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VwGH vom 14.12.2005, 2002/12/0183

VwGH vom 14.12.2005, 2002/12/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des (am verstorbenen) W, nunmehr Verlassenschaft nach W, in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bi-010312/1-2002-Zei/Pr, betreffend die Berichtigung eines Bescheides (§ 62 Abs. 4 AVG) und die Rückforderung von Übergenüssen (§ 13a iVm § 64a Abs. 1 GehG),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung bekämpft, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1952 geborene und am verstorbene Beschwerdeführer stand bis zu seinem Ableben - seit als Leiter der Volksschule N.

(Verwendungsgruppe L2a2) - in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

Das auf die genannte Ernennung des Beschwerdeführers durch die Oberösterreichische Landesregierung zum Schulleiter mit Wirksamkeit vom bezugnehmende Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich (im Folgenden kurz: LSR) vom , mit dem gleichzeitig das Ernennungsdekret vom übermittelt wurde, enthält u.a. folgende Sätze:

"Es gebühren Ihnen die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 in der 11. Gehaltsstufe.

Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt am ."

Diese nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung.

Nach einer in einem Aktenvermerk (ohne Anführung des konkreten Inhaltes) festgehaltenen telefonischen Information vom teilte der LSR dem Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde vom am mit, dass die Einstufung laut dem genannten Bescheid vom richtig 10. (statt 11.) Gehaltsstufe lauten müsse. Hieraus ergebe sich für die Zeit vom bis zum ein Übergenuss von EUR 5.046,86.

Der Beschwerdeführer ersuchte am um bescheidmäßige Festsetzung der Rückzahlung des Übergenusses und "Ratenhöhe d. ÜG-Rückz.: 15 % (statt 20 %) d. MB."

Mit Bescheid vom sprach der LSR hierüber wie folgt ab:

"Leiterernennung L2a2 an Volksschule mit Zusatzausbildung;

Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung - Übergenuss

Sehr geehrter Herr Direktor!

Im Zusammenhang mit Ihrer Ernennung zum Volksschuldirektor

ergeht hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung nachstehender

Berichtigungsbescheid:

Spruch :

Die im Ernennungsdekret vom , ..., angeführte

besoldungsrechtliche Stellung wird wie folgt berichtigt:

'Es gebühren Ihnen ab die Bezüge eines Direktors

der Verwendungsgruppe L2a2 in der 10. Gehaltsstufe mit nächster Vorrückung am in die Gehaltsstufe 11.'

Der dadurch entstandene Bezugsübergenuss ist ab zurückzuzahlen und beträgt brutto 5.046,86 Euro. Dieser Betrag wird in monatlichen Raten zu je 15 % des Monatsbezuges von Ihren Bezügen einbehalten.

Rechtsgrundlage der Entscheidung:

§ 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit § 64a sowie §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes (GG) 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung."

In seiner Begründung führte der LSR aus, gemäß § 62 Abs. 4 AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Laut "Bescheid vom " gebührten dem Beschwerdeführer die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2 in der

11. Gehaltsstufe mit nächster Vorrückung am . Richtigerweise stehe ihm jedoch eine Gehaltsstufe weniger, nämlich die 10. Gehaltsstufe, mit unveränderter Vorrückung zu.

Er habe im Jahr 1990 die Zusatzausbildung für Volksschullehrer - Bereiche "Lebende Fremdsprache" und "Vorschulstufe" - abgeschlossen. Nach den Bestimmungen des § 64a Abs. 1 GehG gebühre dem Volksschullehrer (Volksschulleiter), der "die Ernennungserfordernisse für L2a2" durch die Zusatzausbildung erfülle, der neue L2a2-Bezug um eine Gehaltsstufe vermindert gegenüber einem L2a1-Bezug. Von der Vorrückungszeit, die für die Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend gewesen sei bzw. wäre, seien nämlich zwei Jahre für die neue Verwendungsgruppe L2a2 abzuziehen (Überstellungsverlust).

Da ursprünglich beim LSR kein Nachweis der Zusatzausbildung vorgelegen sei, sei "die Ernennung zum Volksschulleiter der Verwendungsgruppe L2a1 in der 11. Gehaltsstufe" bereits konzipiert gewesen. Dann habe jedoch der LSR "noch vor Absendung des Originals die Abänderung auf L2a2 vorgenommen, wobei aus Versehen keine Korrektur auf die 10. Gehaltsstufe erfolgt" sei (Hervorhebungen im Original).

Nach § 13a Abs. 1 GehG seien Übergenüsse, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Land Oberösterreich zu ersetzen. Ein Empfang im guten Glauben sei nicht nach dem subjektiven Wissen des Leistungsempfängers, sondern objektiv zu beurteilen und im Beschwerdefall zu verneinen. Auf Grund des LDG 1984 und des GehG idF der Novelle BGBl. Nr. 372/1989 hätten alle Volksschullehrer, die eine Zusatzausbildung abgeschlossen hätten, "ab von L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 abzüglich einer Gehaltsstufe überstellt werden" können. Hierüber seien ausreichende Informationen ergangen. Auch dem Beschwerdeführer als ehemaligem Hauptschullehrer (vom bis zur Betrauung mit der Volksschulleitung am ) hätte "durch den Wechsel an eine Volksschule der Überstellungsverlust von zwei Jahren (= 1 Gehaltsstufe) bekannt sein müssen".

Gemäß § 13b Abs. 2 GehG könnten Übergenüsse rückwirkend für drei Jahre zurückgefordert werden (Verjährungsfrist). Der Beschwerdeführer sei am erstmalig vom LSR von der Überzahlung informiert worden. Die Verjährung sei daher für die Zeit nach diesem Tag gehemmt, sodass der Bezugsübergenuss ab zurückgefordert werden könne. Dem Antrag auf ratenweise Einbehaltung von lediglich 15 % des Brutto-Monatsbezuges habe entsprochen werden können.

"Gegen den Berichtigungsbescheid vom " erhob der Beschwerdeführer Berufung und begründete diese damit, dass ihm anlässlich seiner Ernennung zum Volksschulleiter "die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2,

11. Gehaltsstufe zugewiesen wurden" (Hervorhebungen im Original). Da er seit als Hauptschullehrer in der Verwendungsgruppe L2a2 tätig und auch als provisorischer Leiter (der Volksschule)"vom bis ebenfalls in L2a2/11. Gehaltsstufe eingestuft" gewesen sei, habe für ihn nie ein Anlass bestanden, "um eine Überstellung nach L2a2 anzusuchen bzw. an der Richtigkeit des Ernennungsdekretes zu zweifeln". Er habe daher im guten Glauben gehandelt und auch die ihm zustehenden Bezüge im guten Glauben angenommen und verwendet. Die Berufung enthält keinen Berufungsantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In ihrer Begründung teilte sie inhaltlich die Auslegung des § 64a sowie der §§ 13a und 13b GehG durch den LSR. Dieser habe "noch vor Absendung des Originales" (des Bescheides vom ) "die Abänderung auf die Verwendungsgruppe L2a2 vorgenommen, wobei jedoch aus Versehen keine Korrektur auf die 10. Gehaltsstufe erfolgt sei. Aus diesem Grund wurde nunmehr im Bescheid vom dieser Schreibfehler berichtigt, die gesetzlich vorgeschriebene Einstufung vorgenommen und für die letzten drei Jahre ab der erstmaligen Information die Rückforderung des in dieser Zeit entstandenen Übergenusses in der Höhe von brutto 5.046,86 Euro verfügt" (Hervorhebungen im Original).

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer weder die Rechtmäßigkeit dieser Einstufung noch die Höhe des vom LSR ermittelten Übergenusses der letzten drei Jahre bestritten. Er habe sich vielmehr auf seinen guten Glauben berufen, der jedoch (im Wesentlichen aus den bereits vom LSR angeführten Gründen) zu verneinen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zum betreffenden Land tritt und - sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird - die entsprechenden Bestimmungen des LDG 1984 treten.

Gemäß § 13a Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1966 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach § 13a Abs. 3 GehG ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

§ 64a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, angefügt durch Art. V der Novelle BGBl. Nr. 372/1989, lautet:

"Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

§ 64a. (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L2a2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

1. Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

2. Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979,

so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt."

§ 62 Abs. 1 und 4 AVG lautet:

"§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

...

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass eine gesetzlich nicht gedeckte Abänderung ("Berichtigung") eines rechtskräftigen Bescheides über seine besoldungsrechtliche Einstufung - und zwar dahingehend, dass diese Einstufung verschlechtert werde - unterbleibe, sowie in seinem Recht darauf, dass nicht ausgehend von einer solchen Abänderung ein Übergenuss behauptet und von ihm trotz gutgläubigen Empfanges zurückverlangt werde.

Er führt aus, die belangte Behörde behaupte weder konkret einen Schreib- oder Rechenfehler noch eine "EDV-Fehlfunktion" im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG. Es komme daher höchstens ein solchen Fehlerquellen gleichzuhaltendes "Versehen" in Betracht. Ein solches könne jedoch nicht in der von der belangten Behörde eingeräumten irrtümlich unrichtig erfolgten rechtlichen Beurteilung der Gehaltsstufe liegen. Die bloße Behauptung, dass bei einer Entscheidung eine bestimmte Gesetzesbestimmung (§ 64a GehG) übersehen worden sei, erlaube nämlich nicht, jene Entscheidung nachträglich abzuändern. Da er den gesamten Berichtigungsbescheid angefochten habe, hätte die belangte Behörde als Berufungsinstanz diesen auf Grund seiner rechtlichen Unrichtigkeit aufheben müssen.

Sein guter Glaube folge daraus, dass eine Reihe von Bestimmungen maßgebend sei, die für sich allein oder in ihrem Zusammenhang keineswegs eindeutig seien, sondern erst einer Auslegung bedürften, um zum Ergebnis zu gelangen, dass sein Ausbildungsweg zu einem Überstellungsverlust nach § 64a Abs. 1 GehG führe.

2. Dazu ist Folgendes auszuführen:

2.1. Der (vom angefochtenen Bescheid bestätigte) Bescheid des LSR vom enthält ungeachtet seiner Überschrift "Berichtigungsbescheid", wie schon die Umschreibung seines Gegenstandes richtig hervorhebt, einen "Doppelabspruch": Es wird sowohl die als Bescheid qualifizierte Erledigung des LSR vom berichtigt, als auch ein daraus resultierender Übergenuss rückgefordert.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers enthält einleitend die Erklärung, den "Berichtigungsbescheid" anzufechten, führt in ihrer Begründung das Vorliegen des guten Glaubens beim Empfang der (nicht gebührenden) Leistung näher aus, stellt aber keinen (bloß auf die Rückforderungsverpflichtung eingeschränkten) Berufungsantrag. Die auf den guten Glauben abgestellte Begründung bringt auch hinreichend zum Ausdruck, dass bezüglich der Ausführungen im Ernennungsdekret zur besoldungsrechtlichen Stellung kein offensichtliches (ins Auge springendes) Versehen (im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG) vorliegt. Dazu kommt, dass der LSR in seinem Bescheid beide Absprüche unter der gemeinsamen Überschrift "Berichtigungsbescheid" zusammengefasst hat. Aus dem äußeren Erscheinungsbild dieses Bescheides geht nicht hervor, dass sich diese Überschrift nur auf den ersten Teil ihrer Entscheidung bezieht. Die Berufung ist - aus dieser letztlich den gesamten Bescheidinhalt betreffenden Begründung heraus - so zu deuten, dass sie sich gegen beide Absprüche des erstinstanzlichen Bescheides des LSR vom richtet und diese Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens waren. Der Doppelabspruch des erstinstanzlichen Bescheides ist (durch Abweisung der wie dargestellt zu verstehenden Berufung) auch Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden.

2.2. Die die Zustellung des Ernennungsdekretes der belangten Behörde vom (entsprechend der Zustellverfügung) "begleitende" Erledigung des LSR vom ist weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie die übrigen Gliederungsmerkmale eines Bescheides auf.

2.2.1. Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung, dann ist das Fehlen der im § 58 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG vorgesehenen ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form, ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. Nr. 9.458/A, mwN).

Die nicht gegliederte Erledigung des LSR vom hat in diesem Sinn bloße Belehrungen und Informationen enthalten. Da sie auch sonst nichts enthält, was zweifelsfrei für eine normative Anordnung spricht, war sie mangels ausdrücklicher Bezeichnung nicht als Bescheid zu qualifizieren.

2.2.2. Zwar bildet ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit, tritt aber nicht an dessen Stelle. Überhaupt kann ein Berichtigungsbescheid nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es - wie im Beschwerdefall - der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muss auch ein so genannter Berichtigungsbescheid ins Leere gehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/02/0036, mwN der Vorjudikatur).

Aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid resultiert die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides, der (wie hier) einen Nichtbescheid berichtigen will. Seine feststellende Bedeutung kann nämlich zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Gegenstand ein rechtliches Nichts darstellt. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der angefochtene Berichtigungsbescheid eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem als verletzt erklärten Recht, dass eine gesetzlich nicht gedeckte Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides über seine besoldungsrechtliche Einstufung unterbleibe, nicht denkmöglich bewirken kann. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Berichtigung der besoldungsrechtlichen Stellung ist somit mangels rechtlicher Wirkungen nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers herzustellen, sodass die Beschwerde mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung - soweit sie die Berichtigung betrifft - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 95/07/0010, mwN der Vorjudikatur).

2.3. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer aber beizupflichten, dass im vorliegenden Zusammenhang mangels Hervorkommens eines Schreibfehlers, offen gelegter Rechenoperationen oder einer aus dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage folgenden Unrichtigkeit nur eine Anwendung des dritten Tatbestandes des § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG in Betracht käme. Auch eine "offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit" läge nicht vor:

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit aber nur dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 449, mit weiterem Nachweis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu seiner Wahrnehmung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/18/0248, 91/18/0160). Unter "Durchschnittsbetrachter" ist - wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie gemeint, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen "Fall" vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei.

§ 62 Abs. 4 AVG böte demnach, selbst wenn ein Bescheid vorläge, keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung. Ebenso wenig könnte auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes nachträglich berichtigt werden. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung gestattet lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn eines Bescheides aber nicht in Frage stellen dürfen, sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0140, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Auch von einer für die Partei klar erkennbar (also offenbar) auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG kann nicht die Rede sein. Fragen der früheren dienstlichen Verwendung oder der Folgen einer Zusatzausbildung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 64a GehG wurden in der gänzlich unbegründet gebliebenen Erledigung vom nämlich nicht einmal andeutungsweise behandelt.

Das vom LSR in seinem Bescheid vom angenommene und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gebilligte, mit verschiedenen Änderungen der Erledigung vom vor ihrer Zustellung begründete "Versehen" war schon deshalb, weil dabei auf ausschließlich intern erkennbare und nachvollziehbare Vorgänge abgestellt wird, nur für die Behörde, nicht aber für die Partei im Sinn des zuvor dargestellten - rechtlich allein relevanten - Maßstabes eines Durchschnittsbetrachters leicht erkennbar und damit "offenbar" im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG.

2.4. Was die Rückforderung des Übergenusses betrifft, ist im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ernennung zum Leiter der Volksschule N. ab in der Verwendungsgruppe L2a2 nicht die tatsächlich ausbezahlte 11. Gehaltsstufe, sondern wegen des Überstellungsverlustes bloß die 10. Gehaltsstufe gebühre. Dies entspricht dem dargestellten Inhalt des § 64a GehG.

2.5. Strittig ist im Beschwerdefall aber, ob sich der Beschwerdeführer - wie er meint zutreffend - auf seine Gutgläubigkeit berufen kann. Für die Lösung der Frage der Gutgläubigkeit nach § 13a Abs. 1 GehG ist im Sinn der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 1278/63 = Slg. Nr. 6.736/A; weiters etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0169 = Slg. Nr. 12.904/A, mwN) nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0324, u.a.).

Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0220). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa die zur Auslegung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen regelnden Normen ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0301, vom , Zl. 99/12/0273, und vom , Zl. 2004/12/0143, jeweils mwN der Vorjudikatur).

2.6. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung finden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - sinngemäß auf den Fall Anwendung, in dem der Beamte das Fehlen der Bescheidnatur einer formlosen Erledigung seiner Dienstbehörde, die nach ihrem Inhalt eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die seine Ansprüche berührt, nicht erkennen musste.

2.7. Der LSR hat mit seiner Erledigung vom - wie gezeigt - zwar keinen Bescheid erlassen, aber durch die einer normativen Anordnung nahe kommenden Aussagen ("Es gebühren Ihnen die Bezüge eines Direktors der Verwendungsgruppe L2a2 in der

11. Gehaltsstufe. Die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt am .") sowie die Fertigungsklausel des amtführenden Präsidenten des LSR gewichtige Umstände dafür geschaffen, dass der Beschwerdeführer - auch nach dem Maßstab der so genannten Theorie der objektiven Erkennbarkeit - diese Erledigung (wenn auch irrtümlich) als einen Bescheid ansehen konnte. Mangelte es aber an der objektiven Erkennbarkeit des Fehlens der Bescheidnatur dieser Erledigung, durfte der Beamte das Vorliegen eines dadurch begründeten Titels für die Höhe der in Empfang genommenen Bezüge annehmen, die seine "Gutgläubigkeit" im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG beim Empfang der dementsprechenden Leistungen begründete. Dies auf Grund der folgenden Überlegungen:

2.7.1. Wäre die Erledigung des LSR vom ein Bescheid gewesen, dann hätte er (wegen seiner Rechtskraft) nur nach § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben werden können. Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 14 DVG) scheidet im Beschwerdefall aus, weil jeglicher Ansatz für einen Wiederaufnahmegrund fehlt. Auch eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG kommt - wie oben dargelegt - nicht in Betracht.

2.7.2. Einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG kommt bloß Wirkung pro futuro zu. Dies zeigt ein Rückschluss aus § 13 Abs. 5 DVG, in dem die ex tunc-Wirkung nur für die Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 AVG ausgesprochen wird (vgl. die ständige Judikatur, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II2 (2000), E 44-E 47 zu § 13 DVG).

2.7.3. Bis zur Erlassung eines solchen auf § 13 Abs. 1 DVG gestützten Bescheides durch die hiefür zuständige oberste Dienstbehörde wäre diesfalls ein (wenn auch gesetzwidriger) Titel für die empfangene Leistung vorgelegen; eine Rückforderung für vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiträume geleistete Zahlungen, die durch den behobenen Bescheid gedeckt gewesen wären, würde schon deshalb ausscheiden.

2.7.4. Ist zwar - wie oben dargelegt - die Erledigung des LSR vom kein Bescheid, musste dies aber dem Beschwerdeführer wegen ihrer Gestaltung (auch unter Anwendung der Theorie der objektiven Erkennbarkeit) nicht erkennbar sein (konnte er also - wenn auch irrtümlich - davon ausgehen, dass die Gebührlichkeit der Gehaltsstufe 11 durch einen "Bescheid" festgestellt worden sei), dann hat er jedenfalls bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation die (ihm objektiv rechtlich nicht zustehende) Leistung im guten Glauben empfangen. Er ist insofern vom Ergebnis her mit einem Beamten gleichzustellen, dessen Gehaltsstufe aus Anlass seiner Ernennung tatsächlich durch Bescheid festgestellt worden wäre.

3. Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid daher im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am