VwGH vom 22.03.2006, 2002/13/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel, LL.M., über die Beschwerde des Dr. WL in W, vertreten durch Dr. Josef Reisinger, Wirtschaftsprüfer in 1150 Wien, Diefenbachgasse 35-41, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. RV/582-16/01/2001, betreffend u.a. Einkommensteuer 1998 und 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, somit betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.030,44 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei u.a. als Autor und Vortragender tätig. In der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 1998 seien den Einnahmen im Gesamtbetrag von 581.541,03 S Betriebsausgaben in Höhe von 644.468,61 S gegenüber gestanden; die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Jahr 1999 habe Einnahmen von insgesamt 804.257,07 und Betriebsausgaben in Höhe von 627.817,47 S ausgewiesen.
Das Finanzamt habe zur Überprüfung der Betriebsausgaben einen Vorhalt erlassen, mit dem u.a. um Vorlage einer Aufstellung der Aufwendungen hinsichtlich Pressekonferenzen und Pressegespräche sowie um Nachweis des Werbungscharakters ersucht worden sei. In Entsprechung dieses Vorhaltes habe der Beschwerdeführer u.a. eine Aufstellung über die Aufwendungen für Pressekonferenzen und Pressegespräche samt zugehörigen Belegen und Zusatzaufzeichnungen vorgelegt.
Nach dem Inhalt der - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen - Vorhaltsbeantwortung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Vorträge und Seminare über Umwelt- und Abfallwirtschaftsrecht abhalte. Diese Vorträge bewirkten nicht nur unmittelbar einen Teil seiner Einnahmen, sondern begründeten auch seinen Ruf als Fachbuchautor. Zu den Aufwendungen für Pressekonferenzen und Pressegespräche werde mitgeteilt, dass diese Ausgaben, die ohnedies nur gekürzt um einen 50 %igen Privatanteil angesetzt worden seien, überwiegend im Rahmen der Bewirtung von Journalisten, Verlegern und Subautoren im Zusammenhang mit der Erzielung der Autorenhonorare angefallen seien. Die infolge der Pressegespräche in verschiedenen Zeitschriften erscheinenden Rezensionen seien von entscheidender Bedeutung für den Verkaufserfolg seiner Bücher. Gleiches gelte für Vertragsverhandlungen mit potenziellen Verlegern und Subautoren. Insbesondere im Bereich der Fachliteratur sei der Verkaufserfolg der Bücher ganz wesentlich von der Reputation möglichst namhafter Fachleute abhängig, die als Subautoren für den Herausgeber einzelne Kapitel erstellten. Ein geringerer Teil der Bewirtungskosten falle bei Besprechungen mit möglichen Auftraggebern im Zusammenhang mit der Erzielung von Vortragshonoraren an. Auch diese Aufwendungen seien für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers unbedingt notwendig, weil er darauf angewiesen sei, ständig neue Auftraggeber für seine Seminare über Teilgebiete des Umweltrechtes zu akquirieren.
Mit der Begründung, die geltend gemachten Bewirtungskosten in Höhe von 69.887,59 S 1998) bzw. 39.882,57 S 1999) könnten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, wobei auf die "Berufungsentscheidung vom sowie auf die Entscheidung des VwGH Zl 2000/13/0079-5" verwiesen worden sei, sei das Finanzamt bei der Bescheiderlassung vom Erklärungsinhalt abgewichen.
In der - im angefochtenen Bescheid ebenfalls in Wortlaut wiedergegebenen - Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung gegenüber dem Finanzamt. Die gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis der beruflichen Veranlassung sei auch durch die Spesenbelege erfüllt, aus denen das Datum der Bewirtung, der Rechnungsbetrag, die Bezeichnung des Anlasses der Bewirtung sowie die Namen der bewirteten Journalisten, Verleger, Subautoren und Seminarveranstalter hervorgingen. Die Spesenbelege könnten dem Finanzamt jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides wird unter dem Titel "Bewirtungskosten" ausgeführt, Bewirtungskosten seien nach den Bestimmungen des EStG 1988 abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Im Beschwerdefall sei "der Werbungszweck hinsichtlich des Repräsentationsaufwandes" nicht gegeben. Da der Gesetzgeber den Begriff der "Werbung" selbst nicht definiere, müsse im Rahmen der Wortinterpretation auf die in der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre bzw. Werbewissenschaft gebräuchlichen Begriffsinhalte zurückgegriffen werden. Ein Werbemittel habe die Aufgabe, die Werbebotschaft an Zielpersonen heranzutragen. Die Betrachtung von Werbung als Instrument der Kommunikationspolitik dürfe auch nicht dazu verleiten, jeden Kommunikationsvorgang als Werbemaßnahme zu sehen. Nach dem "wiedergegebenen Akteninhalt" sei im Beschwerdefall "kein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen" worden. Nach "den obigen Rechtsausführungen" reiche die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung zum Werbungskostencharakter der Bewirtungskosten nicht aus, wenn dieses Vorbringen bloß erstattet, aber nicht unter Beweis gestellt werde. Auf den vorgelegten Restaurantbelegen, auf denen auch der Rechnungsempfänger nicht angegeben sei, schienen in einigen Fällen überhaupt keine Namen, in den übrigen lediglich Nachnamen auf. Mehrere Nachnamen kämen auch wiederholt vor. Damit seien die Vermerke des Beschwerdeführers auf den Restaurantbelegen jenen ähnlich, die die belangte Behörde in der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 zu beurteilen gehabt habe. Auf Seite 8 dieser Entscheidung sei ausgeführt worden: "Die bloße Angabe von Nachnamen der bewirteten Personen ist kein Nachweis der beruflichen Veranlassung. Der Werbezweck wurde in keinem Fall nachgewiesen, Angaben wie 'Neujahrsempfang', 'Abfall/Wasser/Luft', 'Schreibarbeiten', 'Kodex Umweltrecht' etc. sind nicht geeignet, den Werbezweck nachzuweisen. Der Rechnungsempfänger scheint in keinem Fall auf."
Somit sei vom Finanzamt zutreffend auf die Berufungsentscheidung vom verwiesen worden. (Anm.: Die Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1997 vom , Zl. RV/747-16/01/99, war vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2000/13/0079 bekämpft, die Beschwerde allerdings mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0079-5, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen worden.).
In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass die gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zur Gänze und nicht nur teilweise (gekürzt um die Bewirtungskosten 1998 von 69.887,59 S und 1999 von 39.882,57 S) berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Mit dem StruktanpG BGBl 297/1995 wurde mit Wirksamkeit ab diese Abziehbarkeit auf die Hälfte beschränkt.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 98/13/0198).
Im Erkenntnis vom , 94/13/0259, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass "nach dem wiedergegebenen Akteninhalt" im vorliegenden Fall "kein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen" worden sei, liegt dieser Beurteilung offenbar die bereits im hg. Erkenntnis vom , 98/13/0092, als verfehlt erkannte Ansicht zu Grunde, wonach mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen werden müsse. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit bereits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Wenn im angefochtenen Bescheid weiters ausgeführt wird, die geltend gemachten Bewirtungskosten könnten "mangels Beweisführung" nicht anerkannt werden, macht die Beschwerde im Ergebnis zu Recht auch eine Verletzung des Parteiengehörs dahingehend geltend, dass dem Beschwerdeführer diese Bedenken nicht mitgeteilt und vor allem die nach Ansicht der belangten Behörde für die Nachweisführung notwendigen Unterlagen oder Beweismittel nicht konkret abverlangt worden seien (in diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der in der Gegenschrift erwähnte Vorhalt des Finanzamtes vom eine Belegvorlage nur für das Jahr 1999, nicht jedoch auch für 1998, ansprach). Warum - lt. Beschwerde - "nicht einmal die Kosten für Buchpräsentationen im Zuge von Pressekonferenzen und Pressegesprächen mit Journalisten, bei denen der unmittelbare Zusammenhang zwischen Rezension in Fachzeitschriften und Verkaufserfolg der Bücher und somit der Werbezweck wohl wirklich unstrittig ist" keine steuerliche Berücksichtigung fanden, wurde somit im angefochtenen Bescheid auch nicht in einem mängelfreien Verfahren beantwortet.
Der angefochtene Bescheid war daher - im Umfang seiner Anfechtung - nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, wobei die im Kostenverzeichnis angesprochenen Schillingbeträge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in Euro auszudrücken waren.
Wien, am