. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes setze aber das Vorliegen einer Fehlmaßnahme voraus, von welcher dann gesprochen werden könnte, wenn nach der Anschaffung der Beteiligung Umstände objektiver Natur hervorgetreten wären, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht hätten erscheinen lassen. Im Bericht des Vorstandes der E. AG zur Lage des Unternehmens vom werde ausgeführt, dass der Start der Gesellschaft geglückt sei und keine bedeutenden Anlaufverluste eingetreten seien, sodass der Aufbau der Beteiligungen zügig weitergeführt werden könne. Auch im Bericht des Vorstandes der E. AG zum werde zu den Beteiligungen Stellung genommen und positiven Erwartungen Ausdruck gegeben. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer Patronatserklärung der E. AG über DM 9,000.000,-- müsse entgegnet werden, dass die E. AG im maßgeblichen Zeitraum diesbezüglich keine bilanzielle Vorsorge gebildet habe und aus diesem Titel auch nicht in Anspruch genommen worden sei. Zur G. AG sei auszuführen, dass in deren Bilanz zum Beteiligungswertansätze in Höhe von S 116,940.700,-- und zum in Höhe von S 154,501.789,52 ausgewiesen seien. Diesen Beteiligungen stehe eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der K. AG in Höhe von S 27,000.000,-- zum gegenüber, welche die sofortige aufwandswirksame Verbuchung der Hingabe von Besserungskapital betreffe, welche nach der Rechtsprechung aber zu aktivieren gewesen wäre. Im Bericht des Vorstandes der G. AG zum werde festgehalten, dass besonderes Augenmerk der Minimierung der laufenden Aufwendungen geschenkt worden sei, sodass schon im ersten Geschäftsjahr ein positives Ergebnis habe erzielt werden können. Der Bericht des Vorstandes der G. AG zum sei zwar von der negativen Entwicklung bei der K. AG geprägt, zeige aber auch positive Tendenzen auf, indem darauf hingewiesen werde, dass der Rohüberschuss hauptsächlich durch einen Ertrag für eine Vermittlungstätigkeit stark angestiegen sei und dass auch die Erträge aus Beteiligungen und sonstigen Veranlagungen gesteigert worden seien, während die äußerst negative Geschäftsentwicklung bei der K. AG Ursache für tief greifende Einflüsse in die Struktur der Bilanz sowie für hohe außerordentliche Aufwendungen gewesen sei. Der Konkurs der K. AG sei erst mit Beschluss vom eröffnet worden. Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und am Bilanzstichtag noch nicht vorhersehbar gewesen seien, hätten unberücksichtigt zu bleiben. Weshalb Wertverhältnisse der K. AG schon zum die begehrte Teilwertabschreibung hätten rechtfertigen können, sei nicht näher dargestellt worden. Von der G. AG seien am und am zu Gunsten der K. AG Patronatserklärungen über S 80,000.000,-- abgegeben worden. Wäre ein umfangreicher Wertverlust der K. AG zum Stichtag bereits festgestanden, dann wäre es zur Abgabe dieser Patronatserklärungen wohl gewiss nicht gekommen, weil die G. AG diesfalls mit der sicheren Inanspruchnahme aus diesen Erklärungen hätte rechnen müssen. Der Verkauf der Anteile an der G. AG durch die M. AG am zum Preis von S 1,-- dürfte - abgesehen von der seit dem Bilanzstichtag verstrichenen Zeit - in einem Zusammenhang mit einer Patronatserklärung stehen, die nicht habe vorgelegt werden können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind beim Betriebsvermögensvergleich gemäß § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Der Teilwert ist nach § 6 Z. 1 leg. cit. der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen. Im Falle einer Beteiligung setzt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten hingegen regelmäßig zu verneinen ist. Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt geblieben ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll (siehe zu all dem die hg. Erkenntnisse vom , 2001/15/0073, vom , 2003/13/0155, vom , 2000/13/0117, vom , 96/14/0106, Slg. N.F. Nr. 7.754/F, vom , 99/13/0254, vom , 96/13/0206 und 97/13/0065, vom , 97/13/0033, vom , 92/13/0081, vom , 90/13/0228, Slg. N.F. Nr. 6.668/F, und 90/13/0292, vom , 89/14/0091, 0092, vom , 82/13/0173, und vom , 1711/57).

Vor dem Hintergrund dieser schon im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1953 bis in die jüngste Zeit judizierten Grundsätze ist es im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen der vorgenommenen Teilwertabschreibung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an ihrer Tochtergesellschaft M. AG für das Jahr 1990 nicht als plausibel gemacht angesehen hat.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K. AG am ist nicht geeignet, den Eintritt entsprechender Wertveränderungen der Beteiligung an der erst im Jahr 1989 gegründeten Gesellschaft schon im Jahr 1990 zu belegen, was in gleicher Weise auch für die Veräußerung der Anteile an der G. AG durch die M. AG zum Preis von S 1,-- im Kaufvertrag vom gilt. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die positiven Vorstandsberichte der in Rede stehenden Enkelgesellschaften, auf die Erforderlichkeit einer Aktivierung der aufwandswirksam erfolgten Verbuchung der Hingabe von Besserungskapital bei der G. AG (siehe das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom , 95/13/0281), sowie auf die Indizwirkung des Umstandes hingewiesen, dass die G. AG zu Gunsten der K. AG noch am und am Patronatserklärungen über S 80,000.000,-- abgegeben hatte, was mit einer Beurteilung einer Wertlosigkeit des Engagements der G. AG bei der K. AG aus Sicht der G. AG kaum in Einklang gebracht werden könnte. Erst recht war mit der allein aus der angenommenen Wertminderung der Enkelgesellschaften abgeleiteten Wertminderung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an ihrer Tochtergesellschaft M. AG der im Verfahren hervorgekommene Umstand nicht in Einklang zu bringen, dass die Tochtergesellschaft selbst eine Teilwertabschreibung ihrer Beteiligungen an den Enkelgesellschaften der Beschwerdeführerin überhaupt nicht (E. AG) oder erst für das Jahr 1991 (G. AG) vorgenommen hatte. Den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unternommenen Versuch einer Erklärung dieses Umstandes mit unterschiedlichen Wissensständen der Verantwortlichen entkräftet die Beschwerdeführerin selbst vor dem Verwaltungsgerichtshof inhaltlich mit dem Vorbringen ihrer Verfahrensrüge, in welcher sie der belangten Behörde vorwirft, die Feststellung unterlassen zu haben, dass hinsichtlich sämtlicher betroffenen Gesellschaften umfangreiche personelle Verknüpfungen bestanden hätten, denen zufolge die Beschwerdeführerin über die wirtschaftliche Lage ihrer Beteiligungen immer bestens informiert gewesen sei. Weshalb ungeachtet der bestehenden Verknüpfungen die M. AG für das Jahr 1990 einen Grund zur Teilwertabschreibung ihrer Beteiligungen an der E. AG und der G. AG nicht gesehen hatte, wenn ein solcher Grund tatsächlich vorgelegen wäre, erscheint nicht einsichtig. Auf Grund welchen im Zeitraum zwischen Bilanzerstellung durch die Tochtergesellschaft und Bilanzerstellung durch die beschwerdeführende Partei eingetretenen Ereignisses bei der Beschwerdeführerin nämlich "bessere Einsicht" hinsichtlich des Eintrittes des Wertverlustes der Beteiligungen schon im Jahre 1990 entstanden sein soll, ist insofern nicht erkennbar, als die von der Beschwerdeführerin genannten Ereignisse (Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K. AG am - damit im Übrigen auch schon zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung durch die Tochtergesellschaft bekannt - und Abtretung des Anteils an der G. AG zum Preis von S 1,-- am ) die Schlussfolgerung auf den Eintritt der diesbezüglichen Werteinbußen schon im Jahr 1990 nicht ohne Weiteres als zwingend erweisen.

Gegen die Minderung des Teilwertes der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der M. AG sprachen der kurze Zeitraum von der Begründung der Beteiligung bis zum Eintritt der behaupteten Wertminderung, die Inhalte der Vorstandsberichte der Enkelgesellschaften und das von der G. AG für die in Schwierigkeiten befindliche K. AG im November 1990 und März 1991 noch getätigte finanzielle Engagement sowie das dem Vorgehen der Beschwerdeführerin bilanziell widersprechende Unterlassen einer entsprechenden Abwertung der Beteiligungen an den Enkelgesellschaften durch die M. AG. Dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, diesen gegen ihre Berechtigung zur Teilwertabschreibung sprechenden Umständen aussagekräftige Sachverhalte entgegenzusetzen, denen sich die geltend gemachte Entwertung ihrer Beteiligung an der M. AG schon für das Jahr 1990 einsichtig hätte entnehmen lassen, ist nicht zu sehen. War das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren von Unbestimmtheit und Zurückhaltung geprägt, so vermag sie auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht darzulegen, welches von ihr erstattete Sachvorbringen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen lassen können. Dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, die Voraussetzungen einer vorgenommenen Teilwertabschreibung plausibel zu machen, während die Abgabenbehörde diesbezüglich keine nähere Ermittlungspflicht trifft, entspricht der an früherer Stelle bereits wiedergegebenen Judikatur.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am