VwGH vom 22.02.1994, 93/14/0202
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 2/3/5-BK/M-1992, betreffend Einkommensteuer für 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich und vom 1. April bis Jahresende in England. Nur erstere unterlagen der Abzugspflicht des Arbeitgebers im Inland. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm in England erhobenen Einkommensteuer im Betrag von S 235.289,--.
In dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid rechnete die belangte Behörde jedoch im Hinblick auf die Beschränkung der Anrechnung durch Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz DBA-Großbritannien und Nordirland nur S 166.345,31 an. Diesen Betrag ermittelte die belangte Behörde nach der Formel: österreichische Einkommensteuer x Auslandseinkünfte/Gesamteinkünfte.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom , B 174/93-3).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ungekürzte Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das DBA-Großbritannien und Nordirland sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Art. 24 das Anrechnungsverfahren vor.
Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz DBA-Großbritannien und Nordirland beschränkt die Anrechnung der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen wie folgt:
"Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen, entfällt."
Diese Vorschrift stellt bei der Ermittlung des anrechenbaren Höchstbetrages auf das Einkommen einerseits und auf die ausländischen Einkünfte andererseits ab. Es ist daher unrichtig, die Ermittlung des Höchstbetrages durch Teilung der Einkommensteuer durch die Gesamteinkünfte zu ermitteln. Die Teilung hat durch das Einkommen zu erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher nicht der alten Auffassung (vgl. Watzke-Pollak-Philipp, Internationales Steuerrecht, 549), sondern Loukota, Anrechnung ausländischer Steuern, SWI 1991,
140.
Die Ermittlung des Höchstbetrages durch die belangte Behörde widerspricht daher dem DBA-Großbritannien und Nordirland.
Richtig hätte der Höchstbetrag - ausgehend von den durch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Ansätzen - wie folgt ermittelt werden müssen:
Einkommensteuer x Auslandseinkünfte/Einkommen (194.130 x 568.604/456.640 = 241.728,91).
Der Beschwerdeführer wird daher durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.