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VwGH vom 07.06.2001, 98/15/0075

VwGH vom 07.06.2001, 98/15/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder und Mag. Michael L. Lang, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , MD-VfR - G 49/97, betreffend u.a. Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Haftung für Vergnügungssteuer wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der L GmbH (nachfolgend: Primärschuldnerin) für Schuldigkeiten an Getränkesteuer samt Säumniszuschlag für Jänner bis August 1995 in Höhe von 25.483 S, für Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag für August 1995 in Höhe von 7.263 S, für Dienstgeberabgabe für August 1995 in Höhe von 500 S und für Vergnügungssteuer samt Nebengebühren für 1994 sowie Jänner bis August 1995 in Höhe von 772.021 S haftbar gemacht. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde darauf, dass die Abgaben bei der L GmbH, diese habe eine Diskothek betrieben, wegen "Betriebsendes" uneinbringlich seien und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer verantwortlicher Vertreter sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Hinsichtlich der Haftung für Vergnügungssteuer führte der Beschwerdeführer aus, dass seit 1988 zwischen dem Magistrat der Stadt W und dem jeweiligen Betreiber der Diskothek, zuletzt der L GmbH, eine Pauschalierungsvereinbarung hinsichtlich der Vergnügungssteuer gem. § 18 VGSG bestehe.

Aufgrund dieser Vereinbarung habe die Primärschuldnerin für das Jahr 1994 monatlich jeweils 66.417 S bezahlt und die Vergnügungssteuerverbindlichkeiten vorerst zur Gänze abgedeckt. Erst die Nachberechnung der Pauschale am habe rückwirkend eine Erhöhung des Pauschalbetrages für 1994 in der Höhe von 354.192 S ergeben.

Zu diesem Zeitpunkt seien aber nicht mehr genügend Mittel vorhanden gewesen, um sämtliche Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen. Dies ergebe sich aus den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Saldenlisten.

Entscheidend für die Beurteilung des Verschuldens des Geschäftsführers sei jedoch, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Im Jahr 1994 habe der Geschäftsführer die vorhanden Mittel zugunsten der Abgabenbehörde voll ausgeschöpft, und zwar, wie sich ebenfalls aus den vorgelegten Saldenlisten ergebe, zu Lasten der übrigen Gläubiger. Für diesen Abgabenzeitraum treffe den Beschwerdeführer daher keine Haftung.

Die ursprünglichen Vergnügungssteuer-Pauschalbeträge für die Monate Jänner und Februar 1995 seien bis bezahlt worden. Auch in diesem Fall erweise sich im Sinne der Ausführungen zur Haftung für Vergnügungssteuerschuld der Monate Jänner bis Dezember 1994, dass die Abgabenbehörde in diesen Monaten sogar besser gestellt worden sei als die übrigen Gläubiger.

Die sich durch die Nachberechnung der Pauschale am für Jänner und Februar 1995 ergebende Nachforderung in der Höhe von jeweils 29.190 S sei durch Teilzahlungen getilgt worden. Ebenso bezahlt worden sei die Abgabenschuld des Monats Mai 1995, weswegen den Geschäftsführer auch für diesen Zeitraum keine Haftung treffe.

Da in den Monaten März und April sowie Juni bis August 1995 keiner der Gläubiger mehr voll befriedigt worden sei, treffe den Beschwerdeführer allenfalls eine quotenmäßige Haftung.

Der Beschwerdeführer begehrte den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bei welchem zum Beweis, dass im bescheidgegenständlichen Zeitraum sämtliche Gläubiger der L GmbH nicht mehr vollständig befriedigt worden seien sowie nur mehr eingeschränkt Mittel zur Entrichtung von Abgabenschulden vorhanden gewesen seien, sowie dass die Abgabenbehörde nicht schlechter als die übrigen Gläubiger behandelt worden sei, Einsicht in vorgelegte Kontoblätter, Debitoren-, Kreditoren und Sachkonten-Saldenlisten, Aufstellungen über offene Kreditoren- und Debitorenposten sowie eine Einvernahme des Beschwerdeführer erfolgen sollte.

Mit Berufungsvorentscheidung wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer beantragte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Voraussetzungen für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 WAO seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreter, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestehen würden, stehe nach der Aktenlage fest und sei vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Weiters stehe unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer bis Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und somit zu dem in § 54 WAO angeführten Personenkreis gehöre.

Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei beim Handelsgericht Wien ein Konkursverfahren eröffnet worden, welches noch nicht zum Abschluss gekommen sei. Daraus erhelle, dass die Steuerrückstände bei der Primärschuldnerin nur erschwert einbringlich seien.

Eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich daraus, dass dieser nicht dafür Sorge getragen habe, die aushaftenden Abgaben fristgerecht zu entrichten. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Geschäftsführers nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, bis Februar 1995 sei die Vergnügungssteuerverbindlichkeit zur Gänze abgedeckt worden, erst die Nachberechnung am habe rückwirkend die Erhöhung des Pauschalbetrages ergeben, zu diesem Zeitpunkt seien aber nicht mehr genügend Mittel vorhanden gewesen, um sämtliche Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen, es könne ihn daher höchstens eine quotenmäßige Haftung in geringer Höhe treffen, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin aufgrund der Pauschalierungsvereinbarung verpflichtet gewesen sei, von sich aus sämtliche Änderungen der Betriebsbedingungen, die der Pauschalierungsvereinbarung zu Grunde gelegt worden seien, anzuzeigen, um gegebenenfalls eine Neufestsetzung des Pauschalbetrages zu ermöglichen. Solche Anzeigen seien jedoch bis zur Beendigung der Betriebsführung der Primärschuldnerin mit nicht erstattet worden, obwohl auf Grund der beträchtlichen Umsatzänderungen davon hätte ausgegangen werden können, dass solche Änderungen tatsächlich stattgefunden hätten. Laut Umsatzsteuererklärung sei beispielsweise von 1992 auf 1993 eine Umsatzsteigerung von 38.27% erfolgt. Dass damit eine entsprechende Erhöhung der Vergnügungssteuerpauschale verbunden sein musste, hätte auch dem Beschwerdeführer nicht verborgen sein können. Die Unterlassung der Meldungen über Änderungen der für die Pauschale relevanten Betriebsbedingungen sei daher als (weitere) abgabenrechtliche Pflichtverletzung anzulasten.

Zudem sei der bei der Steuerprüfung am festgestellte Nachtrag an Vergnügungssteuer für 1994 von 354.192 S zum folgenden Fälligkeitszeitpunkt nicht einmal zum Teil entrichtet worden, obwohl, wie der Beschwerdeführer einräume, zu diesem Zeitpunkt noch Mittel vorhanden gewesen seien.

Die Vergnügungssteuer für die Monate April und Juni bis August 1995 sei zur Gänze unberichtigt geblieben, während in diesem Zeitraum auf sonstige Verbindlichkeiten sehr wohl Zahlungen geleistet worden seien. Es habe somit keine Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger stattgefunden.

Habe der Vertreter der Abgabepflichtigen schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0044).

Dem Vorbringen, dass den Beschwerdeführer allenfalls eine quotenmäßige Haftung treffe, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die von der Haftung betroffenen Abgabenschuldigkeiten zu Gänze hafte, weil er den Nachweis, dass er die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt hat, nicht erbracht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung - WAO), LGBl. Nr. 21/1962, lauten auszugsweise:

"§ 7. (1) Die in den §§ 54 ff. bezeichneten Vertreter und sonstigen

Verpflichteten haften neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge

schuldhafter

Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

(2) ..."

" § 54. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen

Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben

alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen,

und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Sie

haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln,

die sie verwalten, entrichtet werden. Die gleiche Pflicht trifft

Personen, denen die Bestellung von Vertretern juristischer Personen

zukommt, wenn kein Vertreter bestellt ist. Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen oder ihrer Vertreter

tatsächlich Einfluß nehmen, haben sie diesen Einfluß dahingehend

auszuüben, daß diese Pflichten erfüllt werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so

haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

..."

Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 WAO ist u.a. eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (vgl. § 54 Abs. 1 WAO). Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0079).

Unbestritten erfolgte im Zuge einer bei der Primärschuldnerin am durchgeführten Revision die Neuberechnung des Vergnügungssteuerpauschalbetrages für das Kalenderjahr 1994 sowie für 1995 gemäß Pkt. d) der Pauschalierungsvereinbarung vom . Dabei ergaben sich für die Primärschuldnerin Nachträge an Vergnügungssteuer, die unbestritten bis zum zu entrichten waren. Der Nachtrag für das Jahr 1994 blieb aber zur Gänze unberichtigt. Auch die Vergnügungssteuer für April sowie Juni bis August 1995 wurde nicht bezahlt.

Zur aushaftenden Vergnügungssteuerschuld hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Neufestsetzung bzw. im Nachfolgezeitraum nicht mehr genügend Mittel vorhanden gewesen seien, um sämtliche Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin zu begleichen. Zum Zeitpunkt der Nachforderung sei der Beschwerdeführer nur mehr zur jeweils anteiligen Befriedigung aus den vorhandenen Mitteln in der Lage gewesen bzw. sei keiner der Gläubiger mehr voll befriedigt worden. Ihn könne allenfalls eine quotenmäßige Haftung in geringer Höhe treffen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren ferner ein mehrhundertseitiges Konvolut an Kontoblättern, Saldenlisten sowie Aufstellungen über offene Kreditoren- und Debitorenposten hinsichtlich der gegenständlichen Zeiträume vorgelegt. Zum Beweis dafür, dass im gegenständlichen Zeitraum sämtliche Gläubiger der Primärschuldnerin nicht mehr vollständig befriedigt worden seien, nur mehr eingeschränkt Mittel zur Entrichtung der Abgabenschulden vorhanden waren und die Abgabenbehörde nicht schlechter als die übrigen Gläubiger behandelt worden sei, hat der Beschwerdeführer die Einsicht der Abgabenbehörde in die übermittelten Unterlagen sowie seine persönliche Einvernahme beantragt.

In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich in Verkennung der Rechtslage jedweder Ermittlung enthalten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihn treffe allenfalls eine quotenmäßige Haftung, im angefochtenen Bescheid nur den lapidaren Hinweis entgegen gehalten, dass er keinen Nachweis erbracht habe. Lägen Beweismittel für den Nachweis der behaupteten haftungsrelevanten Tatsachen vor, so sei die Beweisführung abgeschlossen und es komme zur Beweisaufnahme, welche in Erfüllung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht ausschließlich der Abgabenbehörde obliege. Die belangte Behörde sei auf die Beweisanbote des Beschwerdeführers nicht einmal eingegangen. Die Beweisführungspflicht (Beweislast) des haftungspflichtigen Geschäftsführers beinhalte grundsätzlich nur die Beweisführung durch Beweisanbot und Beweisantrag. Die Einvernahme des Beschwerdeführers hätte im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen die Behörde erkennen lassen, dass den Geschäftsführer im Jahr 1994 keine Pflichtverletzung aufgrund der Unterlassung der Meldung relevanter Betriebsbedingungen treffe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde eine Würdigung der vorgelegten Unterlagen unterlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibe damit offen und ungeprüft.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist nicht ersichtlich, worin bei Vorhandensein von (wenn auch beschränkten) Mitteln, wie dies der Beschwerdeführer selbst vorgebracht und sogar als Beweisthema angeführt hat, bei vollständiger Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgabenschulden eine Gleichbehandlung des Abgabengläubigers mit übrigen Gläubigern gelegen sein soll (vgl. die zur im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Haftung des Beschwerdeführers für andere Abgaben ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 98/13/0103, bzw. vom , 2000/16/0347).

Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen (ausreichender) Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat. Weiters hat der Vertreter, wenn die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen entsprechenden konkreten Nachweis nicht erbracht. Er hat nicht dargetan, worin die behauptete Gleichbehandlung der Abgabebehörde im gegenständlichen Zeitraum gelegen sein soll. Er hat vielmehr bloß allgemein eine Gleichbehandlung behauptet und der belangten Behörde ein mehrere Hundert Seiten umfassendes Konvolut an Unterlagen beigestellt sowie seine Einvernahme beantragt. Damit zielen die angebotenen Beweise aber auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, den die Behörde nicht aufzunehmen hatte (zum Erkundungsbeweis vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0164). Mangels eines entsprechenden Nachweises ist die Abgabenbehörde daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen.

Damit ist dem Beschwerdeführer aber jedenfalls die Unterlassung einer anteilsmäßigen Entrichtung der Vergnügungssteuer für 1994 bzw. 1995 im Jahr 1995 als Pflichtverletzung anzulasten und eine Haftung nach § 7 Abs. 1 BAO entstanden. Es kann sohin auch dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer die Verletzung einer sonstigen aus der Pauschalierungsvereinbarung erwachsenden Verpflichtung (insbesondere Benachrichtigungsverpflichtung) angelastet werden konnte.

Reichen die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auf jenen Betrag, um den die Abgabenbehörde bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger mehr erlangt hätte. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Erbringt er einen solchen Nachweis nicht, so haftet er uneingeschränkt (vgl. das zu § 9 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049).

Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Vorbringen, mit dem er den Haftungsumfang konkret bestimmt und dessen Berechnung dargelegt hätte, nicht erbracht. Auch in diesem Zusammenhang zielen die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise lediglich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.

Die Beschwerde erwies sich daher auch insoweit, als sie Haftung für Vergnügungssteuer betraf, als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zum Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand in Höhe von 8.000 S wird festgestellt: Auch wenn aufgrund der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichthofes die Beschwerde gegen einen Bescheid von verschiedenen Senaten und somit durch mehrere Entscheidungen zu erledigen ist, besteht der in den §§ 47 ff leg. cit. geregelte Anspruch der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Aktenvorlage und für die Gegenschrift zur Beschwerde nur in einfacher Höhe.

Wien, am