VwGH vom 12.06.1991, 90/13/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N Luftfahrt Aktiengesellschaft sowie der E gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld, vom Zl. 6/5-5080/88-05, betreffend
a) die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für 1979 und 1980, des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes zum und sowie hinsichtlich der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1979 sowie
b) die Feststellung von Einkünften für 1979 bis 1983, den Einheitswert des gewerblichen Betriebes zum , , und zum sowie die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für 1979 bis 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die in lit. b genannte Feststellung der Einkünfte und die dort erwähnten Einheitswerte des gewerblichen Betriebes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Soweit er die in lit. b erwähnte Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Herbst 1979 schloß die N LuftfahrtgesmbH, im folgenden als "XLG" bezeichnet, mit einer Vielzahl von Personen Gesellschaftsverträge ab, mit denen jeweils unechte stille Gesellschaften begründet wurden. Der jeweilige stille Gesellschafter beteiligte sich am Gewerbebetrieb der XLG, soweit dieser eine von ihr GEGEN ENDE DES JAHRES 1979 käuflich erworbene Passagiermaschine der Type F betraf. Die Gesellschaftsverträge sahen neben den Rechten und Pflichten der einzelnen stillen Gesellschafter auch Angelegenheiten vor, die der Beschlußfassung der stillen Gesellschafter (und der XLG) insgesamt vorbehalten waren. Die XLG und jene stillen Gesellschafter, die sich zum Betrieb des hier in Rede stehenden Flugzeuges zusammengeschlossen hatten, wurden als Mitunternehmerschaft "F II" steuerlich erfaßt. Die Mitunternehmerschaft endete im Jahre 1983 mit dem Verkauf des Flugzeuges.
Eine die Mitunternehmerschaft F II betreffende abgabenbehördliche Prüfung (BP) führte im wesentlichen zur Feststellung, daß die (unechten) stillen Gesellschafter nur bis zum Betrag ihrer Einlage am Verlust und an dem negativen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft teilnehmen. Diese Auffassung wurde mit Berufungen gegen die auf Grund der BP erlassenen Abgabenbescheide bekämpft, in denen dem Finanzamt auch das Recht zur Wiederaufnahme der Verfahren abgesprochen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde - von einer nicht streitgegenständlichen Zurückweisung abgesehen - eine teilweise, nicht jedoch in den Beschwerdepunkten stattgebende Berufungsentscheidung, in der sie die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren bejahte und gleich der BP eine Beteiligung der stillen Gesellschafter an den Verlusten und am negativen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft F II über den Betrag ihrer Einlagen hinaus verneinte. Überdies kam die belangte Behörde zur Auffassung, daß die vorzeitige Abschreibung des Flugzeuges nicht schon 1979, sondern erst 1980 vorzunehmen sei.
Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sowohl der von der belangten Behörde vertretene Standpunkt als auch die Einwände der Beschwerdeführer - Gesellschafter der Mitunternehmerschaft F II - in der Beschwerde und einem ergänzenden Schriftsatz sind den nachstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. BESCHEIDADRESSAT
Ebenso wie in der Beschwerde zu Zl. 90/13/0027 wird auch in der vorliegenden Beschwerde ausgeführt, die N LuftfahrtgesmbH sei gemäß § 245 AktG in die N Luftfahrt AG umgewandelt worden, die noch an die GmbH gerichtete Berufungsentscheidung wäre an eine nicht existente Gesellschaft gerichtet und daher unwirksam.
Mit gleichartigem Vorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0027, auseinandergesetzt. Er verweist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Punkt I der Begründung dieses Erkenntnisses.
II. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS
1. Angabe des Wiederaufnahmebestandes im Bescheid
Obwohl der Nachtrag zur Beschwerde vom nur im Verfahren zu der unter der Zl. 90/13/0027 protokollierten Beschwerde beigebracht wurde, stellt sich doch auch im vorliegenden Beschwerdefall die im Nachtrag vom aufgeworfene Rechtsfrage. Hinsichtlich der Behandlung dieser Rechtsfrage verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Punkt II.1 seines Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0027. Zum Sachverhalt ist zu ergänzen, daß sich im vorliegenden Beschwerdefall folgende Feststellungen der BP, von denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abrückte, als neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO erweisen:
Forderungen und Verbindlichkeiten an verbundene Unternehmen (Tz 13 und 14), nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und Vorwegbezug eines Gesellschafters (Tz 17), Option stiller Gesellschafter für Nachversteuerung, aufgefundene Entwürfe für Entlassungen der stillen Gesellschafter aus der erweiterten Haftung sowie Schreiben an einen stillen Gesellschafter betreffend fehlende Nachschußpflicht (Tz 18 des BP-Berichts).
2. Gewicht der Wiederaufnahmegründe
Eine rechtswidrige Ausübung des der Abgabenbehörde bei einer amtswegigen Wiederaufnahme eingeräumten Ermessens erblicken die Beschwerdeführer darin, daß bloß geringfügige Wiederaufnahmegründe weitreichende abgabenrechtliche Folgen (insbesondere die Versagung der Verlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter bei negativem Kapitalkonto) rechtfertigen sollten (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben von
S 2.313,--, S 752,38 an nicht abzugsfähiger Vorsteuer bei Verlusten von über 40 Mio S). Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, daß sich BP wie belangte Behörde nicht nur auf Wiederaufnahmegründe stützen können, die mit den weitreichenden abgabenrechtlichen Folgen (insbesondere den Verlustzuweisungen) nicht zusammenhängen, sondern auch auf Wiederaufnahmegründe, die mit diesen Folgen selbst und unmittelbar im Zusammenhang stehen. Es sind dies vor allem die Feststellungen (Tatsachen) über die Option von Gesellschaftern für die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes anstelle einer Nachschußpflicht und über das Schreiben an einen Gesellschafter (S), für "überschüssige" Verluste nicht einstehen zu müssen (näheres zu dieser Option und dem Schreiben siehe Punkt III des Erkenntnisses vom heutigen Tag Zl. 90/13/0027). Zwar wurde die Option von Gesellschaftern der Mitunternehmerschaft F I abgegeben, die belangte Behörde konnte aber für ihren Standpunkt den in anderem Zusammenhang auch von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umstand ins Treffen führen, daß die Vertragskonstruktionen bei den Mitunternehmerschaften F I und
F II gleich waren. Selbst wenn man die Optionen im Rahmen der Mitunternehmerschaft F I bei der abgabenrechtlichen Beurteilung der hier in Rede stehenden Mitunternehmerschaft F II außer Betracht läßt, bleibt das festgestellte Schreiben der Geschäftsherrin an den unechten stillen Gesellschafter S über den Ausschluß einer Nachschußpflicht in bezug auf die Mitunternehmerschaft F II als Wiederaufnahmegrund, dem die Eignung, in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, nicht abzusprechen war (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seiten 725 f).
3. Treu und Glauben
In ähnlicher Weise wie in den Schriftsätzen, die in dem unter der hg. Zl. 90/13/0027 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebracht worden waren, berufen sich die Beschwerdeführer in den Schriftsätzen, die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Aus den im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0028, unter Punkt II.3 ausgeführten Gründen schlägt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht durch. Der Gerichtshof verweist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses. Dieser Hinweis ist umso mehr berechtigt, als BP (Tz 18 und 23 des BP-Berichtes) und belangte Behörde (Punkt 2 des hier angefochtenen Bescheides) bezüglich der in diesem Verfahren beschwerdegegenständlichen Mitunternehmerschaft F II im wesentlichen denselben Standpunkt einnahmen, wie sie ihn bei der Mitunternehmerschaft F I vertraten. Im Hinblick auf die im Erkenntnis Zl. 90/13/0027 ausgeführten Gründe kann auch die Frage auf sich beruhen, ob die für die Mitunternehmerschaft F I erteilte Auskunft des Finanzamtes A-Stadt vom (siehe Punkt II.3 des Erkenntnisses Zl. 90/13/0027) überhaupt für die hier beschwerdegegenständliche Mitunternehmerschaft
F II gilt.
4. Begründung der Ermessensentscheidung
Auch in diesem Punkt kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf sein Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 90/13/0027 hinweisen.
III. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE
1. Die Beschwerdeführer zeigen auf, daß ein Teil des Bescheidspruches, der in 235 Ausdrucken einer EDV-mäßigen Berechnung seinen Niederschlag gefunden habe und die nach dem Spruch des Bescheides selbst einen - untrennbaren - Bestandteil dieses Bescheidspruches bildeten, nicht von der kollegialen Beschlußfassung des Berufungssenates getragen wäre. Dies bedeute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde. Die Beschwerdeführer haben dabei, wie die von ihnen zitierten Belegstellen erweisen, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1250/75, vom , Zl. 82/08/0043, und vom , Zl. 84/06/0097, 0099, im Auge.
Die Beschwerdeführer sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu Punkt III ergibt, mit ihrer Unzuständigkeitseinrede im Recht.
2. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides werden zunächst die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide zurück- bzw. abgewiesen; diese Bescheide blieben unverändert.
Weiters heißt es im Spruch:
"Die angefochtenen Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften für 1979, 1980, 1981, 1982 und 1983, den Einheitswert des Betriebsvermögens zum , zum , zum und zum sowie die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1979, 1980, 1981, 1982 und 1983 werden abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen und Festsetzungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen 235 Ausdrucken zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches."
Die eben erwähnten Ausdrucke halten für die Streitjahre 1979 bis 1983 bzw. für die Stichtage bis die Sonderbetriebseinnahmen, die Sonderbetriebsausgaben, die Anteile der Mitunternehmer an den Einkünften und am Einheitswert, für 1982 zudem die gemäß § 23a EStG 1972 vorzutragenden Verluste und für 1983 die gemäß § 37 EStG 1972 begünstigten Einkunftsteile fest. Diese Angaben (die 235 Beilagen) sind laut Gegenschrift das ERGEBNIS EINER EDV-MÄSZIGEN BERECHNUNG. Die Ausdrucke sind mit 7. NOVEMBER und
14. NOVEMBER 1989 datiert. Beratung und Abstimmung des Berufungssenates fanden jedoch schon am 1. AUGUST 1989 statt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates, einliegend im Verwaltungsakt unter der OZ 22. Nur auf diese Beratung und Abstimmung vermag sich auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu berufen. Eine weitere Beratung und Abstimmung des Berufungssenates ist weder den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen noch in der Gegenschrift der belangten Behörde, die sich ja der Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführer gestellt sah, ins Treffen geführt.
3. § 186 Abs. 1 BAO sieht eine gesonderte Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten und Untereinheiten im Sinne des BewG 1955 vor. Nach § 186 Abs. 2 BAO sind die gesonderten Feststellungen gemäß Abs. 1 einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind. Sind am Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt, so IST nach § 186 Abs. 3 zweiter Satz BAO auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
§ 188 Abs. 1 BAO zufolge werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Nach § 188 Abs. 3 BAO IST Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Einheitswert- und Feststellungsbescheid im Sinne der §§ 186 und 1988 BAO müssen also eine Verteilung des Einheitswertes bzw. der Einkünfte enthalten, wenn wie im Beschwerdefall am Gegenstand der Feststellung bzw. an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. In diesen Fällen ist die Verteilung ein unverzichtbarer und untrennbarer Teil des Bescheidspruches. Dieser Spruch obliegt gemäß § 260 Abs. 2 lit. a BAO der kollegialen Beschlußfassung durch den Berufungssenat. Im Beschwerdefall hat jedoch der Berufungssenat über die Verteilung des Einheitswertes bzw. der Einkünfte, die ihm bei der Beratung und Beschlußfassung am noch nicht vorlag und erst das Ergebnis einer späteren EDV-mäßigen Berechnung war, nicht abgestimmt. Die Verteilung - wie ausgeführt ein unverzichtbarer und untrennbarer Spruchbestandteil der Einheitswert- und der Feststellungsbescheide - ist nicht von der kollegialen Beschlußfassung des Berufungssenates getragen. Damit kann aber auch der Spruch nicht dem für die Beschlußfassung zuständigen Behördenorgan zugerechnet werden, was einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichkommt (vgl. Stoll, aaO, Seite 642). Daß der angefochtene Bescheid vorgibt, zur Gänze von einer Senatsentscheidung getragen zu sein, ändert an dieser Rechtswidrigkeit nichts, wie aus der von den Beschwerdeführern zu Recht zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht: Liegt nämlich einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof verweist nochmals gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz BAO auf seine Erkenntnisse vom , Zl. 1250/75, vom , Zl. 82/08/0043, und vom , Zlen. 84/06/0097, 0099. Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, warum der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung bevorzugt, daß trotz mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein nichtiger Verwaltungsakt vorliegt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Vorgangsweise, die im Beschwerdefall bei der Ausarbeitung des angefochtenen Bescheides eingeschlagen wurde, diese Ausarbeitung vereinfachen mag. Das Gesetz bietet aber keine Handhabe für eine solche Vereinfachung. Es fehlt eine z.B. dem § 42 Abs. 4 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/90 vergleichbare Regelung, die es dem Berufungssenat gestatten würde, Richtlinien für eine Entscheidung (Berechnung) vorzugeben und ihre nähere Ausführung dem Senatsvorsitzenden oder (im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden) dem Berichterstatter zu überlassen.
5. Für das fortzusetzende Verwaltungsverfahren verweist der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie bezüglich der VERTEILUNG DER VERLUSTE UND DER EINHEITSWERTE auf Punkt III seines Erkenntnisses vom heutigen Tag Zl. 90/13/0027. Kommt eine Zuteilung der Verluste an den Geschäftsherrn nicht in Betracht, dann bleibt für die in der Gegenschrift erwähnte Übergangsregelung des Abschn. I Art. II des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 620 (anläßlich des Inkrafttretens des § 23a EStG 1972), kein Platz, da diese Übergangsregelung davon ausgeht, daß die vor Inkrafttreten des § 23a EStG 1972 angefallenen Verluste einem anderen Gesellschafter als dem unechten stillen Gesellschafter zugerechnet wurden.
Die Ermittlung des anläßlich der LIQUIDATION der Mitunternehmerschaft erzielten Gewinnes (Veräußerungsgewinnes) bzw. der unter Bedachtnahme auf die Verluste im Sinne des § 23a EStG 1972 auf die Mitunternehmer entfallenden (gemäß § 37 EStG 1972 begünstigten) Anteile erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt. Der Gerichtshof vermag daher auch nicht festzustellen, inwieweit die Behauptung der Beschwerdeführer zutrifft, Verluste im Sinne des § 23a EStG 1972 wären im Jahre 1983 "verfallen". Eine nicht nachvollziehbare Darstellung auch in dem im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren zu erlassenden Ersatzbescheid könnte einen Verfahrensmangel bewirken. An sich müßten auch nicht ausgleichsfähige Verluste im Sinne des § 23a EStG 1972 (wenn überhaupt) beim UNECHTEN STILLEN GESELLSCHAFTER anläßlich der Beendigung der stillen Gesellschaft zu einem Veräußerungsgewinn führen (siehe § 23a Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 im Zusammenhalt mit Abs. 3 der Gesetzesstelle sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 23a Tz 13, aber auch Tz 23). Zur Anwendbarkeit des § 23a EStG 1972 in seiner ursprünglichen Fassung auf den Beschwerdefall beachte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 512/90 ff.
Bezüglich der VORZEITIGEN ABSCHREIBUNG des Flugzeuges steht allein in Streit, ob eine Anschaffung im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG 1972 bereits im Jahre 1979 oder erst im Jahre 1980 stattfand. Die belangte Behörde verweist auf eine Vereinbarung zwischen der XLG und dem Verkäufer des Flugzeuges, derzufolge die XLG sich damit einverstanden erklärte, daß das von ihr mit Kaufvertrag vom erworbene Flugzeug bis zur dritten Woche des Jahres 1980 an eine andere Fluglinie vermietet bleibe, wobei der Verkäufer für Instandhaltung und Versicherung des Flugzeuges zu sorgen hatte. Die belangte Behörde schließt daraus auf eine Anschaffung im Jahre 1980. Die Beschwerdeführer leiten hingegen insbesondere aus dem Umstand, daß die XLG schon 1979 das Risiko der altersbedingten und der betrieblichen Abnutzung für das in diesem Jahr käuflich erworbene und damit auch durch Verkauf wiederverwertbare Flugzeug getroffen habe, ab, daß die Anschaffung schon 1979 bewirkt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde und vermag nicht der Rechtsansicht der Beschwerdeführer beizutreten, daß der Gesetzgeber mit "Anschaffung" eine zivilrechtliche Anknüpfung vorgenommen habe. Beim Begriff der Anschaffung handelt es sich vielmehr um einen steuereigenen Wirtschaftsbegriff (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/14/0091, Slg. Nr. 6039/F). Anschaffung setzt, wie auch aus dem von den Beschwerdeführern zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 748/62, Slg. Nr. 2712/F, hervorgeht, voraus, daß das Wirtschaftsgut IN DEN BETRIEB AUFGENOMMEN wurde, auch wenn es auf die Inbetriebnahme nicht ankommt. Von einer Aufnahme in den Betrieb kann aber erst die Rede sein, wenn der Betrieb über jenes Anlagegut VERFÜGT, auf dessen "Anschaffung" - DEM BETRIEBSZWECK ENTSPRECHEND - es ankam (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 874/69, Slg. Nr. 4093/F). Es entscheidet die BETRIEBLICHE NUTZUNGSMÖGLICHKEIT (Braito, Der Anschaffungszeitpunkt mehrteiliger Wirtschaftsgüter - ein Sonderproblem der vorzeitigen Abschreibung, ÖStZ 1985, Seite 129), und zwar die TATSÄCHLICHE und nicht nur die rechtliche VERFÜGUNGSMÖGLICHKEIT über das Wirtschaftsgut (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, aaO, Seite 224). Nach der zuletzt erwähnten Kommentarmeinung gilt selbst ein bereits geliefertes, aber beim Spediteur noch unverzollt lagerndes Wirtschaftsgut noch nicht als angeschafft.
Im Beschwerdefall konnte die XLG das Flugzeug erst im Jahre 1980 betrieblich nutzen und darüber tatsächlich verfügen. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß man auch ein vermietetes Objekt, z.B. ein Zinshaus, anschaffen könne, übersehen sie, daß es bei der Anschaffung um die Nutzungs-(Verwendungs-)Möglichkeit des fraglichen Wirtschaftsgutes im Betrieb entsprechend dem Betriebszweck geht, für den Beschwerdefall also entscheidend war, ob das Flugzeug für den Flugbetrieb der XLG eingesetzt werden konnte. Dies war aber 1979 noch nicht der Fall.
IV. Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid (betreffend die Mitunternehmerschaft F II) rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist, soweit er die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und die Einheitswerte des gewerblichen Betriebes zum Gegenstand hat (siehe oben Punkt III). Damit fehlt den von diesen Absprüchen abgeleiteten Gewerbesteuermeßbeträgen die Grundlage, was die inhaltliche Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge bewirkt. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1983 und hinsichtlich der Einheitswerte des gewerblichen Betriebes zum , , und zum gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG sowie hinsichtlich der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1979 bis 1983 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Soweit jedoch der angefochtene Bescheid die Wiederaufnahme der Verfahren betrifft, entspricht er dem Gesetz (siehe Punkt II). Insoweit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/91, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.