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VwGH vom 25.10.2001, 98/15/0133

VwGH vom 25.10.2001, 98/15/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , RV-116.96/1-8/96, betreffend

u. a. Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt einen Gewerbebetrieb für Computertechnik (Handel mit Hardware, Erstellung und Betreuung von Programmen). Mit dieser Betätigung tritt er unter der Bezeichnung Karl-Heinz M - Computer auf. Nach Ankauf eines Flugzeuges im Jahr 1993 hat der Beschwerdeführer im Jahr 1994 durch Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die Bewilligung zu dessen gewerbsmäßiger Vermietung erhalten. Im Rahmen der Nutzung dieses Flugzeuges tritt er unter der Bezeichnung Karl-Heinz M - Luftverkehrsunternehmen auf.

Im Jahr 1993 erwirtschaftete der Beschwerdeführer aus dem "Luftverkehrsunternehmen" einen Verlust von 313.505 S. In der Gewerbesteuererklärung für 1993 saldierte der Beschwerdeführer den Gewinn aus dem Betrieb "Computertechnik", den er mit 1,144.999 S errechnet hatte, mit dem erwähnten Verlust aus dem "Luftverkehrsunternehmen". In einer Ergänzung zur Gewerbesteuererklärung führte der Beschwerdeführer aus, das "Luftverkehrsunternehmen" sei als solches auch für die in dringenden Fällen notwendigen Betreuungen von EDV-Software im medizinischen Bereich im Einsatz. Um den hohen Ansprüchen der Auftraggeber im Bereich der Betreuung von Software kurzfristig nachzukommen, sei die Präsenz eines "Luftverkehrsunternehmens" unter der Leitung des Beschwerdeführers wichtig. Kurzfristig würden diese Einsätze sogar Voraussetzung dafür sein, dass Aufträge in diesem speziellen EDV Bereich akquiriert werden könnten. Zur Nutzung von "Restzeiten" sei der Einsatz des Flugzeuges im Rahmen des "Flugunternehmens" eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Es handle sich daher um einen einheitlich geführten Betrieb.

Das Finanzamt verneinte einen einheitlichen Gewerbebetrieb, erließ einen Gewerbesteuerbescheid für 1993 für den Betrieb "Computertechnik" und berücksichtigte dabei nicht den Verlust aus dem "Luftfahrtunternehmen". Übe eine natürliche Person mehrere Tätigkeiten aus, die jede für sich einem eigenen, in sich geschlossenen, sachlich gegenseitig abgrenzbaren gewerblichen Zweck dienten, so werde jede dieser wirtschaftlichen Einheiten als eigenes Besteuerungsobjekt behandelt. Das "Luftverkehrsunternehmen" sei daher als eigener Gewerbebetrieb anzusehen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Die Tätigkeit des "Luftverkehrsunternehmens" sei 1993 aufgenommen worden. Das Flugzeug sei für die EDV-Aktivitäten des Beschwerdeführers notwendig. Offenbar schrecke nur das Beförderungsmittel "Flugzeug" von einer positiven Erledigung als einheitlicher Betrieb ab.

Ergänzend führte der Beschwerdeführers aus, "das gegenständliche Unternehmen" sei schon aufgrund der äußerst speziellen Qualifikation "des Beschwerdeführers selbst" als wirtschaftliche Einheit zu sehen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des "Luftverkehrsunternehmens" u.a. in der Lage sei, in dringenden Fällen für die notwendige Behebung von Software-Komplikationen im medizinischen Bereich an den Krankenhäusern sowohl als Pilot als auch als Software-Spezialist tätig zu sein. Nur so könne sich die "Einmann - Firma" des Beschwerdeführers gegen große Software-Produzenten durchsetzen. Das Flugzeug des Beschwerdeführers (eine Cessna mit einer Reisegeschwindigkeit von 330 km/h) sei in Graz und somit in einer Entfernung von 115 km vom Standort des Computerbetriebes stationiert. Durch den Einsatz des Flugzeuges habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen Software-Aufträge in Krankenhäusern in Graz, Wien, Innsbruck und Klagenfurt erlangt.

Die Präsenz des "Luftverkehrsunternehmens" sei ein ganz wichtiger Faktor für die Weiterentwicklung des Computerunternehmens. Umgekehrt gewinne das "Luftverkehrsunternehmen" dadurch an Attraktivität.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe das Flugzeug der Type Cessna 340A im Jahr 1993 angeschafft und mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermietung erteilt erhalten. Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer die Flugzeiten für die Jahre 1994 bis 1996 bekannt gegeben und angeführt, in welchem Ausmaß diese Flugzeiten auf den Betrieb "Computertechnik" entfallen. Mit diesen Daten sei zweifelsfrei dargetan, dass der Betrieb des "Luftverkehrsunternehmens" geeignet sei, den Betrieb "Computertechnik" zu ergänzen. Die belangte Behörde zweifle nicht daran, dass im Betrieb "Computertechnik" des Beschwerdeführers die schnelle Verfügbarkeit des Programmierers und EDV-Technikers bei der Behebung von Störungen der Software für dessen Auftraggeber entscheidend sei.

Die für die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebes erforderliche gegenseitige Ergänzung, nämlich auch in der Richtung, dass der Betrieb "Computertechnik" den Betrieb "Luftverkehrsunternehmen" ergänze, liege aber nicht vor. Es sei unerfindlich, weshalb der Betrieb "Computertechnik" geeignet sein solle, Kunden für das Luftverkehrsunternehmen zu werben. Die völlige Verschiedenartigkeit der Leistungen bzw. der Kundenbedürfnisse stehe einer wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Betriebe entgegen. Auch der Beschwerdeführer habe keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht.

Nach der für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrsauffassung könne zwischen dem Betrieb "Computertechnik" und dem Betrieb "Luftverkehrsunternehmen" kein einheitlicher Gewerbebetrieb erblickt werden.

Zufolge der mangelnden gegenseitigen Ergänzung zwischen den beiden in Rede stehenden Betrieben falle die organisatorische Verflechtung (gemeinsame Betriebseinrichtungen udgl.) nicht ins Gewicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953 unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gegenstand der Gewerbesteuer ist damit der einzelne Gewerbebetrieb, sodass grundsätzlich jeder Betrieb zu besteuern ist; dies gilt auch dann, wenn mehrere Betriebe in der Hand eines Unternehmers vereinigt sind.

Um zwei Betriebe ausnahmsweise zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob die Bindungen zwischen den Betrieben nach den objektiv gegebenen Merkmalen (der wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Verflechtung) so eng sind, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind. Bei nicht gleichartigen Betrieben ist es insbesondere erforderlich, dass sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/14/0118, vom , 88/14/0230 und vom , 90/14/0194).

Nach der Verkehrsauffassung ist zwischen der Tätigkeit eines Betriebes für Computertechnik (Handel mit Hardware, Erstellung und Wartung von Software) und dem Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens bzw. eines Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmens, bei denen es sich unbestritten nicht um gleichartige Betriebe handelt, keine gegenseitige ergänzende Funktion gegeben. Die maßgebliche Verkehrsauffassung qualifiziert - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - ein Luftverkehrsunternehmens bzw. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und einen Betrieb für Computertechnik nicht als einen einheitlichen Gesamtbetrieb, weil nicht gesagt werden, dass die Beförderungsleistung bzw. die Anmietung eines Luftfahrzeuges deshalb in Anspruch genommen wird, weil gerade vom selben Unternehmer auch ein Betrieb für Computertechnik betrieben wird. Für die Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen bzw. die Anmietung von Luftfahrzeugen sind nach herrschender Verkehrsauffassung andere Kriterien ausschlaggebend als für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Computertechnik.

Dass Kunden eines Betriebes bei entsprechender Zufriedenheit und gegebenen Bedarf mitunter auch Leistungen eines anderen Betriebes desselben Unternehmers in Anspruch nehmen, stellt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Besonderheit der vorliegenden Konstellation dar, welche geeignet wäre, eine gegenseitige Ergänzung zu begründen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für den (hier nicht streitgegenständlichen) Zeitraum 1994 bis 1996 ohnedies nur drei solche Fälle ins Treffen geführt hat. Dass eine höhere Auslastung des Flugzeuges durch dessen Verwendung im Betrieb Computertechnik auch eine Senkung der auf eine Flugstunde entfallenden Fixkosten zur Folge hat und somit prinzipiell einer flexibleren Preisgestaltung förderlich ist, wird nicht in Abrede gestellt, vermag aber nicht die gegenseitige Ergänzung im dargestellten Sinne zu bewirken.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass in den auf das Streitjahr folgenden Jahren das Flugzeug des Beschwerdeführers auch (dreimal) für dessen Computerbetrieb verwendet worden ist. Ob von der Steiermark aus ein Krankenhaus in der Bundeshauptstadt oder in den Landeshauptstädten Klagenfurt und Innsbruck tatsächlich im allgemeinen schneller mit einer CESSNA 340A-II, welche über 100 km vom Standort des Computerbetriebes entfernt in Graz stationiert ist, erreicht wird, als mit einem Auto oder einem Lininenflug, sei dahingestellt. Eine gegenseitige Ergänzung des Betriebes für Computertechnik und des Luftverkehrsunternehmens hat die belangte Behörde jedenfalls, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zu Recht ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage fielen die vom Beschwerdeführer betonten organisatorischen Gemeinsamkeiten und die gemeinsame Aufzeichnungsführung nicht ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, nach der EWG-VO Nr. 2407/92 (Art. 5 Abs. 7 lit. a) bedürfe der Betrieb eines Luftverkehrsunternehmen eines bestimmten Mindest-Nettokapitals, im gegenständlichen Fall könne das Nettokapital nur im Betrieb der Computertechnik gelegen sein. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es keine wirtschaftliche Verflechtung bewirkt, wenn ein Betrieb den für einen anderen Betrieb desselben Einzelunternehmers nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Kapital- bzw. Haftungsstock darstellt, zumal ein solcher Kapital- und Haftungsstock auch in Privatvermögen gelegen sein kann. Es genügt für die Zusammenfassung zweier Betriebe zu einer Einheit auch nicht, dass mit den Erträgen des einen Betriebes der andere gestützt wird; unerheblich ist daher die Frage, ob jeder Betrieb das Risiko seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben selbst trägt oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 82/14/0291).

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften anbelangt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen unterlassen hätte. Die belangte Behörde konnte ihre Entscheidung zutreffend darauf stützen, dass zwischen der Tätigkeit eines Betriebes für Computertechnik und dem Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens bzw. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmens auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhänge nach der maßgebenden Verkehrsauffassung keine gegenseitige Ergänzung gegeben ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am