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Steuerliche Besonderheiten bei Aufwendungen im Sinne des Denkmalschutzes
Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist der Eigentümer täglich mit der Frage konfrontiert, wie die Erhaltung ermöglicht werden kann. Aufgrund des aktuellen Steuerrechts besteht die Gefahr, dass notwendige bauliche Maßnahmen nicht im erwünschten Umfang umgesetzt werden. Die Folge ist, dass zahlreiche Erhaltungs- bzw Verbesserungsmaßnahmen nicht oder zu spät durchgeführt werden. Karl Portele und Martina Portele zeigen die steuerlichen Besonderheiten bei Herstellungsaufwendungen im Interesse des Denkmalschutzes auf und stellen „typische Denkmale“ und die mit einer verbundenen Sanierung realitätsnahen Kostenschätzungen dar. Diese abschließenden Beispiele sollen die begünstigte Absetzung von Aufwendungen im Interesse des Denkmalschutzes im Vergleich zur „Normal-Abschreibung“ zeigen.
1. Allgemeines zum Denkmalschutz
Denkmale sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände mit geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Das Denkmalschutzgesetz (DMSG) findet Anwendung auf diese Denkmale, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes wird dann angenommen, wenn es ...