VwGH vom 20.09.2001, 98/15/0207
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , RV/0889- 08/04/97, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der in Wiener Neustadt wohnhafte Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind. Er ist Dienstnehmer der Casino Austria AG. Mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 legte er dem Finanzamt eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vor, in welcher u.a. ausgeführt wird:
"Lt. den Bestimmungen unserer Betriebsvereinbarung können CASAG-Mitarbeiter entsprechend der betrieblichen Notwendigkeit jederzeit an einem Ort eingesetzt werden, an dem sich ein Spielbetrieb der Casino Austria AG befindet."
In der Bestätigung wird weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von bis zum im Casino Seefeld, in nachfolgenden Zeiträumen hingegen in Wien eingesetzt gewesen sei.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes in Seefeld (1. Jänner bis 31. März) die Kosten von Familienheimfahrten nach Wiener Neustadt als Werbungskosten geltend. Die Kosten errechnete er wie folgt: 12 Heimfahrten a 550 km x 2 x 4,60 S, in Summe 60.720 S
Im Einkommensteuerbescheid 1996 berücksichtigte das Finanzamt die Kosten der Familienheimfahrten nur mit dem Betrag von 7.200 S und verwies zur Begründung auf die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG.
Die Berufung gegen diesen Bescheid wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG dürften die Kosten für Familienheimfahrten nur bis zum Betrag des höchsten großen Pendlerpauschales berücksichtigt werden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1007/98, ab. Er trat die Beschwerde gemäß Art 133 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Auf Grund der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, eingefügten lit e des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
"Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen."
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid Werbungskosten in Vollziehung dieser Vorschrift anerkannt. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, dass die belangte Behörde nicht dem Gesetz entsprechend vorgegangen wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.
Wien, am