VwGH vom 04.10.1995, 93/15/0117
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der Grazer Tourismusgesellschaft m.b.H. als abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin des ehemaligen Verkehrsvereines der Stadt Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der FLD Stmk (Berufungssenat) vom , Zl. B 21-10/93, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat mit Sacheinlagevertrag vom August 1990 das bis dahin vom Verkehrsverein der Stadt Graz (im folgenden kurz: Verkehrsverein) betriebene Unternehmen gemäß § 1 Abs. 2 des StruktVG unter Fortführung der Buchwerte übernommen und trat daher gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle abgabenrechtlich als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Verkehrsvereines ein.
Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß einer der Hauptzwecke des Verkehrsvereines die Förderung und Entwicklung des Grazer Fremdenverkehrs durch gezielt durchgeführte Werbung ist und die hiefür erforderlichen Mittel u. a. durch als Subventionen bezeichnete finanzielle Zuschüsse des Landes Steiermark und der Stadtgemeinde Graz aufgebracht wurden. Da die Höhe der Zuschüsse des Landes Steiermark an den Verkehrsverein von der Anzahl der Nächtigungen in der Stadt Graz abhängig und außerdem ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu erbringen gewesen sei, könne eine Leistungsaustausch im Sinne des UStG zwischen dem Land Steiermark und dem Verkehrsverein angenommen werden. Der Verkehrsverein erbringe für das Land Steiermark entsprechende Leistungen im Interesse des Fremdenverkehrs und erhalte dafür einen von der Anzahl der Nächtigungen abhängigen Subventionsbetrag. Die Annahme einer echten, nicht steuerbaren Subvention komme nicht in Betracht, weil das Land Steiermark die Zuwendungen nur im Hinblick auf bestimmte Gegenleistungen des Verkehrsvereines gewähre. Hinsichtlich der Zuschüsse der Stadt Graz stellte der Prüfer fest, daß der Verkehrsverein einen Teil der dieser Stadt obliegenden Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs durch verschiedene Werbemaßnahmen im Interesse der Stadt Graz wahrgenommen habe. Die Höhe der Zuschüsse habe sich nach dem Umfang der durchgeführten Werbemaßnahmen gerichtet, zumindest sei aber ein "neutraler Bilanzabschluß" des Verkehrsvereines gewährleistet worden. Außerdem sei dem Geschäftsführer des Verkehrsvereines, dessen Gehalt auf Grund eines Sondervertrages von der Stadt Graz getragen werde, ein pauschaler, gleichbleibender Reisekostenzuschuß gewährt worden. Die Werbemaßnahmen im Interesse der Stadt Graz und die finanziellen Zuschüsse an den Verkehrsverein stünden in einem ursächlichen Zusammenhang, weswegen auch die von der Stadt Graz an den Verkehrsverein geleisteten Zuschüsse der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
Gegen die dieser Beurteilung des Prüfers folgende Abgabenbescheide brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung im wesentlichen vor, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Verkehrsverein als Betrieb gewerblicher Art der Stadt Graz zu beurteilen. Die Zuschüsse des Landes Steiermark an den Verkehrsverein seien eine "Transferzahlung" einer Gebietskörperschaft an eine andere Gebietskörperschaft und die Zuschüsse der Stadt Graz an den Verkehrsverein eine Kapitaleinlage.
Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, § 2 Abs. 3 KStG 1966 bestimme ebenso wie § 2 Abs. 4 KStG 1988, daß Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die von juristischen Personen des privaten Rechts geführt würden, nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern seien. Für die Besteuerung von in eine privatrechtliche Form gekleideten Betrieben als Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts bleibe sohin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung selbst unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein Raum. Auch von einem Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts könne nicht gesprochen werden, weil für die gewählte Gestaltung in der besseren Handhabung der an sich von der Stadtgemeinde zu besorgenden Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs ein außersteuerlicher Grund zu erblicken sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nicht für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.
Nach ständiger hg. Judikatur gehört ein gemäß der eben zitierten Gesetzesstelle von dritter Seite gewährter Zuschuß dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der hg. Judikatur der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung vorliegt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/14/0043, m.w.N.).
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall bei Beurteilung des von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhaltes den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. Abgesehen davon, daß selbst die Beschwerde in dieser Hinsicht nichts Stichhältiges vorbringt - die Bezugnahme auf einen Krankenanstalten betreffenden Erlaß des Bundesministers für Finanzen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es sich bei diesem Erlaß nicht um eine verbindliche Rechtsquelle handelt -, ließ die Beschwerdeführerin die sachverhaltsmäßigen Grundlagen (das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Leistungen des Verkehrsvereines und den Zuschüssen der beiden genannten Gebietskörperschaften) bei ihrer Argumentation, der Verkehrsverein sei in Wahrheit als Betrieb gewerblicher Art der Stadt Graz anzusehen, im gesamten Abgabenverfahren unbekämpft. Bei der somit unbedenklich angenommenen inneren Verknüpfung der Leistungen des Verkehrsvereines und der ihm gewährten Zuschüsse entspricht aber auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dem Gesetz.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Begründungsinhalte im Abgabenverfahren verweist, stellt dies keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar, weswegen diese Gründe unbeachtlich sind (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 250, letzter Absatz und die dort zitierten Entscheidungen).
Da auch ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick darauf, daß die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind, gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.