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VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0280

VwGH vom 17.12.1996, 96/08/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. VII/2-6925/1-1996, betreffend Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien), beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom ausgesprochen, daß die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 1, 2 und 6 GSVG für das Kalenderjahr 1995 von Jänner bis März S 39.704,-- und "ab April 1995 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995", S 44.100,-- monatlich betrage, und den Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß eine "antragsgemäße Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes" (gemeint: dessen Herausrechnung aus dem für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden steuerpflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers) rechtlich nicht zulässig sei. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Beschwerdeführer einen "90 %igen Stammanteil" halte, sei kein Betrieb des Pflichtversicherten, sodaß die - vom Beschwerdeführer behauptete - Übertragung des Veräußerungsgewinnes auf die GesmbH kein Fall des § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG sei: Bei einer solchen GesmbH handle es sich nämlich nicht um einen Betrieb des Versicherten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend.

Gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz idFd. 16. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 643/1989, ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag

"1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge"

wobei eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z. 2 nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle in der oben genannten Fassung nur dann eintritt, wenn dies der Versicherte bis zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt (diese Frist wurde durch die 17. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 295/1990 erweitert), bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß der gesamte auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist.

Nach den Erläuternden Bemerkungen hiezu (vgl. RV, 1101 Blg. Sten. Prot. NR XVII. GP, 9) stelle die Zuordnung des Veräußerungsgewinnes und des Sanierungsgewinnes zu den steuerpflichtigen Einkünften eine Konstruktion des Steuerrechts dar, die darauf beruhe, daß diese Gewinne als eine Vermehrung des Betriebsvermögens (Sanierungsgewinn) bzw. als echte Einkünfte (Veräußerungsgewinne) gewertet würden. Aus der Sicht der Sozialversicherung handle es sich bei dem von den Gläubigern zum Zwecke der Betriebssanierung zugestandenen Schulderlaß nicht um echte Einkünfte. Was hingegen den Veräußerungsgewinn anlange, so lägen zunächst tatsächlich Einkünfte vor. Führe aber der Versicherte in der Folge die auf Veräußerungsgewinne entfallenden Beträge wiederum dem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) zu, dann sei, wenn man die wirtschaftliche Seite mit Blickrichtung auf die Einkünfte betrachte, gegenüber dem Zustand vor Veräußerung des Betriebes keine Änderung eingetreten. Es werde daher eine Anregung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung, Sanierungsgewinne und Veräußerungsgewinne aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden, letztere jedoch nur dann, wenn der gesamte auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen (einschließlich Liegenschaften) eines Betriebes zugeführt werde, aufgegriffen.

Diese, durch die 16. Novelle zum GSVG geschaffene Rechtslage wurde durch die 18. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 677/1991, insoweit geändert, als es nach der nunmehrigen Fassung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz GSVG nicht mehr darauf ankam, daß der GESAMTE Veräußerungsgewinn dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt wurde, sondern, daß eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z. 2 bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen soweit eintrat, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Das Erfordernis, daß der GESAMTE Veräußerungsgewinn dem Sachanlagevermögen zugeführt werden muß, wurde somit durch die 18. Novelle zum GSVG beseitigt.

Diese Rechtslage hat auch durch die neuerliche Änderung des § 25 Abs. 2 GSVG durch die 19. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 336/1993, keine Änderung gefunden, sieht man davon ab, daß sich die Regelung nunmehr in § 25 Abs. 2 Z. 3 erster und zweiter Satz GSVG befindet.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der klaren Absicht des Gesetzgebers soll daher ein Veräußerungsgewinn nur dann die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG nicht erhöhen, wenn durch die Übertragung dieses Gewinnes dessen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes des Versicherten weiterhin sichergestellt ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die belangte Behörde mit ihrer Auffassung, die behauptete Investition eines solchen Veräußerungsgewinnes in eine GesmbH, an der der Beschwerdeführer (bzw. nach dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin) zu 90 % beteiligt ist, stelle keine derartige begünstigte Verwendung dar, im Recht:

Wenn der Gesellschafter einer GesmbH dieser Kapital zuführt, so handelt es sich nicht um eine unmittelbare Zuführung zum Anlagevermögen: ob das einer GesmbH (auf welchem Weg immer) zugeführte Kapital in das Anlage- oder in das Umlaufvermögen der Gesellschaft eingeht, ist eine Entscheidung der Gesellschaft, mag sie in seiner Eigenschaft auch vom Beschwerdeführer hier als geschäftsführender Gesellschafter der GesmbH getroffen worden sein.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde für den Fall der Abweisung an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, war hingegen zurückzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof ist - anders als der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG - zu einer solchen Abtretung nicht befugt.