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VwGH vom 17.05.2000, 98/15/0050

VwGH vom 17.05.2000, 98/15/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des G W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josef-Kai 5, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1. vom , Zl. RV/0042-08/01/97, betreffend Einkommensteuer 1994, und 2. vom , Zl. RV/0360-08/01/98, betreffend Einkommensteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer zum erstangefochtenen Bescheid Aufwendungen in Höhe von 11.840 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund zum zweitangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer unterrichtete an einer Sondererziehungsschule für schwer erziehbare Mädchen Religion, Informatik und kaufmännische Fächer.

In den Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er für 1994 Werbungskosten von 112.709 S (u.a. Aufwendungen von ca. 18.400 S für eine Israelreise und von ca. 20.000 S für ein häusliches Arbeitszimmer) und 1995 solche von 71.099 S (u.a. Aufwendungen von ca. 15.700 S für ein häusliches Arbeitszimmer) geltend.

Aus dem Programm über die Israelreise ("Bibeltheologische Studienreise") ergibt sich im Wesentlichen folgender Reiseverlauf:

: Flug nach Israel

: Stadtrundfahrt Tel Aviv, Rundgang durch Jaffa, auf der ehemaligen via maris nach Caesarea,

Weiterfahrt nach Haifa ("Stella maris" - Elia-Grotte, Bahai-Tempel) und dann nach Akko (Kreuzfahrerstadt, Karawansersei, Hafenanlage), Fahrt durch das Tal Bet-Kerem zum See Genezareth

: Am See Genezareth dem Ufer entlang zum Kibbutz

Nof Ginosar,

Fahrt auf den Berg der Seligpreisungen,

Tabgha - berühmte Mosaike aus einer byzantinischen Kirche,

Petruskirche - unmittelbar am See gelegen,

Kapernaum - mit Resten von Fischerhäusern aus der Römerzeit, Bootsfahrt über See Genezareth zum Petrusfischessen nach Ein Gev, über Kursi auf die Golanhöhen bis nach Kuneitra, der Grenzstation zu Syrien, wo die österreichischen UN-Soldaten stationiert sind, über Caesarea Philippi zurück an den See Genezareth

: Fahrt über Kana und Sepphoris nach Nazareth, Besichtigung der Verkündigungsbasilika und der Synagoge, mit Taxi auf den Berg Tabor,

Fahrt über die Jordan-Senke über Jericho und das Georgs-Kloster nach Jerusalem,

: Gottesdienst in einer Kirche der Altstadt von Jerusalem,

anschließend ganztägiger Rundgang durch Jerusalem - Tempelmauer, Tempelplatz, St. Anna-Kirche, Bethesda Teiche (Teil des komplexen Wasserversorgungssystems der Stadt), Lithostrotos, Besuch des Österreich-Hospizes, anschließend entlang der via dolorosa zur Grabeskirche;

abends jüdischer Lieder und Volkstanzabend im YMCA

: Fahrt nach Qumran und nach Massada,

Bademöglichkeit in En Gedi,

Rückfahrt nach Jerusalem, abends Besuch bei jüdischen Familien in kleinen Gruppen.

: Ölberg - umfassender Blick in die Stadt, Himmelfahrtskirche, Pater-Noster-Kirche, Dominus Flevit-Kirche, Kirche der Nationen und Garten Gethsemane,

Fahrt zum Berg Zion,

weiter nach Bethlehem,

Fare-well Dinner im Hotel

: Rückflug

Die für 1994 geltend gemachten Ausgaben für ein Arbeitszimmer betrafen einen Raum in der Wohnung des Beschwerdeführers in Bi.

Nach dem Bauplan besteht die Wohnung aus folgenden Räumen: Vorraum, Bad, Abstellraum, Wohnraum, Schlafraum sowie kombinierter Küche-Ess-Raum. Sie weist eine Fläche von insgesamt ca. 80 m2 auf. Der Raum, für welchen der Beschwerdeführer Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt wissen will, weist eine Fläche von 21,5 m2 auf.

Die für 1995 geltend gemachten Ausgaben für ein Arbeitszimmer betrafen hinsichtlich des ersten Halbjahres den erwähnten Raum in der Wohnung in Bi, hinsichtlich des zweiten Halbjahres, nach einer Übersiedlung des Beschwerdeführers, einen Raum im Haus des Beschwerdeführers in Br.

Im Einkommensteuerbescheid 1994 versagte das Finanzamt den geltend gemachten Ausgaben für die Israelreise und für das Arbeitszimmer die Anerkennung als Werbungskosten und schied von den Aufwendungen für Computer einen Privatanteil von 30% aus. Im Einkommensteuerbescheid 1995 versagte es ebenfalls den Arbeitszimmeraufwendungen die Anerkennung.

In der Berufung gegen die Bescheide brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die bibeltheologische Studienreise stelle eine typische Fort- und Weiterbildung im Beruf als Lehrer dar. Er verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Lehrer und sei seit September 1991 als Religionslehrer eingesetzt. Vom Arbeitgeber sei für die Studienreise weiterbildungsbedingte Dienstfreistellung bzw. Sonderurlaub gewährt worden. Die weitaus überwiegende bzw. ausschließliche berufliche Bedingtheit sei einwandfrei zu erkennen; die Reise biete die Möglichkeit zur Erwerbung von Kenntnissen, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Beruf als Religionslehrer zuließen. Die Reise habe zu biblischen Städten und Geburtsstätten des Glaubens geführt, die bibeltheologisch erkundet und ausgewertet worden seien. Die Reise habe unter der Leitung und Begleitung von Professor Dr. E, einem profunden Kenner der Materie und ausgezeichneten Fachmann, stattgefunden. Es sei laufend ein Bezug zur Heiligen Schrift hergestellt worden.

Das häusliche Arbeitszimmer werde zur Vorbereitung auf die unterrichtende Tätigkeit, die Korrektur von Schularbeiten und Hausübungen sowie für Verwaltungsarbeiten und berufsnotwendige Weiterbildung als Lehrer für Informatik und kaufmännische Fächer benötigt. Die Wohnung in Bi habe aus einem Arbeitszimmer, einem Wohn- und Schlafraum, einer Küche mit Erkerraum, einer Loggia sowie Abstellraum, WC, Bad und Vorraum bestanden. Die Wohnfläche von 80 m2 sei für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein durchaus "ersprießliches" räumliches Angebot gewesen. Ab dem zweiten Halbjahr 1995 sei das Arbeitszimmer im Haus in Br benutzt worden. Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer an einer Sondererziehungsschule für Mädchen eingesetzt sei und "das Schulgebäude nach Unterrichtsschluss zu verlassen hatte (oft sex. Missbrauch als Einweisungsgrund!)".

Das Finanzamt vernahm die Direktorin der Schule als Auskunftsperson. Diese gab an, dem Beschwerdeführer seien in der unterrichtsfreien Zeit das Lehrerzimmer und freistehende Klassenzimmer zur Verfügung gestanden. Die Computer seien damals in der 4. Klasse untergebracht gewesen. In der Mittagszeit sowie an den meisten Nachmittagen sei dieser Raum dem Beschwerdeführer zur Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung gestanden. An Nachmittagen befänden sich keine Schülerinnen ohne Aufsicht in den Schulräumlichkeiten. Die Mädchen (im Alter von 12 bis 6 Jahren) seien nie ohne Aufsicht; sie stellten insofern "kein Risiko für männliche Lehrpersonen" dar. Die Direktorin gab auch an, dass Seitens der Schulleitung keine Anweisung für den Beschwerdeführer bestehe, das Schulgebäude nach Unterrichtsschluss umgehend zu verlassen.

Die belangte Behörde entschied mit dem erstangefochtenen Bescheid über die Berufung betreffend Einkommensteuer 1994, mit dem zweitangefochtenen Bescheid über jene betreffend Einkommensteuer 1995. Die Aufwendungen für die Studienreise und für das Arbeitszimmer wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. In der Bescheidbegründung wird auch ausgeführt, dass die Behörde den Privatanteil an der Nutzung der EDV-Ausstattung auf 10% reduziere.

Weiters wird in der Bescheidbegründung ausgeführt:

Kosten für eine Studienreise führten nur dann zu Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sei. Das wäre der Fall, wenn das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt seien, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten. Allgemein interessierende Programmpunkte dürften zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung regelmäßig als Freizeit zur Verfügung stehe. Das vorgelegte Reiseprogramm der bibeltheoretischen Studienreise weise keinesfalls auf eine nahezu ausschließlich beruflich veranlasste Reise hin, weil die Reise im Wesentlichen der Besichtigung von Orten von allgemeinem touristischen und religiösen Interesse gedient habe. Die Reise sei somit nicht auf die Berufsgruppe der Religionslehrer abgestellt, sondern spreche alle Bevölkerungsschichten an, die ihr Allgemeinwissen über das gegenständliche Reiseziel unter sachkundiger Leistung zu erweitern trachteten. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 90/14/0266, zur Israelreise eines Religionlehrers ausgeführt habe, führe selbst eine Reise mit Intensivseminar unter hoch qualifizierte Führung und mit einem dichten Besuchsprogramm nicht zu Werbungskosten, weil es in weiten Bevölkerungsschichten üblich geworden sei, der Allgemeinbildung dienende Reisen mit mehr oder weniger anstrengendem Programm unter fachkundiger Führung zu unternehmen. Das Reiseprogramm sei nicht nahezu ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt. Der Besuch der Städte Tel Aviv, Jaffa, Caesarea, Haifa, Akko sowie des Sees Genezareth und von Nazareth und Jerusalem zeige auf, dass die Reise ins Heilige Land vom Reiseverlauf her zwar auf religionsgeschichtlich bedeutsame Reiseziele abgestellt gewesen sei, im Wesentlichen aber touristisch gängige Orte und Landschaften zum Inhalt gehabt habe, weshalb eine Anziehungskraft auf Reiseteilnehmer, die nicht der Berufsgruppe des Beschwerdeführers angehörten, nicht ernstlich geleugnet werden könne. Die belangte Behörde gehe bei dieser Sachlage nicht von einer ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich bedingten Studienreise aus, weshalb die mit der Reise in Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig sei und nahezu ausschließlich beruflich verwendet werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 93/14/0088, ausgeführt, einem Volksschullehrer sei die Benutzung von Klassenzimmern als Arbeitsraum zumutbar, wenn sich das Konferenzzimmer nur eingeschränkt für Korrektur- und Vorbereitungsarbeiten eignen sollte. Es sei im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, weshalb für den Beschwerdeführer ein unbedingte Notwendigkeit bestanden haben sollte, Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten. Es wäre ihm zumutbar gewesen, für diese Arbeiten die ihm an seiner Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsräume zu benutzen. Die Verwendung des häuslichen Arbeitszimmers sei daher nicht (ausschließlich) beruflich bedingt, sondern privat veranlasst.

Im zweitangefochtenen Bescheid wird ergänzend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, das Arbeitszimmer sei auch von seiner Gattin benutzt worden, und zwar im Rahmen ihres Universitätsstudiums. Daraus ergebe sich die Nutzung des Raumes für andere Zwecke als den Beruf des Beschwerdeführers. Von Bedeutung sei auch die Aussage der Direktorin der Schule, an welcher der Beschwerdeführer unterrichte. Demnach stünden dem Beschwerdeführer ein Konferenzzimmer und leer stehende Klassenzimmer zur Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung. Nach Ansicht der belangten Behörde seien somit dem Beschwerdeführer Arbeitsräumlichkeiten an der Schule zur Verfügung gestanden, was die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers im Wohnungsverband widerlege. Die Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers ergebe sich auch nicht daraus, dass dort technisch höherwertige EDV-Ausstattung zur Verfügung gestanden sei als in der Schule. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die wöchentliche Stundenanzahl von 31 bzw. 31,5 Schulstunden nur 4 bzw. 5 Informatikstunden umfasst habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anerkannt, dass die EDV-Geräte, die sich im Arbeitszimmer befänden, zu 10% privat genutzt worden seien. Dieser Umstand zeige auch auf, dass keine ausschließliche berufliche Nutzung des Raumes gegeben gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorgebracht habe, ein ungestörtes Arbeiten in der Schule sei schon deshalb nicht gegeben gewesen, weil sich die Räume unterhalb der Quartierräume der Schülerinnen befinden hätten, werde dem entgegengehalten, dass aus derartigen, allenfalls akustischen Beeinträchtigungen nicht auf die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers geschlossen werden könne. Schließlich werde auch auf die Ausstattung des Arbeitszimmers (gemeint in Bi) hingewiesen. Aus einem der belangten Behörde vorliegenden Foto ergebe sich, dass Einrichtungsgegenstände vorhanden gewesen seien, die für ein Wohnzimmer sprächen (Fernseher, Ledersitzgarnitur, Vitrine). Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, das Zimmer sei nur für die Aufnahme des Fotos im Hinblick auf die beabsichtigte Vorlage dieses Fotos an eine Bank, die dem Käufer des Objektes Kredit gewähren sollte, "optimal in Szene" gesetzt worden. Dem halte die belangte Behörde entgegen, dass Kreditinstitute den Wert eines Objektes naturgemäß nicht nach der Einrichtung des Voreigentümers bemessen würden, und dass die Einrichtungsgegenstände in den anderen Räumen, für welche ebenfalls Fotos vorlägen, nicht gefehlt hätten. Somit weise auch die Ausstattung des Zimmers auf eine private Nutzung des Raumes hin.

Gegen diese Bescheid wenden sich die Beschwerden. Mit der Erstbeschwerde wird gerügt, dass hinsichtlich des Jahres 1994 die Aufwendungen für die Israelreise und für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien und die Abschreibung für die EDV-Ausstattung infolge einer Fehlberechnung zu niedrig in Ansatz gebracht worden sei. Die Zweitbeschwerde wendet sich hinsichtlich des Jahres 1995 gegen das Unterbleiben der Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1. EDV-Aufwendungen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei hinsichtlich der Abschreibung von "CD-ROM und Arbeitsspeicher" sowie "Computertastatur Fa. IBM" der Berufung insoweit Folge gegeben worden, als - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - ein Privatanteil von nur 10% anerkannt werde. Die belangte Behörde habe dem aber bei Berechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht entsprochen und den vom Finanzamt mit 30% angenommenen Privatanteil nicht korrigiert. Zudem habe die belangte Behörde die AfA für die EDV-Anschaffungen der Jahre 1992 und 1993 von einem niedrigeren Betrag als den tatsächlichen Anschaffungskosten von 16.191 S berechnet.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Erstbeschwerde erließ die belangten Behörde - innerhalb der nach § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist - gemäß § 293 Abs. 1 BAO einen Berichtigungsbescheid vom , mit welchem die Unrichtigkeit in Bezug auf die Abgabenbemessungsgrundlage und die Abgabe, die sich aus dem Versehen bei Ausscheiden des Privatanteils ergeben haben, beseitigt worden sind. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der belangten Behörde sei bei der Berechnung der Höhe der Werbungskosten ein Fehler unterlaufen, weil sie es bei der Ermittlung der Privatanteile für bestimmte Geräte ("CD-ROM, Arbeitsspeicher, Tastatur") irrtümlich unterlassen habe, die vom Finanzamt zum Ansatz gebrachten Privatanteile von 760 S und 277 S den zu berücksichtigenden Werbungskosten wiederum hinzuzurechnen. Soweit aber der Beschwerdeführer - auch in einer Eingabe an die belangte Behörde vom - vorbringe, die AfA für in den Jahren 1992 und 1993 angeschaffte EDV-Ausstattung sei von Anschaffungskosten von 16.191 S zu berechnen, werde darauf verwiesen, dass nach der Aktenlage nur Anschaffungskosten von 14.808 S 8.160 S für Drucker und 6.648 S für Scanner) angefallen seien.

Mit dem nicht über die Behauptungsebene hinausgehenden Beschwerdevorbringen, die AfA für das Jahr 1994 müsse bezüglich der in den Jahren 1992 und 1993 nicht nur von dem von der belangten Behörde herangezogenen Betrag, sondern von 16.191 S zu berechnet werden, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal auch nach dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt die im gegebenen Zusammenhang relevanten Anschaffungskosten lediglich 8.160 S (für einen Drucker) und 6.648 S (für einen Scanner) betragen.

Zur Frage der Höhe des Privatanteiles ist auszuführen: Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung zugrundezulegen, die er durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/17/0039).

Durch den Berichtigungsbescheid ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beschwerdepunktes der richtigen Berechnung des Privatanteiles klaglos gestellt worden.

2. Israelreise:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, unter welchen Voraussetzungen eine Studienreise zur Anerkennung von Werbungskosten führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0266, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ve

rwiesen wird).

Da gegenständlich das Reiseprogramm weitgehend aus Programmpunkten besteht, die auch Personen ansprechen, welche nicht der Berufsgruppe des Beschwerdeführers angehören, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Aufwendungen für die Reise nicht als Werbungskosten anerkannt hat. Die Reise hat im Wesentlichen aus der Besichtigung von Orten allgemeinen touristischen und religiösen Interesses bestanden. Daran vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten, mit den Besichtigungen verbundenen "intensiven facheinschlägigen Vorträge" nichts zu ändern. Zudem ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch aus der Beschwerdebehauptung, dass facheinschlägige Vorträge etwa jenes zeitliche Ausmaß erreicht hätten, welches der Arbeitszeit im Rahmen der laufenden Berufsausübung entspräche.

3. Arbeitszimmer:

Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom , 93/14/0088, ergibt, besteht für einen Lehrer die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht, wenn er die entsprechenden Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten etwa in einem Lehrerzimmer, einem Konferenzzimmer oder leer stehenden Klassenzimmern verrichten kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es daher als zumutbar anzusehen, dass Arbeiten nicht an einem fixen Schreibtisch erbracht werden und Unterlagen zwischendurch - etwa in einem Aktenkoffer - verstaut werden.

Der Beschwerdeführer bringt nun vor, die Besonderheit seines Falles liege darin, dass ihm an der Schule nicht Computer von hinreichendem technischen Standard zur Verfügung stünden. Weiters bringt er vor: "Die Situation an der vorgezeichneten Schule ist dadurch gekennzeichnet, dass ich dort der einzige Mann bin. Die Schülerinnen sind teilweise nach sexuellem Missbrauch eingewiesen worden und es ist dementsprechend in dieser Beziehung besondere Vorsicht geboten." Der Beschwerdeführer müsse daher, um nicht in eine Situation zu kommen, die auch missinterpretiert werden könnte, die Schule stets unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts verlassen, was für die berufliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus spreche.

Schließlich wird vorgebracht, dass das Foto des Arbeitszimmers nur den Stand der Einrichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergebe. Das Foto sei nämlich zum Zweck des Verkaufs der Immobilie für eine Bank, die einen Kredit gewähren sollte, aufgenommen worden. Im Allgemeinen sei der Raum karg eingerichtet gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitalter von Notebooks die EDV-Ausstattung nicht an einen bestimmten Standort gebunden ist. Des Weiteren kann darauf Bedacht genommen werden, dass sich der praktische Teil des EDV-Unterrichts an der Schule ohnedies am Standard der von der Schule bereitgestellten Ausstattung orientieren muss.

Bezüglich der Schülerinnen hat der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren u.a. vorgebracht: "Allein beim Mittagstisch, den ich in Sichtweite der Mädchen ('unter offizieller Aufsicht') einnahm, hatte ich oftmals das Gefühl, gestört bzw. belästigt zu werden. In dieser Beziehung ist demnach besondere Vorsicht geboten - ich wollte immer klare Verhältnisse und entfernte mich nach Unterrichtsschluss zum Selbstschutz umgehend aus dem Heimkomplex."

Er brachte auch vor: "Manchmal kam es vor, dass ich auf Grund des Fehlens von Schülerinnen (krank, entwichen, etc.) Unterricht mit einer einzigen Schülerin hatte. In diesem Fall hatte ich die Klassentür offen zu halten, um in Hör- und. Sehkontakt mit der benachbarten Klasse bzw. dessen Lehrerin zu bleiben - um ev.

Vorwürfe sex. Aktivitäten von vornherein auszuschließen! ... Für

meine Sicherheit bin zuallererst ich selbst verantwortlich. Hätte mir die FLD geholfen, wenn eine Schülerin sexuellen Missbrauch behauptet hätte, ich in der Zeitung gestanden wäre etc.? Solche Fälle hat es durchaus schon gegeben, und es blieb an den unschuldigen Betroffenen meist etwas hängen, obwohl nahezu immer überhaupt nichts dran, alles erfunden war."

Nun ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass der Umgang mit Menschen auch Gefahren mit sich bringt. Dieser vom Beschwerdeführer ohnedies auch nur mit eher allgemeinen Befürchtungen angesprochene Umstand stellt noch keine Glaubhaftmachung der berufsbedingten Notwendigkeit von Aufwendungen für ein separiertes Arbeitszimmer dar.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Bewirkt die Erlassung eines Berichtigungsbescheides die Klaglosstellung des Beschwerdeführers, ist ihm nach § 56 VwGG Kostenersatz zuzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2527/77, Slg. NF 5421/F.

Wien, am