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VwGH vom 21.09.1993, 93/14/0137

VwGH vom 21.09.1993, 93/14/0137

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/14/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde 1. der R-GmbH, 2. der R-GmbH und des F, beide in H, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom ,

1. Zl. 30.149-3/93, 2. Zl. 30.150-3/93, betreffend Investitionsprämie für das vierte Kalendervierteljahr 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit den angeschlossenen Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die R-GmbH und FK gründeten im Jahr 1982 eine unechte stille Gesellschaft. FK war am Erfolg der Mitunternehmerschaft sowie deren Vermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes gemäß Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages vom zunächst mit 85 %, ab dem Jahr 1985 mit 89 % und schließlich ab Mai 1986 mit rund 62 % beteiligt. Am schied FK aus der Mitunternehmerschaft aus.

Am legte die R-GmbH (Steuernummer x) ein Verzeichnis gemäß Investitionsprämiengesetz und beantragte die Gutschrift einer (erhöhten) Investitionsprämie von S 510.004,-- für das vierte Kalendervierteljahr 1985. Dieser Betrag wurde vom Finanzamt am auf dem Abgabenkonto der R-GmbH und stille Mitunternehmerschaft (Steuernummer y) gutgeschrieben. Im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für das vierte Kalendervierteljahr 1985 gutgeschriebene Investitionsprämie (anteilig) von der Mitunternehmerschaft mit der Begründung zurück, daß mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters FK die Mitunternehmerschaft, der die Investitionsprämie gewährt worden sei, zu bestehen aufgehört habe. Mangels der Behaltefrist von 5 Jahren gemäß § 8 IPrG sei die auf den stillen Gesellschafter entfallende Investitionsprämie zurückzuzahlen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderen ausgeführt, daß die GmbH als Anspruchsberechtigte im Sinne des IPrG anzusehen sei; dies werde auch dadurch bestätigt, daß die Anträge auf Gewährung der Investitionsprämie durch die GmbH gestellt worden seien und daß auch die Gutschrift der Investitionsprämie von seiten des Finanzamtes zugunsten der GmbH erfolgt sei. Das Ausscheiden des stillen Gesellschafters berühre daher die weitere Zugehörigkeit des Investitionsgutes zum Vermögen der GmbH als Prämienempfängerin nicht.

Die Berufung wurde mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen, da der genannte Bescheid mangels rechtsgültiger Bekanntgabe nicht wirksam im Sinne des § 97 BAO erlassen worden war. In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die auf dem Abgabenkonto der R-GmbH und stille Mitunternehmerschaft gutgeschriebene Investitionsprämie für das vierte Kalendervierteljahr 1985 mit S 0,-- fest, da der Antrag auf Gewährung dieser Investitionsprämie nicht von der (anspruchsberechtigten) Mitunternehmerschaft gestellt worden sei. Der Antrag der R-GmbH auf Gewährung der Investitionsprämie für das vierte Kalendervierteljahr 1985 wurde aber mit der Begründung abgewiesen, daß Anspruchsberechtigter für die Investitionsprämie im gegebenen Fall die Mitunternehmerschaft als solche und nicht der einzelne Gesellschafter sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die R-GmbH, gegen den Festsetzungsbescheid vom erhoben die R-GmbH und FK Berufung. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die beiden Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der an die R-GmbH ergangenen Berufungsentscheidung, Zl. 30.149-3/93, im wesentlichen aus, FK sei aufgrund seiner Einlage im Jahr 1985 am Erfolg und Vermögen der stillen Gesellschaft mit 89 % beteiligt gewesen. Damit sei das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zu bejahen, weshalb § 1 Z. 2 IPrG greife. Demgemäß hätte der Antrag auf Gewährung der Investitionsprämie von der GmbH und stillen Mitunternehmerschaft (Steuernummer y) gestellt werden müssen, zumal die begünstigt angeschafften Wirtschaftsgüter auch in der Bilanz der Mitunternehmerschaft zum ausgewiesen seien. Daß die unechte stille Gesellschaft ihrem Wesen nach im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen hin nicht in Erscheinung trete, sei für Erklärungen der Mitunternehmerschaft gegenüber der Abgabenbehörde unbeachtlich. Das Verzeichnis gemäß IPrG gelte als Abgabenerklärung (§ 5 IPrG). Der Einwand, daß eine Mitwirkungspflicht des stillen Gesellschafters bei Anträgen der Geschäftsherrin an einen Dritten nicht bestehe, sei daher nicht zielführend. Im übrigen lasse das bisherige Berufungsvorbringen erkennen, daß eine derartige "Mitantragstellung" durch den stillen Gesellschafter seitens der GmbH auch gar nicht beabsichtigt gewesen sei.

In der an die R-GmbH und FK ergangenen Berufungsentscheidung, Zl. 30.150-3/93, führte die belangte Behörde unter anderem aus, in der Berufung werde offenkundig die Ansicht vertreten, daß Anspruchsberechtigte für die Investitionsprämie im gegebenen Fall die GmbH als solche und nicht die stille Mitunternehmerschaft gewesen sei. So sei in der Berufung gegen den Bescheid über die Rückforderung der Investitionsprämie vom unter anderem als entscheidungswesentlich ins Treffen geführt worden, daß schon der Antrag auf Gewährung der Investitionsprämie durch die GmbH gestellt worden sei. Das Finanzamt sei aufgrund dieser Argumentation zum Ergebnis gelangt, daß die der GmbH und stillen Mitunternehmerschaft ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages gutgeschriebene Investitionsprämie nicht rückgefordert werden könne, sondern vielmehr (durch Nullfestsetzung) zu "stornieren" sei. Wenn nunmehr vorgebracht werde, die Abgabenbehörde habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, weil sie den Antragsteller nicht zu der ("nach Meinung des Finanzamtes") notwendigen Mitunterzeichnung des Antrages auf Gewährung der Investitonsprämie durch den stillen Gesellschafter aufgefordert habe, so komme diesem Einwand keine Berechtigung zu; die Abgabenbehörde habe nämlich aus den oben angeführten Gründen unbedingt davon ausgehen können, daß dem von der GmbH gestellten Antrag die Rechtsansicht zugrunde lag, daß Anspruchsberechtigte im Sinne des IPrG die GmbH sei; sie habe daher nicht in Frage stellen müssen, ob der Antrag der R-GmbH allenfalls als Antrag der R-GmbH und stille Mitunternehmerschaft zu werten sei. Habe aber ein Antrag auf Gewährung der Investitionsprämie für das vierte Kalendervierteljahr 1985 durch die Mitunternehmerschaft gar nicht vorgelegen, so sei die vom Finanzamt vorgenommene "Stornierung" dieser (auf dem Abgabenkonto der Mitunternehmerschaft gutgeschriebenen) Prämie zu Recht erfolgt.

Die vorliegende Beschwerde differenziert zwar nicht zwischen den jeweiligen Beschwerdeführern und den zugehörigen Berufungsentscheidungen; jedoch ist erkennbar, daß sich die R-GmbH durch den Bescheid Zl. 30.149-3/93, die R-GmbH und FK durch den Bescheid Zl. 30.150-3/93 in ihrem jeweiligen Recht auf richtige Anwendung des § 1 IPrG verletzt erachten. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 IPrG können (wenn der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 EStG 1972 ermittelt wird)

1. Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1966, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, und 2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, eine Investitionsprämie geltend machen. Bei Mitunternehmerschaften sind somit nicht die Gesellschafter, sondern es ist die Gesellschaft als solche anspruchsberechtigt; dies gilt auch für die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommenssteuerhandbuch,

2. Aufl., § 1 IPrG Tz. 3). Unstrittig ist, daß dem FK im Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung nicht nur am Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den stillen Reserven und am Firmenwert eingeräumt wurde. Es bestand daher eine Mitunternehmerschaft (vgl. etwa Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I, 4. Aufl., S. 143). Nur diese - und nicht die R-GmbH - war berechtigt, eine Investitionsprämie geltend zu machen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lag ein Fall des § 1 Z. 2 und nicht des § 1 Z. 1 IPrG vor.

In der Beschwerde wird vorgebracht, das Investitionsprämiengesetz sei ein Wirtschaftsförderungsgesetz; durch die Einschaltung der Finanzbehörde werde es nicht zu einer abgabenrechtlichen Vorschrift; nach den für das Handelsrecht allgemein geltenden Grundsätzen sei der stille Gesellschafter in aller Regel kein Mitunternehmer im Sinne des IPrG.

Hiezu genügt der Hinweis, daß § 1 IPrG auf den abgabenrechtlichen Begriff der Mitunternehmerschaft (§ 23 Z. 2 EStG 1972) Bezug nimmt (vgl. weiters § 11 IPrG, wonach die Investitionsprämien als Abgaben im Sinne der BAO gelten). Abgabenrechtliche Tatbestände sind aber grundsätzlich nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0231).

Schließlich wird in der Beschwerde noch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben behauptet, denn "die Möglichkeit zum Nachholen der zweiten Unterschrift hätte ... vom Finanzamt vor Durchführung der Rückrufung der Investitionsprämie gewährt werden müssen".

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Finanzverwaltung vor "Stornierung" der Investitionsprämie keinen Anlaß hatte, den Antrag der R-GmbH in einen Antrag der Mitunternehmerschaft umzudeuten und allfällige Verbesserungsaufträge zu geben, weil auch nach den Ausführungen im Berufungsverfahren als Antragsteller die R-GmbH anzusehen war. Noch in der Beschwerde wird - entsprechend dem Standpunkt, § 1 Z. 1 IPrG müsse zur Anwendung kommen - beharrlich behauptet, "Empfänger und Verpflichteter im Sinne des IPrG" sei allein die GmbH gewesen.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.