VwGH vom 04.10.1995, 93/15/0122
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1733/93, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich die Frage strittig, ob die dem Beschwerdeführer im Streitjahr für die in seinem Haushalt durchgeführte Reinigung seiner Arbeitskleidung (Schlosseranzug) entstandenen Ausgaben (infolge Abnutzung der Waschmaschine und des Bügeleisens sowie infolge Verwendung von Reinigungsmitteln, Wasser und Energie) in Höhe von S 2.244,-- abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Außer Streit steht, daß der Beschwerdeführer im Streitjahr als Gleisbauer beschäftigt war und daß seine Arbeitskleidung durch die Ausübung seines Berufes so stark verschmutzt wurde, daß sie mindestens einmal wöchentlich gereinigt werden mußte. Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren unwidersprochen vorgebracht, daß seine Arbeitskleidung getrennt von der übrigen Wäsche gewaschen wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug den erwähnten Kosten des Beschwerdeführers den Charakter als Werbungskosten nicht zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 sind auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.
Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall selbst von Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung des Beschwerdeführers im Streitjahr (in der genannten Höhe) spricht, handelt es sich gegenständlich nicht um Aufwendungen für eine während der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung, sondern um solche für eine typische Berufskleidung im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle. Dementsprechend kann von einem dem "Aufteilungsverbot" des § 20 EStG 1988 unterliegenden "gemischten Aufwand" (für sowohl beruflich als auch privat getragene Kleidung) nicht die Rede sein (vgl. hiezu auch Margreiter, ÖStZ 1984, 2). Die belangte Behörde vetritt auch selbst nicht den Standpunkt, daß der Beschwerdeführer den Reinigungsaufwand überhöht geltend gemacht hätte oder daß sich dieser Aufwand nichteinmal im Schätzungsweg hätte ermitteln lassen.
Da die belangte Behörde sohin das Gesetz verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erster Fall im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.